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Amtierender und ausgeschiedener Verwalter als Beteiligter im Beschlußanfechtungsverfahren

BGHV ZB 3/9709.10.1997GE 1998, 361

WEG §§ 43 Abs. 4 Nr. 2, 47

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der amtierende Verwalter ist im Beschlußanfechtungsverfahren auch dann weiterer Beteiligter, wenn der Beschluß vor seiner Amtszeit gefaßt wurde.

2. Der nach Beschlußfassung ausgeschiedene Verwalter ist im Anfechtungsverfahren auch dann weiterer Beteiligter, wenn er den Anfechtungsgrund zu vertreten hat.

3. Eine unterlassene Beteiligung kann auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch zu erwarten ist und nur rechtliches Gehör gewährt werden soll.

4. Bei der Kostenentscheidung darf ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin. In § 14 Abs. 8 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung heißt es:

"In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen."

Am 24. Oktober 1991 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, in der mehrere Beschlüsse gefaßt wurden. Das Protokoll ist von der Beteiligten zu 10 als Versammlungsleiterin sowie von zwei weiteren - von der Versammlung hierzu nicht bestimmten - Wohnungseigentümern unterzeichnet. Die Antragstellerin hat beantragt, sämtliche von der Wohnungseigentümerversammlung am 24. Oktober 1991 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge weiter. Das Oberlandesgericht möchte sie zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. März 1984 (ZMR 1985, 30) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Schon das bisherige Verfahren leidet an einem Mangel, weil die Vorinstanzen den Beteiligten zu 11 nicht förmlich beteiligt haben. Denn der im Amt befindliche Verwalter ist in einem Beschlußanfechtungsverfahren gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG auch dann weiterer Beteiligter, wenn der angefochtene Beschluß zu einem Zeitpunkt gefaßt wurde, zu dem er noch nicht im Amt war. Er hat bestandskräftige Beschlüsse durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) und wird von dem Verfahren in seinen Rechten und Pflichten materiell-rechtlich betroffen. Ist er aber materiell Beteiligter, ist die Entscheidung gemäß § 45 Abs. 2 WEG für ihn auch bindend, so daß er vorher schon aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs, ggf. auch weiterer Sachaufklärung förmlich beteiligt werden muß.

Ein weiterer Verfahrensfehler besteht darin, daß nicht auch der im Zeitpunkt der Beschlußfassung amtierende - inzwischen ausgeschiedene - Verwalter förmlich beteiligt worden ist. Denn er war bei Einleitung des Anfechtungsverfahrens noch im Amt und hätte als materiell Beteiligter gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG auch förmlich beteiligt werden müssen. Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren, obwohl er hier nicht mehr im Amt war. Denn in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG bleibt ein Verwalter nach seinem Ausscheiden unter anderem auch dann noch Beteiligter, wenn der Anfechtungsgrund von dem Verwalter zu vertreten ist.

Die beiden Verfahrensfehler führen jedoch nicht zur Zurückverweisung, weil der Senat die förmliche Beteiligung noch im Rechtsbeschwerdeverfahren nachholen konnte. Ist nämlich nach dem Sach- und Streitstand eine weitere Sachaufklärung weder notwendig noch auch nur zu erwarten und dient die förmliche Beteiligung nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, kann sie auch vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden (vgl. BayObLG, ZMR 1988, 72). Bringt der Beteiligte neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vor bzw. stellt er einen neuen Antrag, so ist die Sache zurückzuverweisen. Anderenfalls kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache entscheiden.

2. In der Sache sind die angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären, weil ihre Protokollierung nicht der durch die Teilungserklärung vorgeschriebenen Form entspricht. Die beiden Wohnungseigentümer, welche das Sitzungsprotokoll unterzeichnet haben, sind entgegen § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung von der Eigentümerversammlung, welche die angefochtenen Beschlüsse gefaßt hat, nicht ordnungsmäßig bestimmt worden. Denn die Bestimmung hat zu Beginn der Versammlung durch Mehrheitsbeschluß zu erfolgen (Wangemann, Die Eigentümerversammlung nach WEG, Rdn. C 302). Ein solcher ist hier aber auch nach der Darstellung des Beteiligten zu 11 nicht gefaßt worden. Der Verstoß führt, wie der Senat durch Beschluß vom 3. Juli 1997 (GE 1997, 1233) entschieden hat, zur Ungültigkeit der in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse.

3. Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen, weil die Beteiligte zu 10 als Verwalterin das Anfechtungsverfahren schuldhaft veranlaßt hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 18, 36). Zwar war die Frage, ob eine von der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abweichende Unterschriftsleistung unter ein Beschlußprotokoll die gefaßten Beschlüsse anfechtbar macht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und noch nicht abschließend geklärt. In einem solchen Fall muß aber ein mit der Versammlungsleitung befaßter und für die Protokollführung verantwortlicher Berufsverwalter das Risiko einer Anfechtung meiden und dafür sorgen, daß die in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung enthaltene Bestimmung über die Protokollierung von Beschlüssen eingehalten werden. Da die Beteiligte zu 10 dies - schuldhaft - nicht getan hat, wäre es unbillig, die Kosten des hieraus entstandenen Verfahrens den Wohnungseigentümern aufzubürden. Denn bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung darf berücksichtigt werden, daß der Verwalter den Anfall der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wegen Verletzung ihrer Vertragspflichten gemäß §§ 675, 276 BGB zu vertreten hat (vgl. BGHZ 111, 148 = GE 1990, 1313; BayObLGZ 1975, 369; 1988, 287; KG OLGZ 1989, 174, Erman/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 47 Rdn. 11; Niedenführ/Schulze, WEG, 4. Aufl., § 47 Rdn. 6, 9) und deswegen nach materiellem Recht kostenerstattungspflichtig ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der frühere Verwalter hatte nicht für eine ordnungsgemäße Protokollierung von Eigentümerbeschlüssen gesorgt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Juli 1997, GE 1997, 1233). Während des Beschlußanfechtungsverfahrens wechselte die Verwaltung. Amtsgericht und Landgericht beteiligten weder den alten noch den neuen Verwalter an dem Verfahren.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH holte die Anhörung beider Verwalter nach, denn der neue Verwalter muß die Eigentümerbeschlüsse, falls sie nicht für ungültig zu erklären sind, ausführen. Aber auch für den alten Verwalter ist das gerichtliche Verfahren noch von Bedeutung. Ihm sind die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er durch die unzureichende Protokollierung die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu verantworten hat.