Ameisen
BGB § 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ameisen; Mangel; Mietminderung; Minderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das vereinzelte Auftreten von Ameisen berechtigt den Mieter nicht zur Mietzinsminderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Mietzinsanspruch für die Monate Juni bis Oktober 1997 in Höhe des von der Bekl. einbehaltenen Betrages besteht aus § 535 BGB, da der Mietzins nicht gemindert ist gemäß § 537 BGB.
Bei dem in der Aufstellung der Bekl. enthaltenen Auftreten von Ameisen in der Wohnung handelt es sich lediglich um eine völlig unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Dies wird daraus deutlich, daß im Juni an insgesamt sieben Tagen jeweils eine bzw. zwei Ameisen aufgetreten sind, im Juli an drei Tagen jeweils eine bzw. zwei Ameisen, im August lediglich an zwei Tagen, im September an einem Tag zwei und an einem Tag drei Ameisen, im Oktober an einem Tag vier Ameisen und im November an drei Tagen jeweils eine Ameise. Dieses geringe Auftreten stellt auch nicht deshalb einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, weil nach dem Vortrag der Bekl. es sich dabei um Späherameisen handeln mag, die möglicherweise eine Vorhut für eine Besiedlung des Gebietes mit Ameisen bilden. Denn solange diese Besiedlung nicht konkret eingetreten ist und zu einem vermehrten Auftreten von Ameisen in der Wohnung führt, ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht beeinträchtigt.