Altkreditzinsen
EinigungsV Art. 25 Abs. 7 ; DDR-EntschuldungsVO § 4 Abs. 2 ; BGB § 133, § 157, § 397 Abs. 1
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Altkreditzinsen; Übernahme durch Treuhandanstalt; Erlaßvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das von der Treuhandanstalt (THA) an die damaligen Treuhand-Unternehmen gerichtete Rundschreiben vom 25. September 1991, nach welchem die THA für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1991 die Zinsen auf Altkredite "endgültig" für Unternehmen übernimmt, an denen die THA zu diesem Stichtag direkt oder indirekt beteiligt war, enthält auch gegenüber denjenigen Unternehmen kein Angebot zum Abschluß eines Erlaßvertrages, an denen die THA zu dem genannten Zeitpunkt zwar rechtlich, aber auf Grund im Zeitpunkt der Abfassung des Rundschreibens bereits abgeschlossener (noch nicht wirksamer) Verträge wirtschaftlich nicht mehr beteiligt war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die bis zum 31. Dezember 1994 als "Treuhandanstalt" bezeichnet und aufgrund der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I, 3913) umbenannt wurde, nimmt die Bekl. auf Erstattung von Kreditvertragszinsen in Anspruch, die sie auf Altverbindlichkeiten der Bekl. für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 an die Kreditgläubigerin gezahlt hat.
Die frühere Treuhandanstalt (THA) wurde nach Umwandlung des VEB Energiekombinats Berlin in die Aktiengesellschaften Berliner Erdgas AG und Energieversorgung Berlin AG (EBAG) alleinige Gesellschafterin dieser Aktiengesellschaften.
Aus der DM-Eröffnungsbilanz der EBAG zum 1. Juli 1990 ergaben sich Altkreditverbindlichkeiten in Höhe von 313.152.440,08 DM gegenüber der Berliner Stadtbank AG. Diese Verbindlichkeiten resultierten aus Altkreditverträgen, die die damalige Staatsbank der DDR mit der Rechtsvorgängerin der EBAG, dem VEB Energiekombinat Berlin, abgeschlossen hatte.
Mit dem zwischen der DDR, vertreten durch den Minister für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit, und der Treuhandanstalt einerseits und der Bekl. andererseits geschlossenen Vertrag vom 22. August 1990 übernahm die Bekl. (§ 1) "bei der EBAG die Geschäftsbesorgung nach Maßgabe dieses Vertrages". Mit dem weiteren Vertrag vom 13. September 1991 übertrug die Treuhandanstalt der Bekl., die Restitutionsansprüche auf das Unternehmen der EBAG angemeldet hatte, "mit wirtschaftlicher Wirkung ab 1. Januar 1991 sämtliche Aktien der EBAG"; die Bekl. nahm diese Übertragung an (§ 1 des Vertrages). Nach § 2 des Vertrages sollte der Kaufpreis für die zu übertragenden Aktien durch ein Bewertungsverfahren zum 31. Dezember 1990 ermittelt und auf den Kaufpreis ein etwaiger Rückübertragungsanspruch angerechnet werden. Nach § 8 sollte der Vertrag erst mit der Genehmigung des Vorstandes der THA und der Aufsichtsgremien der Bekl. wirksam werden. Der Aufsichtsrat der Bekl. stimmte dem Vertrag am 21. Oktober 1991 zu.
Mit Datum vom 25. September 1991 versandte die THA ein Rundschreiben an "die Vorsitzenden der Aufsichtsräte, Vorsitzenden der Beiräte, Vorstandsvorsitzenden, Geschäftsführer, Leiter der Niederlassungen" der Treuhand-Unternehmen, in welchem es u. a. wie folgt heißt:
"Betr.: Zins- und Tilgungsleistungen für Altkredite
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 und § 4 Abs. 2 der Entschuldungs-Verordnung vom 5.9.1990 werden bis zur Feststellung der DM Eröffnungsbilanzen, längstens jedoch bis zum 30.6.1991 die Zins- und Tilgungsleistungen von Krediten, die vor dem 30.6.1990 aufgenommen wurden, ausgesetzt; die anfallenden Zinsen sind vorläufig durch die Treuhandanstalt zu zahlen. Die Treuhandanstalt übernimmt für den Zeitraum bis zum 30.6.1991 die Zinsen auf Altkredite endgültig für Unternehmen, an denen die Treuhandanstalt zu diesem Stichtag direkt oder indirekt beteiligt war. Festlegungen in Verträgen zur Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen bleiben davon unberührt.
Für den Zeitraum ab dem 1.1.1991 ergibt sich die Notwendigkeit, den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung) für Altkredite neu zu regeln. Dies geschieht hiermit wie folgt:
Der Kapitaldienst auf nicht erlassene Altkredite bzw. Altkreditteile ist rückwirkend ab dem 1.7.1991 durch die Unternehmen aufzubringen, unabhängig vom Termin der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz. Für Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz bis zum Ende des III. Quartals 1991 noch nicht festgestellt ist, übernimmt die Treuhandanstalt nochmals vorläufig die anfallenden Zinsen bis zur Entscheidung über die vollständige oder teilweise Entschuldung von Altkrediten.
Ein dadurch entstandener Anspruch der Treuhandanstalt auf Erstattung der ab dem 1.7.1991 gezahlten Zinsen wird gesondert geltend gemacht.
..."
Mit Schreiben vom 13. Januar 1992 teilte die THA der EBAG mit, daß im Zusammenhang mit der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz und der damit verbundenen Kapitalneufestsetzung gleichzeitig über die Höhe der Altkreditentschuldung entschieden worden sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben wie folgt:
"Aufgrund der bei Ihrem Unternehmen zum 1.7.1990 bestehenden Kapitalverhältnisse sowie der zukünftig zu erwartenden wirtschaftlichen Ergebnisse ergibt sich kein Entschuldungsbedarf.
Wir betrachten damit den von Ihnen gestellten Antrag auf Entschuldung von Altkrediten in Höhe von DM 313.152.440,08 als erledigt.
Für nicht entschuldete Altkredite ist der Zins- und Tilgungsdienst ab 1.7.1991 vom Unternehmen zu leisten."
Auch mit dem u. a. an die EBAG am 2. Juli 1992 gesandten Telefax vom 1. Juli 1992 wies die THA darauf hin, daß für die Strom- und Gasversorgungsunternehmen keine Entschuldung der Altkredite erfolgt sei und die Unternehmen die Zinsen ab dem 1. Juli 1991 zu zahlen hätten, und daß für die bereits von der Treuhandanstalt vorab geleisteten Zinszahlungen eine Rückforderung erfolge.
Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an sie 16.283.926,88 DM nebst Zinsen sowie 1.515.937,05 DM kapitalisierte Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, daß der Zinserstattungsanspruch der Kl. durch Abschluß eines Erlaßvertrages (§ 397 Abs. 1 BGB) erloschen ist.
I. 1. Der früher als "Treuhandanstalt" bezeichneten Kl. steht ein Anspruch auf Erstattung der von der THA in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 für die EBAG unstreitig geleisteten Zinszahlungen in Höhe von 16.283.926,88 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB) gegen die Bekl. zu. Denn ein solcher Erstattungsanspruch hatte auch noch im Zeitpunkt der Verschmelzung der EBAG mit der Bekl. gegenüber der EBAG bestanden. Mit der am 10. März 1994 erfolgten Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister ist das Vermögen der EBAG einschließlich der Verbindlichkeiten und damit auch einschließlich der noch bestehenden Zinserstattungspflicht auf die Bekl. als übernehmende Gesellschaft übergegangen (§ 346 Abs. 3 Satz 1 AktG).
a) Ursprünglich haftete die EBAG als Rechtsnachfolgerin des umgewandelten VEB Energiekombinats Berlin für dessen Altkreditverbindlichkeiten, da eine Schuldübernahme durch die THA nicht erfolgt ist. Die ursprünglich von der Staatsbank der DDR vor dem 1. Juli 1990 an die volkseigenen Betriebe gegebenen gewerblichen Kredite sind nicht mit dem Ende der sozialistischen Planwirtschaft weggefallen (vgl. BGH, WM 1993, 2240, 2241 = NJW 1994, 260; OLG Dresden, VIZ 1996, 47).
Die EBAG war zur Rückzahlung und Verzinsung des in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 festgestellten Altkredits in Höhe von 313.152.440,08 DM verpflichtet. Dieser Kredit unterlag der Kreditverordnung vom 2. Januar 1982 (DDR-GBl. I, 126), die durch Verordnung vom 28. Juni 1990 (DDR GBl. I, 512) zum 1. Juli 1990 aufgehoben wurde. Damit war jedoch kein Untergang der darauf begründeten Schuldverhältnisse verbunden. Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem Beitritt entstanden ist, das ursprüngliche Vertragsstatut maßgebend. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 DDR-KreditVO sind die von der Staatsbank gewährten Kredite zu verzinsen und innerhalb der vereinbarten Laufzeit zurückzuzahlen.
b) Nach der in Art. 25 Abs. 7 EinigungsV getroffenen Regelung sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni 1990 aufgenommen wurden, bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auszusetzen. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4 Abs. 2 der Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher volkseigener Unternehmen von Altkrediten (EntschuldungsVO) vom 5. September 1990 (DDR-GBl. I, 1435 f.). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung, die nach dem Beitritt bis zum 30. Juni 1991 als Bundesgesetz fortgalt (Anl. II Kap. IV Abschn. III Nr. 18 zum EinigungsV), hatte die THA die Zinszahlungen ab 1. Juli 1990 vorläufig zu übernehmen. Da eine Entschuldung der EBAG nach der Entschuldungs-Verordnung nicht erfolgt ist, hatte die EBAG auf jeden Fall seit dem 1. Juli 1991 (Außerkrafttreten der Entschuldungs-Verordnung) den Kapital- und Zinsdienst für den Altkredit selbst zu erfüllen, was sie für das dritte Quartal 1991 unstreitig auch getan hat, indem sie den auf diesen Zeitraum entfallenden und von der THA zunächst auch an die Bank gezahlten Zinsbetrag von 8.093.269,28 DM an die THA erstattete.
c) Soweit es sich um die von der THA gleichfalls übernommenen Zinszahlungen für das I. und II. Quartal 1991 in Höhe von insgesamt 16.283.326,88 DM handelt, hatte die THA mit der Leistung des Zinsdienstes den gesetzlichen Auftrag aus Art. 25 Abs. 7 Satz 2 EinigungsV und aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschuldungsVO erfüllt. Die THA hatte also als Dritte im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB die nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich lediglich vorläufig übernommenen Zinsleistungen bewirkt, wodurch insoweit das Schuldverhältnis zwischen der Berliner Stadtbank und der EBAG gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist. Die THA hat mit der (vorläufigen) Zinszahlung in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags und nicht etwa willentlich im Interesse der EBAG im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag bewußt eine bestehende fremde Schuld beglichen. Damit hatte die THA einen Anspruch gegen die EBAG auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung erworben, dem § 814 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, NJW 1976, 144; OLG Dresden, VIZ 1996, 47 f.).
d) Dieser Bereicherungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch Abschluß eines Erlaßvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB erloschen.
Da ein schuldrechtlicher Anspruch nicht durch einseitige Erklärung (Verzicht) zum Erlöschen gebracht werden kann (vgl. RGZ 72, 171; BGH, NJW 1987, 3203), ist das Landgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß ein Erlöschen des Anspruchs nur durch Abschluß eines Erlaßvertrages hätte herbeigeführt werden können.
aa) Die Auslegung des auch an die EBAG gerichteten Rundschreibens der THA vom 25. September 1991 ergibt, daß die THA jedenfalls der EBAG den Abschluß eines Erlaßvertrages hinsichtlich der bis zum 30. Juni 1991 angefallenen Altkreditzinsen nicht anbieten wollte. Für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB maßgebend, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (BGHZ 47, 75, 78 = NJW 1967, 673; BGH, NJW 1988, 2878 f.).
Mit ihrem Rundschreiben vom 25. September 1991 brachte die THA allerdings zum Ausdruck, daß sie die Zinsen auf Altkredite für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1991 endgültig für Unternehmen übernimmt, "an denen die Treuhandanstalt zu diesem Stichtag direkt oder indirekt beteiligt war". Es trifft auch zu, daß die THA am 30. Juni 1991 noch alleinige Gesellschafterin der EBAG war.
Mit ihrer weiteren Erklärung in dem vorgenannten Rundschreiben, daß "Festlegungen in Verträgen zur Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen davon unberührt bleiben", hatte die THA jedoch - für die EBAG erkennbar - deutlich gemacht, daß ihr etwaiges Angebot zum Abschluß eines Erlaßvertrages nur insoweit gilt, als sich nicht etwas anderes aus bereits abgeschlossenen Veräußerungsverträgen ergibt. Im Zeitpunkt der Abfassung des Rundschreibens vom 25. September 1991 hatten die THA und die Bekl. bereits den Vertrag vom 13. September 1991 abgeschlossen, mit welchem die THA sämtliche Aktien der EBAG an die Bekl. "mit wirtschaftlicher Wirkung ab 1.1.1991" übertrug.
Mit dieser Vereinbarung, daß die Übertragung der Aktien der EBAG "mit wirtschaftlicher Wirkung ab 1.1.1991" erfolgen soll, wollte die THA der Bekl. nicht lediglich - wie die Bekl. meint - das schuldrechtliche Gewinnbezugsrecht ab diesem Stichtag einräumen. Die von den Vertragsparteien gewollte "wirtschaftliche Wirkung" kann nur dahin verstanden werden, daß die THA mit Wirksamwerden des Übernahmevertrages wirtschaftlich so gestellt werden sollte, als ob zu dem genannten Stichtag die Aktien der EBAG aus dem Vermögen der THA ausgeschieden und zu dem betreffenden Zeitpunkt in das Vermögen der Bekl. übergegangen waren. Nach dem Willen der Vertragsparteien des Übernahmevertrages sollte die wirtschaftliche Beteiligung der THA an der EBAG mit Ablauf des 31. Dezember 1990 als beendet angesehen werden. Die Wirksamkeit des Übernahmevertrages vom 13. September 1991 mag zwar gemäß § 8 des Vertrages noch von der Genehmigung des Vorstandes der THA und der Aufsichtsgremien der Bekl. abhängig gewesen sein; auch mag die THA am 30. Juni 1991 rechtlich noch alleinige Gesellschafterin der EBAG gewesen sein.
Aufgrund der unter § 1 des Übernahmevertrages getroffenen Vereinbarung, die nach Genehmigung der zuständigen Organe schließlich auch wirksam geworden ist, muß sich die Bekl. im Verhältnis zur THA und damit zur Kl. jedoch so behandeln lassen, als ob die wirtschaftliche Beteiligung der THA an der EBAG mit dem 31. Dezember 1990 beendet worden wäre.
Für die EBAG als Empfängerin des Rundschreibens der THA vom 25. September 1991 war aufgrund der Formulierungen dieses Schreibens ohne weiteres er kennbar, daß die THA die bis zum 30. Juni 1991 angefallenen Zinsen auf Altkredite nur für diejenigen Unternehmen endgültig übernehmen wollte, an denen sie direkt oder indirekt noch wirtschaftlich beteiligt war. Damit sollte eine Privatisierung dieser Unternehmen in der Zeit nach dem 30. Juni 1991 erleichtert werden. Hierfür bestand hinsichtlich der EBAG im Zeitpunkt der Abfassung des Rundschreibens vom 25. September 1991 kein Anlaß, da dieses Unternehmen durch den zeitlich vorangegangenen (und nach Genehmigung wirksam gewordenen) Übernahmevertrag vom 13. September 1991 bereits mit wirtschaftlicher Wirkung ab 1. Januar 1991 auf die Bekl. übertragen worden war. Deshalb hatte die THA in ihrem Rundschreiben den Vorbehalt für einen endgültigen Erlaß der Altkreditzinsen aufgenommen, nach welchem vertragliche Festlegungen in bereits abgeschlossenen Veräußerungsverträgen, aus denen sich etwas anderes ergibt, unberührt bleiben. Dieser sich aus dem objektiven Erklärungswert ergebende Sinn der Erklärung der THA war auch für die EBAG im Zeitpunkt des Zugangs des Rundschreibens vom 25. September 1991 erkennbar, zumal die EBAG zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Bekl. durch den Vertrag vom 22. August 1990, durch den die Bekl. bei der EBAG die Geschäftsbesorgung übernommen hatte, verbunden war.
bb) Dieser Auslegung des Rundschreibens der THA vom 25. September 1991 steht der Inhalt der an die EBAG gerichteten späteren Schreiben der THA vom 13. Januar 1992 und 1. Juli 1992 nicht entgegen. Soweit die THA mit diesen Schreiben zum Ausdruck brachte, daß die jeweiligen Treuhand-Unternehmen den Zins- und Tilgungsdienst für nicht entschuldete Altkredite ab 1. Juli 1991 selbst zu leisten hätten, hat die THA damit - für die EBAG ohne weiteres erkennbar - lediglich auf die sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschuldungsVO und dem Einigungsvertrag (Anl. II Kap. IV Abschn. III Nr. 18 zum EinigungsV) ergebende Rechtslage hingewiesen, daß nämlich die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschuldungsVO über die vorläufige Übernahme des Zinsdienstes durch die THA mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft getreten ist und deshalb die Treuhand Unternehmen ab 1. Juli 1991 den Zinsdienst für nicht entschuldete Altkredite selbst zu leisten haben. Eine über die Rechtslage hinausgehende Bedeutung dahingehend, daß die THA die bis zum 30. Juni 1991 auf die Altkredite angefallenen und von ihr gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 EntschuldungsVO lediglich vorläufig übernommenen Zinsen endgültig hatte übernehmen wollen, kann den vorbezeichneten Schreiben entgegen der Auffassung der Bekl. nicht entnommen werden. Eine endgültige Übernahme der bis zum 30. Juni 1991 angefallenen Zinsen sollte vielmehr gemäß dem Rundschreiben der THA vom 25. September 1991 nur für diejenigen Unternehmen erfolgen, an denen die THA am 30. Juni 1991 noch - wie vorstehend unter aa) ausgeführt worden ist - wirtschaftlich beteiligt war. Dies war jedoch im Falle der EBAG nach Auffassung des Senats nicht der Fall, wie gleichfalls bereits dargelegt worden ist.
cc) Selbst wenn wegen unklarer Formulierungen in dem Rundschreiben der THA vom 25. September 1991 für die EBAG der Sinn und Zweck des Angebots der THA nicht erkennbar war, würden diese Unklarheiten zu Lasten der durch einen etwaigen Erlaß begünstigten EBAG gehen (vgl. Soergel-Zeiss, BGB, 11. Aufl., § 397 Rdn. 3).
Danach enthält das Rundschreiben der THA kein an die EBAG gerichtetes Angebot zum Abschluß eines Erlaßvertrages hinsichtlich der bis zum 30. Juni 1991 angefallenen Altkreditzinsen, welches die EBAG durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent hätte annehmen können.