Altherrenverband
VermG § 1 Abs. 8 a; SMAD-Befehl Nr. 126
Leitsätze
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1. Das Vermögen eines Altherrenverbandes, der dem NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten beigetreten war, unterlag einer Konfiszierung nach dem SMAD-Befehl Nr. 126 vom 31. Oktober 1945. Die örtlichen Altherrenschaften waren Unterorganisationen des NS-Altherrenbundes.
2. Die spätere Aufstellung sog. NS-Enteignungslisten hat keine enteignende Wirkung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. macht u. a. einen vermögensrechtlichen Anspruch hinsichtlich des in J. gelegenen Grundstücks "L." geltend. Als Eigentümer des ehemals im Grundbuch eingetragenen 5.399 m2 großen Grundstücks war seit dem 3. Mai 1928 der Altherrenverband der Wehrschaft B. in der D. W. zu J., ein eingetragener Verein, im Grundbuch eingetragen. Dieser Verein war Teil einer Studentenverbindung, die im Wintersemester 1929/1930 aus der Deutschen Wehrschaft ausschied und sich im Jahre 1934 der Deutschen Landsmannschaft anschloß. Zu der sich ab diesem Zeitpunkt Landsmannschaft B. zu J. nennenden Korporation gehörte auch die Eigenheimgenossenschaft B. e. G.m.b.H. Diese stellte der Aktivitas der Landsmannschaft das ihr gehörende "B. haus" in J. zur Verfügung. Durch notariellen Vertrag vom 22. April 1943 (Nr. ... der Urkundenrolle für 1943) übertrug die Eigenheimgenossenschaft das mit dem Verbindungshaus bebaute Grundstück ohne besondere Gegenleistung auf den eingetragenen Verein "NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten Hochschulring Universität J. Altherrenschaft der Gemeinschaft "G." in J. Im Vertrag heißt es u. a.: "Die Mustersatzung des NS-Altherrenbundes der Deutschen Studenten ist in der Mitgliederversammlung der Altherrenschaft der Gemeinschaft G. in J. am 10. Mai 1942 angenommen worden. Die Eigenheimgenossenschaft B. J. e.G.m.b.H. zu J. hat in der Generalversammlung vom 7. November 1942 die Veräußerung des ihr gehörigen Hausgrundstücks in J. an die Altherrenschaft der Gemeinschaft G. in J. beschlossen. Diese hat in der Mitgliederversammlung vom 22. April 1943 den Erwerb des fraglichen Grundstücks beschlossen." Am 2. Juni 1943 wurde der "NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten Hochschulring Universität J. Altherrenschaft der Gemeinschaft "G." in J. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 4. Juni 1943 teilte die Altherrenschaft dem Finanzamt J. mit, daß das Grundstück, das der Eigenheimgenossenschaft B. gehört habe, ausschließlich zur Unterbringung einer Kameradschaft des NSD-Studentenbundes diene. Es werde deshalb gebeten, die Freistellung von der Grundsteuer aussprechen zu wollen. Nach Erhalt des Grundsteuermeßbescheides erweiterte die Altherrenschaft der Kameradschaft G. mit Schreiben vom 26. Juni 1943 den Antrag: Da ihr Verbindungshaus nun hundertprozentig den Aufgaben des NS-Studentenbundes diene, bitte man um Prüfung, ob nicht eine völlige Steuerbefreiung eintrete. Im Nachgang zu diesem Schreiben legte die Altherrenschaft der Kameradschaft G. eine im Auftrag des Amtschefs des NS-Altherrenbundes in München unterzeichnete Bescheinigung vor. Mit dem Briefkopf "Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei Reichsleitung Der Reichsstudentenführer Amt NS-Altherrenbund" wurde der Altherrenschaft der Kameradschaft G. damit bestätigt, daß sie eine Untereinheit des NS-Altherrenbundes der Deutschen Studenten und gemäß Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 27. Februar 1942 von der Zahlung der Grundsteuer und Grunderwerbssteuer befreit sei. Durch Befehl 126 der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 31. Oktober 1945 wurde das Vermögen der NSDAP, darunter das Vermögen des NS-Bundes der früheren Studenten (Altherrenschaft) konfisziert und durch Befehl 154/181 vom 21. Mai 1946 dem Land Thüringen übertragen. Am 22. Dezember 1948 wurden der NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten Hochschulring Universität J. Altherrenschaft der Gemeinschaft "G." in J. und der Altherrenverband der Landsmannschaft B.
er das Vermögen des NS-Bundes der früheren Studenten (Altherrenschaft) konfisziert und durch Befehl 154/181 vom 21. Mai 1946 dem Land Thüringen übertragen. Am 22. Dezember 1948 wurden der NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten Hochschulring Universität J. Altherrenschaft der Gemeinschaft "G." in J. und der Altherrenverband der Landsmannschaft B. zu J. aufgrund des Gesetzes Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 10. Oktober 194S im Vereinsregister gelöscht. Unter dem 20. März 1951 unterzeichnete der Hauptabteilungsleiter Lehmann beim Ministerium des Innern, Amt zum Schutze des Volkseigentums, einen die NS-Liste J. Pos. Nr. 3 betreffenden Rechtsträgernachweis. Nach diesem ist die Stadt J. mit Wirkung vom 1. Januar 1951 zum Rechtsträger nachstehender gemäß SMAD-Befehlen 124/126 sequestrierter und konfiszierter, in das Eigentum des Volkes übergegangener Vermögenswerte des NS-Altherrenbundes der deutschen Studenten, J. und des Altherrenverbandes der Wehrschaft B. in der D. W. zu J. bestellt worden. Danach wurde das Kommunalwirtschaftsunternehmen der Stadt J. als bisheriger Treuhänder abberufen. Als Vermögenswert ist u. a. das Grundstück "L." (Grundbuch Band 7 Blatt 199) aufgeführt. In der umseitigen Bestätigung ist vermerkt, daß das Grundstück am 26. April 1951 im Grundbuch auf "Eigentum des Volkes" umgeschrieben wurde. In den beigezogenen Verwaltungsvorgängen finden sich ferner die Abschrift einer Inventurkarte zum Az. 16/2003, eine Kopie einer Aufzählung von NSDAP-Vermögen in der Stadt J. sowie die Kopie einer Übersicht über alle im Kreis enteigneten Personen, Betriebe und Organisationen. Nach der Inventurkarte war früherer Eigentümer u. a. des 5.399 m2 großen Grundstücks "L." der NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten, J. Danach ist das Grundstück durch den Befehl 126 Volkseigentum geworden und Rechtsträger seit dem 1. Januar 1951 der Rat der Universitätsstadt J. In der Aufzählung sind unter Ziffer 3 zum früheren Az. 16/2003 das Grundstück U. und der Altherrenbund der Deutschen Studenten, J. aufgeführt, in der Übersicht unter Nummer 2003 der Altherrenbund der Deutschen Studenten, J. mit der Anschrift "U.". Nach dem 2. Weltkrieg nahm die Altherrenschaft wieder ihren alten Namen Altherrenverband der Landsmannschaft B. J. an. Mit Vertrag vom 19. November 1969 verschmolz dieser mit dem Verband Alter Herren der Landsmannschaft R. J., vereinigt mit dem Verband Alter Herren der Landsmannschaft D. J. zu dem neuen Verein mit dem Namen Verband Alter Herren der Landsmannschaft im C. J. zu M. (vereinigt mit dem Verband Alter Herren der Landsmannschaft D. J. und dem Altherrenverband der Landsmannschaft B. zu J.). § 3 des Verschmelzungsvertrages lautet: "Auf Grund dieses Vertrages geht das Vermögen auf den gemeinsamen Verband über. Das gleiche gilt für alle Ansprüche und Verbindlichkeiten des AHV B., insbesondere für seine Ansprüche aus dem Eigentum an dem B.-haus in J."
Verfügungsberechtigte des Grundstücks ist die Beigeladene. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1990 meldete der damalige Vorsitzende des Verbandes Alter Herren der Landsmannschaft im C. zu J., der Alleineigentümer sei, bei der Stadt Jena einen vermögensrechtlichen Anspruch an. Er beantragte in erster Linie eine Rückübertragung des Grundstücks "L.". Dessen Eigentümerin sei der Altherrenverband der Wehrschaft B. in der D. W. zu J. gewesen. Die Altherrenschaft habe nach der Aufnahme in den Verband der Deutschen Landsmannschaften den Namen Altherrenverband der Landsmannschaft B. J. geführt. Dieser habe sich durch Vertrag vom 19. November 1969 mit anderen Verbänden zum Kl. verschmolzen. Mit Schreiben vom 12. September 1996 meldete sich der Klägerbevollmächtigte für den Kl. und wiederholte u. a. den Rückübertragungsantrag für das Grundstück "L.". Der Altherrenverband der Landsmannschaft B. hätte zwangsweise seinen Namen in NS Altherrenbund der Deutschen Studenten, Hochschulring der Universität J., Altherrenschaft der Gemeinschaft "G." ändern müssen. Die Namensänderung sei vom Altherrenverband der Landsmannschaft B. zu J. nur konzeptiert worden, um sich den Nachwuchs an jungen Studenten zu erhalten. Der im Grundbuch seit dem 3. Mai 1928 eingetragene Eigentümer, der Altherrenverband der Wehrschaft B., sei am 26. April 1951 entschädigungslos enteignet worden.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Jena lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Februar ab. (...)
Ein Widerspruchsausschuß des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 zurück. (...)
Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte namens und in Vollmacht des Vorsitzenden der Eigenheimgenossenschaft B. J. e GmbH mit Sitz in M. an der L., der zugleich Vorsitzender des Kl. war, am 23. November 1999 Klage erhoben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Klage ist unbegründet.
Der Bekl. ist nicht verpflichtet, dem Kl. das Grundstück "L." in J. zurückzuübertragen. Es besteht kein Anspruch nach dem Vermögensgesetz, die Restitutionsberechtigung ist durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen.
Nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Ausnahmetatbestand ist erfüllt. Das Grundstück "L." ist auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet worden. Die Enteignung erfolgte durch den SMAD-Befehl Nr. 126 vom 31. Oktober 1945.
Nach Nummer 1 des Befehls Nr. 126 war das Vermögen, das der NSDAP, ihren Organen und den ihr angeschlossenen Verbänden gehörte, zu konfiszieren. Der Befehl enthielt ein Verzeichnis der Organisationen, deren Vermögen der Konfiszierung unterlag. Mit dem SMAD-Befehl Nr. 126 sollte das Parteivermögen der NSDAP und das Vermögen von NS-Organisationen erfaßt werden, die durch das Gesetz Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates vom 10. Oktober 1945 (Abl. KRD S. 19) aufgelöst worden waren; demgemäß stimmte das angefügte Verzeichnis weitgehend mit dem Verzeichnis der aufgelösten Nazi-Organisationen des Gesetzes Nr. 2 des Alliierten Kontrollrates überein (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 7 C 27.00 - = ZOV 2002, 105). In diesen Verzeichnissen war weder der Altherrenverband der Wehrschaft B. in der D. W. zu J. noch der Altherrenverband der Landsmannschaft B. J. aufgeführt. Die Enteignung ergibt sich jedoch daraus, daß unter Nr. 40 der Verzeichnisse der NS-Bund der früheren Studenten (Altherrenschaft) bzw. der NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten genannt waren. Zu dieser Organisation zählte auch der Altherrenverband der Landsmannschaft B. J. Denn dieser Verein ist identisch mit dem NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten, Hochschulring der Universität J., Altherrenschaft der Gemeinschaft "G.". Jener änderte nach dem Vorbringen des Kl. seinen Namen in den des NS-Altherrenbundes um, nachdem er zuvor den alten Namen Altherrenverband der Wehrschaft B. in der D. W. zu J. abgelegt hatte, weil er zur Deutschen Landsmannschaft gestoßen war. Bei der Altherrenschaft der Gemeinschaft handelte es sich ausweislich der im Auftrag des Amtschefs des NS-Altherrenbundes in München unterzeichneten Bescheinigung ausdrücklich um eine Untereinheit des NS-Altherrenbundes. Der NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten, Hochschulring der Universität J., Altherrenschaft der Gemeinschaft "G.", gehörte zudem auch zu den durch das Kontrollratsgesetz aufgelösten Organisationen. Er wurde am 22. Dezember 1948 unter Berufung auf dieses Gesetz im Vereinsregister gelöscht. Die fehlende Grundbucheintragung der NS-Altherrenschaft ändert am Vorliegen einer besatzungsrechtlichen Enteignung nichts. Insoweit ist lediglich die Grundbuchberichtigung unterblieben. Die Namenswechsel des Eigentümers, der Altherrenschaft, von Altherrenverband der Wehrschaft B. in der D. W. zu J. zu NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten, Hochschulring der Universität J., Altherrenschaft der Gemeinschaft "G." über Altherrenverband der Landsmannschaft B. J. wurden bloß nicht nachvollzogen.
Die erst im Jahre 1951 vorgenommene Grundbucheintragung steht der Annahme des Restitutionsausschlusses nicht entgegen, da es sich insoweit nur um die technische Abwicklung der mit der Konfiszierung unmittelbar verbundenen und deshalb bereits erfolgten Enteignung handelt. Sie stellt deshalb nicht einen erstmaligen Zugriff deutscher Behörden auf das Vermögen dar. Die gerichtsbekannte spätere Erstellung der heute vorliegenden NS-Listen ändert ebenfalls nichts am besatzungsrechtlichen Charakter der Enteignung. Mit ihnen werden die bereits durchgeführten Enteignungen nur anhand der früheren Enteignungsakten nochmals dokumentiert, ohne selbst enteignende Wirkung zu haben. An der Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes ändern auch § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG nichts. Der Kl. kann sich nicht mit Erfolg auf ein Eingreifen dieser Vorschriften berufen. Durch sie werden u. a. auch verfolgungsbedingte Vermögensverluste von Vereinigungen während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes einbezogen, selbst wenn der betroffene Vermögenswert anschließend noch einmal auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde. Dem Kl. steht allerdings kein Anspruch gemäß § 1 Abs. 6 VermG zu. Dies gilt zunächst in Ermangelung eines Vermögensverlustes, falls man die Auffassung des Kl. teilt, daß der NS-Altherrenbund Gemeinschaft "G." kein Eigentümer geworden sei.
Dies gilt allerdings auch, wenn jener in Verbindung mit der Namensänderung Eigentümer geworden ist und sogar, wenn diese Namensänderung erzwungen sein sollte. Einerseits handelt es sich insoweit nicht um einen Eigentums-, sondern Namensverlust. Andererseits fehlt es jedenfalls an der Verfolgungsbedingtheit. Der in der Namensänderung zum Ausdruck kommende Beitritt des Altherrenverbandes der Landsmannschaft B. zum NS-Altherrenbund der Deutschen Studenten e. V. stellt - wie sich bereits aus dem klägerischen Vorbringen ergibt - bestenfalls eine allgemeine Gleichschaltungsmaßnahme dar, die nicht dem Begriff der - hier nur in Betracht kommenden - Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen unterfällt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 5. September 1997 - 7 C 17.97 u. 7 B 146/97 -, VIZ 1998, 512 = ZOV 1997, 442). Danach ist die Namensänderung nur mitgetragen worden, um sich den Nachwuchs an jungen Studenten zu erhalten. Dies spricht für eine Gleichschaltung. Der mit der Namensänderung verbundene Beitritt zum NS-Altherrenbund zeigt zugleich, daß die Nationalsozialisten den Altherrenverband der Landsmannschaft B. auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet nicht als einen Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen haben. Die Nationalsozialisten hätten die Alten Herren der Landsmannschaft B. sicher nicht in eine eigene Organisation aufgenommen, wenn diese von ihnen als Gegner angesehen und bekämpft worden wären.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß die Altherrenvereinigungen insgesamt, insbesondere die der Deutschen Landsmannschaft, oder die Vereinigung, als deren Rechtsnachfolger der Kl. sich betrachtet, bei ihrer Eingliederung in den NS-Altherrenbund als Gegner ausgeschaltet werden sollten. Die knappe Darstellung des Kl. spricht sogar dafür, daß die Veränderung im Altherrenverband der Landsmannschaft B. auf der freien Entscheidung der Mehrheit der Mitglieder beruhte oder - beim Ausbleiben einer Abstimmung oder Beschlußfassung - dem (politischen) Willen der Mehrheit der Mitglieder entsprach. Auch in einem solchen Fall handelt es sich um die eigene Entscheidung des Vereins, und zwar selbst dann, wenn sie unter Mißachtung satzungsmäßiger Bestimmungen oder durch Ausübung von Druck zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 7 C 93.99 -, VIZ 2001, 440 = ZOV 2001, 255). Unterstrichen wird diese Schlußfolgerung durch die auf der Internetseite des Kl. veröffentliche Darstellung der ...geschichte. In dieser heißt es auszugsweise: "Nach der Zwangsauflösung der Verbände und Korporationen 1936 beheimatete B. bis 1945 auf ihrem Haus die Kameradschaft G.". (D. S. http://www...html vom 30. Januar 2002 22.01 Uhr). Die Formulierung "beheimatete ... die Kameradschaft" läßt nicht erkennen, daß eine unwillkommene Einquartierung der NS-Kameradschaft im Sinne einer feindlichen Übernahme stattgefunden hat. (...)