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Altherrenverband

VG Gera3 K 99/93 GE30.05.1995ZOV 1996, 454

VermG § 1 Abs. 6, Abs. 8 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Altherrenverband; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Kollektivvermutung; Verfolgungsvermutung; Vermutungswiderlegung; verfolgungsbedingter Vermögensverlust

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage der nationalsozialistischen Verfolgung von studentischen Altherrenverbänden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines bebauten Grundstückes nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG).

Als Eigentümer des Grundstücks war ab dem 29. Mai 1925 der eingetragene Verein "Alter Herren Verband der A. J." im Grundbuch eingetragen. Dieser änderte in der Folgezeit seinen Namen zunächst in "Alt-Herren Verband des Corps S. J. (A.H.V.)", sodann in "Alt-HerrenVerband der Landsmannschaft C. (A. J.) (A.H.V.)" und anschließend in "Alt Herren-Verband A. J." um. Der Verein gehörte der Deutschen Landsmannschaft an. Im Juli 1935 führte politischer Druck der Nationalsozialisten zu einer Selbstauflösung der Aktivitas der A. J. Die Alt-Herrenschaft bestand weiter, gab weiterhin ein Nachrichtenblatt heraus und gründete mit dem Altherrenverband der früheren Burschenschaft "G." auf deren Korporationshaus eine Kameradschaft.

Im Januar 1942 wurde im Kriegsnachrichtenblatt Nr. 9 zu einer gemeinsamen Mitgliederversammlung der beiden Altherrenschaften A.-J. und A. zu J. eingeladen, um ein "Zusammengehen" der beiden Altherrenschaften zu einer Kameradschaft zu koordinieren. Das Vermögen der A.-J. bestand zu diesem Zeitpunkt im wesentlichen aus dem bebauten Grundstück. Auf der gemeinsamen, als Arbeitstagung bezeichneten Mitgliederversammlung vom 7.2.1942, bei der auch der Leiter des Amtes NS Altherrenbund Gau Thüringen anwesend war, beschlossen die anwesenden Mitglieder der Altherrenvereine die Annahme der vorgelegten Satzung des NS-Altherrenbundes und erklärten sich einstimmig damit einverstanden, die Kameradschaft "G. R." zu nennen. In der Niederschrift über die Arbeitstagung heißt es unter Punkt 1 und 2 der Tagesordnung weiter. "1. Der Altherrenverein der A. J. e.V. ... überträgt ihr Vermögen auf die am 7. Febr. 1942 in Jena neu gegründete NS-Altherrenschaft." Am 9.7.1942 genehmigte der Reichsstudentenführer und Führer des NS-Altherrenbundes der Deutschen Studenten die Satzung der Altherrenschaft "G. R." "Hochschulring Universität J." mit Wirkung zum 1.7.1942. Am 1.8.1942 teilte der aus den Reihen der A.-J. stammende Altherrenschaftsführer dem Vereinsregister beim Amtsgericht mit, daß der Verein Altherrenverband A. J. e. V. und der nicht eingetragene Verein Altherrenverein A. am 7.2.1942 ihre Satzungen geändert und in der Satzung vom 7.2.1942 neu gefaßt hätten, um gemeinschaftlich am Neuaufbau des Deutschen Studenten- und Altherrentums mitzuarbeiten. Er beantragte, die neue Satzung, die Namensänderung und die Neubesetzung der Vorstandsämter in das Vereinsregister einzutragen. Ferner wurde am 29.8.1942 beantragt, im Grundbuch den neuen Namen des Vereins einzutragen. Beiden Anträgen wurde entsprochen, in das Handelsregister wurde in der Spalte "Name und Sitz des Vereins" und im Grundbuch in der Spalte "Eigentümer" eingetragen: "Der Name des Vereins lautet jetzt: NS Altherrenbund der Deutschen Studenten Hochschulring Universität J. Altherrenschaft "G. R.".

Mit SMAD-Befehl Nr. 126 vom 31.10.1945 wurde das Vermögen der NS-Altherrenschaft "G. R." konfisziert. Der Kl. meldete mit Schreiben vom 25.7.1990 und vom 19.9.1990 u. a. vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des bebauten Grundstücks an. Die Bekl. lehnte mit Bescheid vom 8.8.1991 den Rückübertragungsantrag des Kl. mit der Begründung ab, die Enteignung sei auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt und eine Rückgabe daher nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen. Hiergegen legte der Kl. am 9.9.1991 Widerspruch ein.

Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.2.1993 als unbegründet zurück. Der Kl. hat am 18.3.1993 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Rückübertragung des bebauten Grundstücks ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bekl. ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG verpflichtet, das bebaute Grundstück an den Kl. zurückzuübertragen. Dem Kl. steht kein Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz zu. Da das Grundstück auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet wurde und dem Kl. kein Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG zusteht, ist das Vermögensgesetz auch in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Buchstabe a 2. Halbs. gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a 1. Halbs. VermG nicht anwendbar. Die Enteignung ist auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt (wird ausgeführt).

An der Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes ändern auch § 1 Abs. 8 a) 2. Halbs. i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG nichts. Der Kl. kann sich nicht mit Erfolg auf ein Eingreifen dieser Vorschriften berufen. Durch sie werden verfolgungsbedingte Vermögensverluste von Vereinigungen während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den An-wendungsbereich des Vermögensgesetzes einbezogen, selbst wenn der betroffene Vermögenswert anschließend noch einmal auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde. Dem Kl. steht aber kein Anspruch gemäß § 1 Abs. 6 VermG zu.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, poli-tischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Der zweite Satz der Vorschrift bestimmt, daß zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermö-gensverlust nach Maßgabe des 2. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I. S. 221) - nachfolgend als REAO bezeichnet - vermutet wird. Aufgrund des Verweises in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ist ein verfol-gungsbedingter Vermögensverlust i. S. d. VermG zu vermuten, wenn ei-ner der Vermutungstatbestände der REAO vorliegt und diese Vermutung nicht widerlegt wird. Aus der Formulierung "und deshalb" in Satz 1 des § 1 Abs. 6 VermG folgt allerdings, daß diese Vermutung nur dann zugun-sten einer Vereinigung eingreifen kann, wenn der Beweis erbracht ist, daß die Vereinigung in der maßgeblichen Zeit aus den genannten Gründen verfolgt wurde. Diesen Beweis hat den allgemeinen Regeln des Be-weisrecht entsprechend der Kl. zu erbringen, da er einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.1994 - BVerwG 7 C 11.93 -, in ZOV 1994, 205 [207]). Zur Überzeugung des Gerichts muß feststehen, daß die Altherrenschaft A. J. verfolgt wurde. Was unter "ver-folgt wurde" zu verstehen ist, umschreibt das Vermögensgesetz nicht. Wegen der vom Gesetzgeber gewollten inhaltlichen Übereinstimmung hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Anwendungsbereichs kann zur Auslegung auf die Erkenntnisse zum alliierten Rückerstattungsrecht zurückgegriffen werden (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus - Neuhaus, VermG, München 1995, § 1 Rdn. 132; Wasmuth in Rechtshandbuch, Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II, § 1 VermG Rdn. 166; Märker, Vermögensregelung in den neuen Bundesländern, Wiesbaden 1995 § 1 VermG Anm. 10.3; Busche in Säcker, Vermögensrecht, München 1995, § 1 Rn. 136). Danach wurde der Betroffene verfolgt, wenn er aufgrund einer feindlichen Gesinnung seitens des NS-Regimes (aktuell oder potentiell) dessen Nachstellungen ausgesetzt war (Neuhaus, a. a. O., Rn. 137; Dietsche in Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. I, Stand März 1995 § 1 VermG Rn. 152; ähnlich Busche, a. a. O; Wasmuth, a. a. O., Märker, a. a. O.). Dies ist einerseits der Fall, wenn der Betroffene zu einem Personenkreis gehörte, den in sei-ner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maß nahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte (Kollektivverfolgung), andererseits wenn der Betroffene unmittelbar Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war (Individualverfolgung). Der Kl. hat weder eine Kollektivverfolgung noch eine Individualverfolgung bewiesen. Eine Verfolgung aus rassischen Gründen liegt offensichtlich nicht vor. Auch wenn in der Zeitung "Das Schwarze Korps" (Zeitung der Schutzstaffeln der NSDAP), Folge 11, vom 15.5.1935 auf Seite 13 ein anonymer Schreiber Korpsstudenten als Rasse bezeichnet, die man wohl am besten unter sich lasse, da sie dann schneller aussterbe, handelt es sich bei Kor-porationen nicht um eine Rasse i. S. d. insoweit maßgeblichen NS Ter-minologie (Wasmuth, a. a. O. Rn. 168). Nach dieser müßte es sich um nichtarische Vereinigungen

vom 15.5.1935 auf Seite 13 ein anonymer Schreiber Korpsstudenten als Rasse bezeichnet, die man wohl am besten unter sich lasse, da sie dann schneller aussterbe, handelt es sich bei Kor-porationen nicht um eine Rasse i. S. d. insoweit maßgeblichen NS Ter-minologie (Wasmuth, a. a. O. Rn. 168). Nach dieser müßte es sich um nichtarische Vereinigungen gehandelt haben, zu denen - soweit ersichtlich - nur jüdische Korporationen wie der Kartell Convent der Tendenzverbindungen deutscher Studenten jüdischen Glaubens, der Bund jüdischer Korporationen, das Kartell Zionistischer Verbindungen und der Bund jüdischer Akademiker gehörten, nicht aber die Deutsche Landsmannschaft zählte. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen scheidet ebenfalls offensichtlich aus. Zwar sollen konfessionelle, insbesondere katholische, aber auch protestantische Studentenverbindungen und Altherrenverbände Verfolgte aus religiösen Gründen sein bzw. sein können (Wasmuth, a. a. O., Rn. 179; Dietsche, a. a. O., Rn. 163; Busche, a. a. O., Rn. 147 [Fußnote 318]; Schmidt/Block, Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes von NS-Verfolgten, in VIZ 1994 S. 49-51, 104-107, S. 105 [Fußnote 15]; Märker, a. a. O., Anm. 10.3.3), jedoch kann dies dahingestellt bleiben. Der Alt Herren-Verband A. J. gehörte nicht zu diesen. Zu den protestantischen Vereinen zählten der Leipziger Verband theologischer Studentenvereine auf deutschen Hochschulen, die Deutsche christliche Studenten Vereinigung, der Gustav-Adolf-Verein, der Evangelische Bund zur Wahrung der deutsch protestantischen Interessen, der Leuchtenburg-Verband, und mit Einschränkung das Eise-nacher Cartell akademisch-theologischer Vereine, zu den katholischen Studenten- und Akademikerverbänden neben den im Runderlaß vom 20.6.1938 aufgeführten, vorbehaltlich ihres Bestehens, der Katholische-Deutsche Verband, das Kartell katholisch-süddeutscher Studentenvereine, der Verband der Vereinigungen katholischer Studenten zwecks wis-senschaftlicher Anregung; die Akademische Bonifatius Einigung und der katholische-akademische Abstinentenverband. Der Alt-Herren-Verband A. J. gehörte auch nicht zu den bereits genannten jüdischen Korpo-rationen und auch nicht zu den allgemein christlichen Verbindungen, wie den Wingolfsbund und den Schwarzburg-Bund der christlich deutschen Verbindungen, für die unter Umständen auch eine Verfolgung aus reli giösen Gründen in Betracht kommen könnte. Daß der Alt-Herren-Ver-band A. J. nicht zu diesen Verbänden mit vorwiegend bzw. auch konfessioneller Ausrichtung zählte, ergibt sich aus seiner Satzung und der Zu-gehörigkeit zur Deutschen Landsmannschaft. Zur Überzeugung des Gerichts wurden Altherrenverbände auch nicht aus politischen Gründen kollektiv verfolgt. Zwar wird vertreten, daß studentische Altherrenverbände als Gruppenverfolgte anzusehen seien, gleichgültig, ob man die gegen sie von der NSDAP ergriffenen Maßregeln als Verfolgungs- oder Gleichschaltungsmaßnahmen bezeichne (ORG Herford, v. 27.11.1956 - ORG/II/172, in RzW 1957, 39). Die seinerzeitigen Machthaber hätten eine Reihe von Maßregeln ergriffen, die durch ihre gemeinsame Wirkung schließlich nur auf eine völlige Ausschaltung der Verbände gezielt haben könnten, weil die deutsche Regierung und die Partei in den Grundsätzen und Zielen der Altherrenverbände einen mit ihrem Einheitsstreben unvereinbaren Einfluß und damit eine Form von politischer Gegnerschaft wie auch einen Ausdruck politischer Ansichten, die ihren eigenen widersprachen, erblickt haben

völlige Ausschaltung der Verbände gezielt haben könnten, weil die deutsche Regierung und die Partei in den Grundsätzen und Zielen der Altherrenverbände einen mit ihrem Einheitsstreben unvereinbaren Einfluß und damit eine Form von politischer Gegnerschaft wie auch einen Ausdruck politischer Ansichten, die ihren eigenen widersprachen, erblickt haben würden. Das Gericht sieht durch diese Entscheidung eine Kollektivverfolgung der Altherrenverbände, insbesondere der Deutschen Landsmannschaft, nicht als bewiesen an. Dieser vereinzelt gebliebenen Entscheidung, die im übrigen nur einen, den Grundsätzen des Wingolf verpflichteten Altherrenverband betraf, stehen zunächst mehrere andere Entscheidungen ent-gegen, die eine Kollektivverfolgung der Altherrenverbände aus politischen Gründen nicht annehmen, nämlich die Entscheidung der WK Stutt-gart vom 10.1.1951 (RzW 1951, 314 No. 3), der WK Würzburg vom 17.11.1949 (RzW 49/50, 265 No. 1), des OLG München vom 17.5.1950 (RzW 49/50, 266 No. 2), des CORA vom 24.6.1952 (RzW 1952, 325 No. 6), des CORA vom 24.6.1952 (RzW Nr. 238 Fall 420, S. 325) und des ORG Nürnberg vom 6.8.1958 (RzW 1959, S. 12). Auch in der bereits zi-tierten Literatur werden Altherrenverbände, insbesondere die Deutsche Landsmannschaft, nicht als Kollektivverfolgte aus politischen Gründen erwähnt. Gegen die generelle Annahme einer Kollektivverfolgung aus politischen Gründen spricht zunächst, daß nicht auszuschließen ist, daß zahlreiche Alt Herrenschaften einzelner Bünde bis in die 40er Jahre hin-ein ungestört und von offizieller Seite geduldet ihre Zusammenkünfte ab-hielten, ihre Festlichkeiten begingen und ihre jeweiligen Hauszeitschriften herausgaben. Dieser Nichtausschluß wird durch die im Verhältnis zur Zahl der Altherrenverbände bestehende verschwindend geringe Anzahl von Anerkennungen durch die Rückerstattungsgerichte bereits nahegelegt, belegt wird er zum Beispiel durch A. J. e.V.; A. zu J. und die Ent-scheidungen der WK Stuttgart und WK Würzburg, zumal diese Beispiele sicher nicht abschließend sind. Gegen die generelle Annahme einer Kol lektivverfolgung aus politischen Gründen spricht aber vor allem, daß das "Altherrentum" in sich nicht homogen war, sondern Vereinigungen ver-schiedenster Herkunft und politischer Tradition umfaßte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1958 - BVerwG VII C 111.57; in BVerwGE 7,12S [133]). Im übrigen hat das Gericht bereits Zweifel daran, ob die Altherrenverbände von den Machthabern auf politischem Gebiet als Gegner des Nationalsozialismus angesehen wurden und nicht nur als überflüssig. Denn viele Grundsätze und Ziele der Altherrenverbände dürften denen der Nationalsozialisten nicht widersprochen haben. Dies ergibt sich eindrucksvoll aus der vom Kl. selbst vorgelegten Dokumentation des Bundesamtes zur Re-gelung offener Vermögensfragen zur "Auflösung von Vereinen am Bei-spiel von studentischen Vereinigungen und Altherrenverbänden". Nach dieser war es zwar Ziel der nationalsozialistischen Machthaber, die bis herigen traditionellen Studentenverbindungen und Altherrenverbände zu beseitigen und einer Eingliederung in den NSDStB und einen entsprechenden NS-Altherrenverband zu erreichen. Jedoch stand danach die Studentenschaft, insbesondere in J. mehrheitlich den Nazi-Organisationen politisch nahe, beteiligten sich viele Studenten aktiv an der Aktion "Wider den undeutschen Geist", die in den berüchtigten Bücherverbrennungen des 10. Mai 1933 gipfelte. Danach soll das "neue nationalsoziali-stische Studentenrecht" vom

d zu erreichen. Jedoch stand danach die Studentenschaft, insbesondere in J. mehrheitlich den Nazi-Organisationen politisch nahe, beteiligten sich viele Studenten aktiv an der Aktion "Wider den undeutschen Geist", die in den berüchtigten Bücherverbrennungen des 10. Mai 1933 gipfelte. Danach soll das "neue nationalsoziali-stische Studentenrecht" vom April 1933 die alte Forderung einiger Stu dentenorganisationen auf eine "völkisch" und "groß-deutsch" geregelte Mitgliedschaft erfüllt haben, soll sich die Mehrheit der Korporationen schließlich auf ihren Pfingsttagungen zum nationalsozialistischen Staat bekannt haben, die Deutsche Burschenschaft sich öffentlich zum Nationalsozialismus bekannt haben. Nach einer anderen Quelle (Dietrich Hei ther/Michael Lemling: Die studentischen Verbindungen in der Weimarer Republik und ihr Verhältnis zum Faschismus, in Füxe, Burschen, Alte Herren, hrsg. v. L. Elm/D. Heither/G. Schäfer, Köln 1992, S. 92-156 m. w. N.) soll der Führer der Deutschen Landsmannschaft, Dr. Johannes Meinshausen, der ein alter Mitkämpfer Goebbels gewesen sein soll (S. 141), zitiert nach der Landsmannschafter-Zeitung, Jahrgang 47/1933, S. 97, unter der Überschrift "Landsmannschaft in Front" verkündet haben: "Gleichschaltung der Deutschen Landsmannschaft, das bedeutet Befreiung der landsmannschaftlichen Idee von dem Schutz des gestürzten liberalistisch-demokratischen Systems und sieghafte Wiederauferstehung der Landsmannschaft im Geiste der durch sie von jeher gepflegten Wehrhaftigkeit und der von ihr stets ausgesprochenen Ablehnung je des Standesdünkels. Soldaten Adolf Hitlers wollen wir sein, sonst nichts." (S. 135).

Der Kl. hat auch den Nachweis einer Individualverfolgung aus politischen Gründen nicht erbracht. Dies gilt, obwohl die Altherrenverbände der aufgelösten Studentenverbindungen im Frühjahr 1938 aufgefordert wurden, im NS-Altherrenbund mitzuarbeiten, und selbst dann, wenn durch die vom Kl. vorgelegten Zeitungsartikel eine feindliche Gesinnung der Machthaber auch gegenüber dem A.-J. belegt sein sollte. Denn der Kl. hat das Gericht dadurch bestenfalls von einer Gleichschaltungs(möglich-keit), nicht aber einer verfolgungsbedingten Gleichschaltung zu überzeugen vermocht. Die von den Nationalsozialisten geforderte Umstellung des Vereinslebens auf die totalitäre Linie des Nationalsozialismus geschah dann verfolgungsbedingt, wenn sie durch unzulässigen politischen Druck erzwungen worden ist. Für die diesbezügliche Behauptung des Kl. spricht lediglich seine Selbstwahrnehmung, die allerdings durch Tatsachen nicht belegt ist. Die Schilderungen der Entwicklung von 1935 bis 1960 in dem Erinnerungsbuch von 1961 belegen ebensowenig wie die Niederschrift über die Arbeitstagung eine feindliche Gesinnung seitens des NS-Regimes noch dadurch veranlaßte Verfolgungsmaßnahmen. Ins besondere letztere belegt nicht, daß das eventuell juristisch sogar nicht als Auflösung, sondern nur als Satzungsänderung zu wertende Resultat der Mitgliederversammlung auf unzulässigen Druck zurückzuführen ist. Die nunmehr als Zwangsauflösung gesehene Annahme der Satzung am 7.2.1942 wird im Erinnerungsbuch als Gründung der Kameradschaft G.-R. bezeichnet. Die Anwesenheit des Leiters des Amtes NS Altherrenbund Gau Thüringen bei der Mitgliederversammlung belegt ebenfalls keine verfolgungsbedingte Gleichschaltung. Es ist nicht ausgeschlossen, daß er als eingeladener Gast und nicht als ein unzulässigen Druck aus übender Kontrolleur anwesend war. Im übrigen hat der Kl. keine weiteren Tatsachen mitgeteilt oder beweisen können, aus denen geschlußfolgert werden könnte, daß eine Verfolgung aus politischen Gründen vor gelegen hat. Soweit der Kl. in diesem Zusammenhang beantragt hat, die damaligen Mitglieder, Herrn S. und Herrn H., als Zeugen zu der Frage zu vernehmen, daß die Altherrenschaft von den Nationalsozialisten verfolgt wurde bzw. sich nur unter nationalsozialistischem Zwang in der Mitgliederversammlung vom 7.2.1942 zur NS-Kameradschaft "G. R." zusammengeschlossen hat, war der Beweisantrag abzulehnen. Zum einen wurden keine Tatsachen benannt, zu denen die Zeugen hätten vernommen werden können, sondern diese zum Beweis einer Rechtsauffassung benannt, zum anderen waren diese ausweislich der Niederschrift der Arbeitstagung bei der Mitgliederversammlung vom 7.2.1942 nicht anwesend, so daß von ihnen nicht bekundet hätte werden können, inwieweit auf dieser Versammlung unzulässiger Druck ausgeübt werden sollte. Altherrenverbände wurden auch nicht aus weltanschaulichen Gründen heraus kollektiv verfolgt, sondern - wenn überhaupt - individual. Für eine solche Individualverfolgung des Altherrenverbandes fehlt allerdings ebenfalls jeglicher Nachweis. Zur Begründung wird insoweit auf die Gründe, die auch der Annahme einer Verfolgung aus politischen Gründen entgegenstehen, Bezug genommen. Ergänzend wird auf die zumindest zum Teil einander nicht widersprechenden Satzungen hingewiesen.