Alternative Eigenbedarfskündigung für Familienangehörige möglich
BGB § 564 b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter muß nicht schon im Kündigungsschreiben angeben, für welchen seiner beiden Söhne Eigenbedarf geltend gemacht wird, wenn die den Eigenbedarf begründenden Tatsachen für beide Söhne mitgeteilt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat in zulässiger Art und Weise die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Januar 2000 wegen Eigenbedarfs für ihre beiden erwachsenen Söhne und deren Lebensgefährtinnen erklärt. Die Ausführungen im Kündigungsschreiben entsprechen den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an die Darlegung des Eigenbedarfs gestellt werden (vgl. BVerfG NJW 1998, 2662). Es ist insbesondere der Verwandtschaftsgrad, Alter und soziale Situation sowie die derzeitige Wohnsituation der beiden Söhne ausführlich dargestellt worden. Beide wohnen z. Z. nicht in eigenen Wohnungen, sondern in einem Zimmer bei ihren Eltern bzw. zur Untermiete und wollen mit ihren Lebensgefährtinnen einen gemeinsamen Hausstand gründen, nachdem sie ihre Berufsausbildung beendet und eine Anstellung als Bauingenieur bzw. kaufmännischer Angestellter gefunden haben.
Damit liegt ein Bedürfnis im Sinne von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB für einen Angehörigen vor, nämlich die ernsthafte, auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruhende Absicht der Kl. als Eigentümerin, die von den Bekl. genutzte Wohnung einem ihrer Söhne zur Verfügung zu stellen.
Die Kündigung ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Kl. sich darin nicht festgelegt hat, welchem ihrer beiden Söhne sie die Wohnung zur Verfügung stellen will.
Zwar ist eine sogenannte Vorratskündigung unzulässig. Darunter ist jedoch eine Kündigung zu verstehen, die im Hinblick auf einen erst für einen späteren Zeitpunkt erwarteten - zum Zeitpunkt der Kündigung aber noch nicht bestehenden - Bedarf oder gleichzeitig für mehrere Wohnungen mit derselben Begründung ausgesprochen wird. Zwar haben sowohl das Amtsgericht Frankfurt/Main (WuM 1991, 39) als auch das Landgericht München I (WuM 1991, 490/491) entschieden, daß sich der Vermieter bei Ausspruch der Kündigung festlegen muß, für welche Person Eigenbedarf geltend gemacht wird und eine "alternative" Kündigung für mehrere Personen formell unwirksam sei. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer jedoch nicht an. Aus dem Gesichtspunkt des Mieterschutzes heraus erscheint es nicht erforderlich, sich in der Kündigungserklärung bereits auf eine von mehreren denkbaren Personen festzulegen, wenn bezüglich aller in Betracht kommenden Personen die erforderlichen Tatsachen mitgeteilt werden, die es den Mietern ermöglichen, die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen. Es erscheint im Gegensatz zu der vom Landgericht München I vertretenen Auffassung nicht grundsätzlich unzumutbar, wenn Mieter und Gericht eine Mehrzahl von alternativ geltend gemachten Eigenbedarfssituationen beurteilen und überprüfen müssen. Dies mag allenfalls in einem - allerdings nur theoretisch denkbaren - Fall angenommen werden, in dem die Kündigung für eine Vielzahl von Personen erfolgt und schon vom Umfang her für einen durchschnittlichen Mieter kaum zu überprüfen ist. In dem vorliegenden Fall, daß lediglich zwei Personen in Betracht kommen, für die die erforderlichen, einen Eigenbedarf begründenden Tataschen im Kündigungsschreiben mitgeteilt wurden, erscheint es gerade im Hinblick auf die Dauer eines Räumungsprozesses und die mögliche Veränderung der persönlichen Situation der Angehörigen durchaus legitim und auch zumutbar, den objektiv bestehenden Eigenbedarf alternativ für zwei Angehörige geltend zu machen und erst danach zu entscheiden, welcher von beiden die Wohnung erhält, sofern der Eigenbedarf auch vom Gericht für beide Personen festgestellt wurde. Ein weiteres Schutzbedürfnis der Mieter ist für die Kammer nicht erkennbar.
(...)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 564 b Abs. 3 BGB muß der Vermieter die Kündigungsgründe dem Mieter mitteilen, damit dieser sich schlüssig werden kann, ob er etwa einer Eigenbedarfskündigung widerspricht. Überzogene Anforderungen dürfen an diesen Begründungszwang allerdings nicht gestellt werden, wie das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem vom Landgericht Neuruppin mit Urteil vom 5. Mai 2000 entschiedenen Fall hatte die Vermieterin Eigenbedarf für einen ihrer beiden Söhne geltend gemacht und deren jetzige Wohnsituation geschildert. Welcher der beiden Söhne in die Mieterwohnung einziehen soll, war allerdings nicht angegeben. Ob dies eine unzulässige "Vorratskündigung" darstellt und der Vermieter sich schon bei Kündigungserklärung festlegen muß, für welchen Familienangehörigen Eigenbedarf geltend gemacht wird, ist bisher wenig geklärt. Das LG Neuruppin meinte, der Mieterschutz müsse nicht so weit gehen, daß wegen der möglichen späteren Veränderungen in der persönlichen Situation der Angehörigen der Vermieter sich schon frühzeitig festlege. Es sei dem Mieter auch zumutbar, eine solche alternative Begründung zu überprüfen. Den entgegenstehenden Auffassungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts München (denen etwa Schmidt-Futterer/Blank 7. Aufl. Rdn. 262 zu § 564 b BGB beipflichten; ähnlich Staudinger-Sonnenschein Rdn. 173 zu § 564 b BGB) folgt das Landgericht Neuruppin nicht.