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Alteigentümer

LG Berlin31 O 491/0305.08.2004ZOV 2004, 252

VermG § 7 Abs. 7 Satz 2; InVorG § 21 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Alteigentümer; Verfügungsberechtigter; vereinfachte Rückübertragung; Nutzungsentgelt; Mietherausgabeanspruch

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für einen Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 VermG kommt es darauf an, daß die Rückübertragung des Eigentums im Fall der vereinfachten Rückübertragung (§ 21 b InVorG) auf den nach dem Vermögensgesetz Berechtigten erfolgt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt von der Bekl. im Wege der Stufenklage Auskunft und Auszahlung von Nutzungen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG betreffend das Grundstück in Berlin-Mitte, das sich während des Dritten Reichs im Eigentum der Juden ... und ... zu gleichen Anteilen befunden hatte.

Durch bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheid vom 9. Dezember 1998 wurde das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 21 b Investitionsvorranggesetz an Frau ... übertragen. Gemäß Ziffer 2 dieses Bescheides hat Frau ... im Fall der Ablehnung des Rückübertragsantrags nach dem VermG ggf. an den Berechtigten für das Grundstück einen Betrag in Höhe von 880.000 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Frau ... hatte im Rahmen des Investitionsvorrangverfahrens glaubhaft gemacht, Erbin nach dem Miteigentümer zu sein. Sie wurde am 27. April 1999 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Neben Frau ... hat die Kl. für beide Miteigentumsanteile einen Rückübertragungsanspruch geltend gemacht. Durch Restitutionsbescheide vom 25. Juni 2001 und 13. Februar 2003, die seit dem 6. August 2001 bzw. 27. März 2003 bestandskräftig sind, wurde festgestellt, daß die Kl. hinsichtlich jeweils des halben Miteigentumsanteils am Grundstück im Sinne des Vermögensgesetzes berechtigt ist. Der ursprünglich vom - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Frau ... gestellte Antrag auf Rückübertragung der Eigentumsrechte wurde im Bescheid vom 3. Februar 2003 abgelehnt, weil es ihm bzw. seiner Erbin nicht gelungen war, die Erbfolge nach ... zu belegen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 und 7. Mai 2003 machte die Kl. nach Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide für den jeweiligen Miteigentumsanteil erfolglos Ansprüche aus § 7 Abs. 7 VermG gegenüber der Bekl. geltend. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist, obwohl die Kl. erst den Auskunftsantrag gestellt hat, insgesamt abzuweisen, weil der Kl. ein Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 VermG nicht zusteht und sich die Klage damit insgesamt als unbegründet erweist.

1. Ein Anspruch aus der vorgenannten Vorschrift setzt die Rückübertragung des Eigentums voraus. Dies ergibt sich bereits direkt aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG, wonach der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der Nutzungen mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums (zu ergänzen: an den Berechtigten) entsteht. Auch § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG als grundlegende Vorschrift verweigert dem Berechtigten den Anspruch auf Nutzungsherausgabe bis zur Rückübertragung des Eigentums (zu ergänzen: an ihn, den Berechtigten) und stellt damit als Erfordernis für den Herausgabeanspruch eine Verknüpfung von Eigentum und Berechtigung her.

Auch der BGH (Urteil vom 25.6.1996 - V ZR 259/98 - [BGHZ 142, 111 = NJW 1999, 3329 = ZOV 1999, 359) hat - in dem von ihm zu einer investiven Veräußerung entschiedenen Fall - einen Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verneint, "weil es an der Rückübertragung des Eigentums, die diese Vorschriften voraussetzen, fehlt". Zwar ist der Kl. zuzugeben, daß der vom BGH entschiedene Fall mit der vorliegenden vereinfachten Rückübertragung gemäß § 21 b InVorG nicht in jeder Hinsicht vergleichbar ist, weil - anders als im BGH-Fall - sich hier die Kl. als "Auffangberechtigte" der Eigentümerin Frau ... verstehen durfte und damit sie und die Eigentümerin als quasi im gleichen Lager stehend anzusehen sind, während im BGH-Fall die Interessen des dortigen Berechtigten mit dem Erwerber aufgrund des Investitionsvorrangbescheids sich von Anfang an als einander entgegengesetzt darstellten. Gleichwohl sind die Ausführungen des BGH zum Anspruch auf Auskehrung der vor der Veräußerung erzielten Nutzungen und auf Erteilung der hierfür erforderlichen Auskünfte auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn im Verhältnis zur Bekl. ist es ohne Bedeutung, daß sich die Kl. als Interessenvertreterin der Eigentümerin Frau ... begreifen durfte. Es handelt sich bei der vereinfachten Rückübertragung gemäß § 21 b InVorG entgegen der Ansicht der Kl. auch nicht um eine "beschleunigte echte Restitution", da Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift für die Übertragung des Eigentums auf die bloße Beantragung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz abstellt. Die Restitutionsvoraussetzungen werden bei der vereinfachten Rückübertragung nach § 21 b InVorG gerade nicht eingehend geprüft, sondern es reicht die bloße Glaubhaftmachung des Rückübertragungsanspruchs und die Ermittlung der Anmelder nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 des § 21 b InVorG aus.

Der zeitlich nach § 7 Abs. 7 Satz 1 - 3 VermG verabschiedete § 21 b InVorG trifft in seinem Absatz 1 Satz 4 ausdrücklich eine Regelung für den hier vorliegenden Fall, daß der Rückübertragungsantrag des Anmelders abgelehnt wird, es also auch zu einem endgültigen Auseinanderfallen von Berechtigtem und Eigentümer kommt. In dieser Konstellation hat der Gesetzgeber dem Schutzbedürfnis des Berechtigten dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er auf das Surrogat, nämlich den Verkehrswert oder die Auskehr eines darüber liegenden Veräußerungserlöses verwiesen wird. Dem Berechtigten darüber hinaus in Anlehnung an die Ansprüche aus § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 VermG einen vom Eigentumserwerb unabhängigen Nutzungsherausgabeanspruch zuzubilligen, lag dem Gesetzgeber daher offenbar fern. Dies hätte im übrigen auch gerade der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG widersprochen. Durch die Einfügung dieser Vorschrift sollte dem Mißstand abgeholfen werden, daß Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten, gewerblich genutzten Immobilien von den Verfügungsberechtigten vielfach nicht für objekterhaltende Zwecke verwendet wurden (vgl. BGH a. a. O.). Eine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten zur Auskehr der Nutzungsentgelte an den Berechtigten/Nichteigentümer würde der gesetzgeberischen Absicht sogar zuwiderlaufen, da die Nutzungsentgelte dann nicht zugunsten der Immobilie investiert werden. Dementsprechend hat die Kammer in einem gleichgelagerten und von dem gleichen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Fall (Urteil vom 15. Juli 2004 - 31.0.39/04 -) entschieden, daß es für einen Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 VermG darauf ankommt, daß die Rückübertragung des Eigentums im Fall der vereinfachten Rückübertragung (§ 21 b InVorG) auf den nach dem Vermögensgesetz Berechtigten erfolgt.

Ist das dagegen nicht der Fall, liefe es im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes an den Berechtigten bereits vor (bzw. unabhängig von der) Rückübertragung hinaus, wenn an ihn neben dem Wertausgleich auch noch der früher erwirtschaftete Ertrag des Vermögenswerts auszukehren wäre (vgl. BGH a. a. O.).

Zu Unrecht beanstandet die Kl., daß bei der von der Bekl. und der Kammer vertretenen Ansicht nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen werde, daß das VermG bzw. das InVorG in erster Linie den Interessen des Berechtigten und nicht dem Schutz des Verfügungsberechtigten diene. Wie der BGH (a. a. O.) unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ausgeführt hat, ändert das Vermögensgesetz vor Bestandskraft des Restitutionsbescheids nichts an der Güterzuordnung des rückgabebelasteten Vermögenswertes zu dem Vermögen des Verfügungsberechtigten, dem im Grundsatz die Nutzungen verbleiben und der die gewöhnlichen Unterhaltungskosten zu tragen hat. Den Interessen der Berechtigten wurde hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß gemäß Ziffer 2 des Investitionsvorrangbescheids Frau ... den Verkehrswert von 880.000 DM direkt an die Kl. als Berechtigte, die Kl., anstatt zunächst an die Bekl., zahlen konnte bzw. daß mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids vom 3. Februar 2003 die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HypAblV zugunsten der Bekl. bestellte Sicherungshypothek gemäß § 21 b) Abs. 4 Satz 3 lnVorG im Umfang der festgestellten Berechtigung der Kl. zustand.

Damit ist den Interessen der Kl. hinreichend Rechnung getragen worden, so wie im Fall der investiven Veräußerung der Berechtigte den Mindestausgleich in Höhe des Verkehrswerts der veräußerten Immobilie erhält (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG).

Eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch auf den Berechtigten, der weder nach dem Vermögensgesetz noch dem InVorG (vgl. dazu die Urteile Landgericht Berlin 8.O.119/03, 31.O.323/03, Kammergericht 16 U 142/03) Eigentum übertragen erhalten hat, ist nicht geboten. Die zur Reinvestition gedachten Mieteinnahmen etc. (vgl. BT-Drucksache 12/7588 Seite 48) können, wenn der "nachlässige" Verfügungsberechtigte nicht selbst investiert, nur vom Eigentümer für die Werterhaltung der Immobilie genutzt werden. Würden dagegen die Mieten dem Berechtigten ausgezahlt, ginge, wie oben bereits dargelegt, die Intention des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ins Leere. Insoweit kann auf die oben genannte BGH-Entscheidung verwiesen werden.

Es kann auch nicht argumentiert werden, die Bekl. könne sich bei der vorliegenden Konstellation bequem durch einen Investitionsvorrangantrag der eventuellen Verpflichtung aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG entziehen. Denn im Rahmen des von der Bekl. gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 InVorG beantragten vereinfachten Rückübertragungsverfahrens waren nicht nur Herr ... bzw. nach dessen Tod seine Ehefrau, sondern noch weitere Personen, u. a. die Kl., als Anmelder von Rückübertragungsansprüchen ermittelt worden, so daß zunächst offen war, ob nicht auch die Kl. Begünstigte des lnvestitionsvorrangsbescheides hätte werden können. Im übrigen hat gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 InVorG nicht die Bekl. als Verfügungsberechtigte, sondern die Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr den Investitionsvorrangbescheid erlassen, so daß eine einseitige Berücksichtigung der Interessen der Bekl. ausgeschlossen war. Die dem vereinfachten Rückübertragungsverfahren innewohnende Gefahr eines Mißbrauchs ist daher nicht größer als bei der investiven Veräußerung (vgl. Urteil des LG Berlin 31.O.39/04).

2. Auch der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 2 InVorG kann für den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Der BGH hat a. a. O. ausgeführt, daß diese Vorschrift, die die investive Vermietung regelt, nicht auf die investive Veräußerung übertragbar ist. Um so weniger ist sie aber auf die vereinfachte Rückübertragung anwendbar. Ähnlich wie bei der investiven Veräußerung der Berechtigte nach dem Surrogatsprinzip durch Erhalt mindestens des Verkehrswerts wirtschaftlich für den Erhalt eines "belasteten Grundstücks entschädigt" wird, erhält er im Falle der vereinfachten Rückübertragung entweder direkt gemäß § 21 b Abs. 1 Satz 4 InVorG ebenfalls mindestens den Verkehrswert der Immobilie oder eine Sicherungshypothek in entsprechender Höhe (21 b Abs. 4 Satz 3 InVorG).

3. Auf die von ihr erwähnten Urteile des Landgerichts Berlin (26.O.252/03, 8.O.119/03 und 31.O.262/03) beruft sich die Kl. ebenfalls ohne Erfolg. Diese Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil in ihnen der gemäß Restitutionsbescheid Berechtigte jeweils auch Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks durch Investitutionsvorrangbescheid gemäß § 21 b InVorG geworden ist.

4. Zu Unrecht macht die Kl. eine vermeintliche ungerechtfertigte Benachteiligung geltend, die darin liegen soll, daß sie als "Aufgangberechtigte" mit Rücksicht auf die jüdische Anmelderin im Investitutionsvorrangverfahren zurückgetreten und daß nicht einzusehen sei, weshalb sie ihren Anspruch aus § 7 Abs. 7 VermG nur aufgrund der zufälligen beschleunigten Restitution verliere.

Alle Anmelder im Restitutionsvorrangverfahren stehen untereinander in Konkurrenz, soweit sie nicht Miteigentumsansprüche geltend machen. Die Kl. mache ihren Anspruch auch nicht zugunsten der Eigentümerin Frau ... geltend. Weder behauptet sie, etwaige Ansprüche von Frau ... abgetreten erhalten zu haben, noch verlangt sie Zahlung an jene.

Die Ansicht der Kl. ist auch im Hinblick auf die ihr laut VermG eingeräumte Stellung nicht nachvollziehbar. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gilt die Kl. nur an dritter und letzter Stelle als Rechtsnachfolgerin von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Denn nur soweit Ansprüche von Letzteren oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Kl. als Rechtsnachfolger. Mit der gleichzeitigen Anmeldung ihrer Ansprüche neben denen des Herrn bzw. der Frau ... war daher die Kl. der Gefahr ausgesetzt, mit ihren Ansprüchen zugunsten der Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten auszufallen. Diese Gefahr ist für die Kl. auch in anderen Situationen laufend gegeben und quasi systemimmanent. Ein besonderer Fall, der ausnahmsweise einer von der gesetzlichen Konzeption abweichenden Regelung bedürfte, liegt daher nicht vor. Im übrigen ist die Gefahr eines Auseinanderfallens von Berechtigtem nach dem VermG und Eigentümer nach dem InVorG auch im Rahmen der vereinfachten Rückübertragung nicht auf die Konstellation jüdischer Berechtigter bzw. dessen Rechtsnachfolge gegen die Kl. beschränkt, sondern gilt generell auch bei mehreren jüdischen Anmeldern untereinander.

5. Schließlich ist auch eine Verfassungswidrigkeit des § 21 b InVorG, wie sie von der Kl. geltend gemacht wird, nicht ersichtlich bzw. eine verfassungsgemäße Auslegung dieser Vorschrift gebietet nicht die Einbeziehung des vorliegenden Falles in § 7 Abs. 7 Satz 2 und 3 VermG. Schon die frühere Regelung, wonach dem Investitutionsberechtigten keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen gegen den Verfügungsberechtigten zustanden, wurde nicht als verfassungswidrig bewertet (vgl. BGH a. a. O.). Deshalb verstößt es wegen der aufgezeigten sachlichen Unterschiede nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wenn es im Fall einer vereinfachten "Rückübertragung" an einen nach dem Vermögensgesetz nicht Berechtigten dabei verbleibt, daß der Berechtigte keinen Anspruch aus der direkten oder entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 erzielten Nutzungen hat (vgl. Urteil des Landgerichts Berlin 31.O.39/04).