Alteigentümer
VermG idF Art. 10 Nr. 3 b EALG § 7 Abs. 7 Satz 2 ; VermG idF VermRAnpG §§ 7 Abs. 7 Satz 4, 31 ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 3 und Satz 6 ; BGB §§ 246, 631 Satz 2, 666, 668, 681 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Alteigentümer; Verfügungsberechtigter; Nutzungsentschädigung; Nutzungsentgeltherausgabeanspruch; Mietherausgabeanspruch; Rechnungslegungsverpflichtung; Auskunftsanspruch
Leitsätze
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1. Für Ansprüche über Nutzungsentschädigungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist der Zivilrechtsweg gegeben.
2. Mit Bestandskraft der Rückübertragung kann der Alteigentümer Herausgabe der vom Verfügungsbefugten erlangten Entgelte seit 1.7.1994 verlangen.
3. Die Nutzungsentgelte sind auch herauszugeben, wenn die Rückübertragung vor dem 1.7.1995 und vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG idF des EALG erfolgt ist.
4. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG idF des VermRAnpG vom 4.7.1995, der dem Verfügungsbefugten eine Aufrechnung mit Verwaltungskosten nach § 26 der ll. BV ermöglicht, gilt erst für bestandskräftige Rückübertragungen, die nach dem 8.7.1995 erfolgt sind.
5. Der Alteigentümer hat ab bestandskräftiger Rückübertragung Anspruch auf Rechnungslegung über sämtliche erzielten Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelte.
6. Der Alteigentümer hat ab Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides Anspruch auf Auskehr der gesetzlichen Zinsen, die auf die herauszugebenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelte entfallen.
7. § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 idF des Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 b des EALG ist verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Herausgabe der durch die Bekl. vom 1. August bis 30. September 1994 gezogenen Nutzungen nebst Zinsen und Auskunft sowie Rechnungslegung über die Nutzungen im Juli 1994 aus dem Hausgrundstück Fstraße 122/123 in Berlin-Mitte.
Die Bekl. verwaltete als Rechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte das nach der Enteignung in Volkseigentum stehende Grundstück bis zum 30. September 1994. Durch spätestens am 30. August 1994 bestandskräftigen Bescheid vom 12. Juli 1994 des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen wurde das Grundstück an den Kl. rückübertragen. Unter dem 6. September 1994 erteilte die Bekl. dem Kl. eine Grundstücksabrechnung für die Zeit vom 1. August bis 30. September 1994. Mit Schreiben vom 6 Juni 1995 forderte er die Bekl. zur Grundstücksabrechnung für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1994 auf. Diese lehnte die Bekl. im Schreiben vom 10. Juli 1995 mit der Begründung ab, daß das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz den Rückübertragungsbescheid zugunsten des Kl. nicht erfasse, weil dieses Gesetz nach Artikel 13 erst am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist zulässig und begründet.
Insbesondere ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, § 17 a GVG. Für Streitigkeiten nach § 7 Abs. 7 VermG sind nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG die ordentlichen Gerichte zuständig.
1. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 30.363,47 DM aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG in der Fassung des Artikel 10 Nr. 3 b Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2624, 2637), der nach Artikel 13 Satz 2 EALG am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten ist.
Der Kl. kann entgegen dem Grundsatz des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, der eine Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen ausschließt, eine Herausgabe der Entgelte verlangen, die zunächst der verfügungsberechtigten Bekl. vom 1. Juli bis 30. September 1994 aus den Mietverhältnissen, bezogen auf das Grundstück des Kl., zustanden, § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Dieser Herausgabeanspruch ist mit Bestandskraft der Rückübertragung spätestens am 30. August 1994 entstanden, § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG.
Er ist auch nicht durch die Aufrechnung der Bekl. in ihrer Grundstücksabrechnung für August und September 1994 mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 9.160,70 DM gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 und 2 VermG in der Fassung des Artikel 10 Nr. 3 b EALG in Verbindung mit § 389 BGB analog teilweise erloschen. Die Bekl. hat keine Gegenrechte zur Aufrechnung gestellt. Sie hat weder Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 5 der Betriebskosten Umlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBI. I S. 1270), die durch Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBI. I S. 1415) geändert worden ist (Nr. 1), noch Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs 3 VermG (Nr. 2) in Ansatz gebracht. Es fehlt darüber hinaus schon an einer Darlegung der Bekl., daß sowohl die Betriebskosten nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 am Ende VermG als auch die Erhaltungskosten gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht von den Mietern bereits erstattet oder ausgeglichen worden sind.
Die Regelung, die die Aufrechnungsmöglichkeit der Bekl. begrenzt, findet auch Anwendung. Es gilt nach § 41 VermG für das Rechtsverhältnis der Parteien noch nicht § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 VermG in der Fassung des VermRAnpG vom 4. Juli 1995 (BGBI. I S. 895), der eine Aufrechnung mit Verwaltungskosten ermöglicht, da über die Rückübertragung des Grundstücks an den Kl. am 9. Juli 1995 bereits bestandskräftig entschieden war.
Entgegen der Anregung der Bekl. hatte die Kammer auch nicht nach Arti-kel 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das Gericht hält § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Artikel 10 Nr. 3 b EALG, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, nicht für verfassungswidrig.
Dieses Gesetz verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Abs. 3 GG mit dem grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Artikel 20 GG, Rdnr. 1621 ff. m.w.N.), weil es an der Voraussetzung des schutzwürdigen Vertrauens der Bekl. auf den Fortbestand ihrer Rechtsposition fehlt. Die Bekl. mußte nach der rechtlichen Situation zum Zeitpunkt 1. Juli 1994, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen (vgl. BVerfGE 13, S. 261, S. 272; zuletzt 88, S. 384, 404), weil der Bundestag das Gesetz bereits beschlossen hatte (vgl. BVerfGE 14, S. 288, 298; 30, S. 272, 287; 72, S. 200, 261). Bereits am 20. Mai 1994 hatte der Bundestag nach einer Beschlußempfehlung des Finanzausschusses vom 18. Mai 1994 (Drs. 12/7588, S. 22) die Änderung des § 7 Abs. 7 VermG über Artikel 10 Nr. 3 b EALG) beschlossen (vgl. Stand der Gesetzgebung des Bundes, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, D 51).
Dem steht auch nicht entgegen, daß abweichend von der Erwartung des Gesetzgebers das EALG nicht am 1. Juli 1994 (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 13/202), sondern nach Anrufung des Vermittlungsausschusses und einer Verabschiedung am 27. September 1994 hinsichtlich des § 7 Abs. 7 VermG erst am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten ist. Die Bekl. mußte mit der Neuregelung des § 7 Abs. 7 VermG rechnen. Dieser Teil des EALG war seit der Beschlußempfehlung des Finanzausschusses jedenfalls nicht Gegenstand erfolgreicher Änderungsanträge.
Der Gesetzgeber hat im übrigen auch ausdrücklich den Vertrauenstatbestand gesehen, den § 7 Abs. 7 VermG alter Fassung bis zu dem Entwurf seiner Neuregelung am 20. Mai 1994 geschaffen hatte. Das ergibt sich aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 18. Mai 1994 (BT-Drs. 12/7588, S. 48), der den 1. Juli 1994 als gewählten Stichtag so begründet. Dieser Bericht zeigt auch den politischen Willen des Gesetzgebers, zu verhindern, daß die Verzögerung der Restitutionsverfahren oder ein Unterlassen von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen für den Verfügungsberechtigten weiter von Vorteil sind (siehe auch Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 13/202, Anl. 2; vgl. im übrigen schon Hollweg, ZIP 1994, S. 191,198,199 und Wasmuth in Rechtshandbuch: Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 7 VermG Rdnr. 127 b, die auch die Ungleichbehandlung der Berechtigten untereinander herausstellen; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus/Meyer-Seitz, § 7 VermG; Rdnr. 49; Rädler/Raupach/Bezzenberger, Kuhlmey/Wittmer, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. I § 7 VermG Rdnr. 46, die nur die strikte Rückwirkung der Neuregelung anmerken, ohne eine verfassungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, und Säcker, VermR, § 7 VermG Rdnr. 35).
2. Auskunft und Rechnungslegung über sämtliche erzielten Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelte für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 1995 kann der Kl. nach § 7 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG und §§ 681 Satz 2, 666 BGB analog begehren.
Die Bekl. ist zur Auskunft über den Stand der Verwaltung des Vermögenswertes und zur Rechnungslegung für Juli 1994 verpflichtet; die Bekl. muß dem berechtigten Kl. die erforderlichen Nachrichten geben (vgl. Rädler/Kinne, a.a.O., Rdnr. 133).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger verlangt vom Grundstücksverwalter die Herausgabe gezogener Nutzungen für ein Ost-Grundstück. Die Beklagte verwaltete als Rechtsnachfolgerin des VEB-KWB das durch Enteignung in Volkseigentum stehende Grundstück. Durch einen am 30. August 1994 bestandskräftig gewordenen Bescheid ist es zurückübertragen worden. Der Kläger fordert Abrechnung und Zahlung für Juli 1994.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hat durch das Urteil vom 1. Februar 1996 - 31 O 585/95 - entschieden:
Für Ansprüche über Nutzungsentschädigungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist der Zivilrechtsweg gegeben.
Mit der Bestandskraft der Rückübertragung kann der Eigentümer die Herausgabe der gezogenen Nutzungen seit dem 1. Juli 1994 verlangen. Dies gilt auch, wenn die Rückübertragung vor dem 1. Juli 1995 und vor Inkrafttreten von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG in der Fassung des EALG erfolgt ist.
Die durch das Vermögensanpassungsgesetz geschaffene Möglichkeit der Aufrechnung des Verwalters mit Verwaltungskosten (§ 7 Abs. 7 Satz 4 VermG) nach § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung gilt erst für bestandskräftige Rückübertragungen, die nach dem 8. Juli 1995 erfolgt sind.
Der Eigentümer hat ab Bestandskraft der Rückübertragung einen Anspruch auf Rechnungslegung über sämtliche Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelte, die der Verwalter gezogen hat.
Die der Entscheidung zugrundeliegenden Vorschriften sind verfassungsgemäß.