Alteigentümer
§§ 71 Abs. 2 Satz 2, 73 GBO; Art. 21, 22 EinigV
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Alteigentümer; Beschwerdeberechtigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Beschwerdeberechtigung des Alteigentümers gegen die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch.
2. Eine nach dem 2. Oktober 1990 im Grundbuch erfolgte Eintragung "ehemaliges Eigentum des Volkes" ist inhaltlich nicht unzulässig, wenn der Entzug des Eigentums vor dem 3. Oktober 1990 vollendet war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Als Eigentümer des Grundstücks, das im oben näher bezeichneten Grundbuch verzeichnet ist, ist seit dem 28. September 1992 der im Rubrum Genannte eingetragen. Zuvor war der Beteiligte als Eigentümer des Grundstücks eingetragen gewesen. Zu dieser Zeit war das Grundstück noch im zwischenzeitlich geschlossenen Liegenschaftsblatt Nr. 33 geführt worden.
Dort befindet sich ein Beschluß des Magistrats von Berlin vom 9. November 1989, wonach das Eigentum am Grundstück mit Wirkung zum 1. Dezember 1989 aufgrund von § 13 Baulandgesetz der früheren DDR vom 15. Juni 1984 (abgedruckt in: GBl. I S. 201) entzogen und in Eigentum des Volkes (Rechtsträger: VEB KWV Berlin Friedrichshain) überführt werde. Auf der Rückseite des Beschlusses findet sich der mit einem Dienststempel der früheren DDR - Rat des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain - versehene Vermerk des Sekretärs des Rates, daß der Beschluß seit dem 1. Dezember 1989 rechtskräftig sei. Der Beschluß selbst ist ebenfalls mit einem Dienstsiegel versehen. Er trägt die Unterschrift des Stadtbezirksbürgermeisters.
Aufgrund dieses Beschlusses ersuchte der Magistrat von Berlin - Abteilung Finanzen - den seinerzeit noch befaßten Liegenschaftsdienst am 7. Dezember 1989, den Grundbesitz in Eigentum des Volkes umzuschreiben. Der Antrag ging am 17. Januar 1990 beim Liegenschaftsdienst ein und wurde zunächst nicht bearbeitet. Am 25. September 1992 verfügte das Grundbuchamt, das in der Zwischenzeit befaßt war, die Schließung des Liegenschaftsblattes, Anlegung eines neuen Grundbuchs und Eintragung des jetzigen eingetragenen Eigentümers.
Gegen diese Eintragung wendet sich der Beteiligte mit seiner "Beschwerde". Er hält die Eintragung für unzulässig und begehrt deren Löschung. Hilfsweise strebt er die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen an.
Das Grundbuchamt - Rechtspflegerin und Richterin - hat die "Beschwerde" als Erinnerung angesehen und ihr nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Infolge der Nichtabhilfe durch die Richterin gilt die vom Grundbuchamt mit Recht als Erinnerung angesehene Eingabe des Beteiligten nunmehr als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG).
1. Das Rechtsmittel ist nach §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 73 GBO zulässig. Der Beteiligte ist beschwerdeberechtigt.
Wenn die Löschung einer Eintragung von Amts wegen begehrt wird, dann ist derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (vgl. Horber/Demharter, 19. Aufl., § 53, Anm. 21; § 71, Anm. 20 a, 18 c). Dies ist hier der Beteiligte. Wird dagegen gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit der Beschwerde die Anweisung an das Grundbuchamt erstrebt, einen Amtswiderspruch einzutragen, wie es der Beteiligte hilfsweise tut, dann ist derjenige beschwerdeberechtigt, der einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB geltend machen kann, zu dessen Gunsten also der Widerspruch zu buchen wäre (BayObLG, Rpfleger 1980, 64, 65; Rpfleger 1987, 450, 451; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 71, Rdnr. 71; Horber/Demharter, a. a. O., § 71, Anm. 20 b aa; jeweils m. w. N.). Dies wäre der Beteiligte als früherer Eigentümer, sofern der Eigentumsübergang auf den jetzt eingetragenen Eigentümer nicht wirksam erfolgt wäre.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Eine Löschung der Eintragung des jetzigen Eigentümers von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nicht in Betracht. Nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Nr. 1 f zum Einigungsvertrag richtet sich die Beurteilung nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, weil der Beteiligte seine Anregung auf Löschung der Eintragung nach dem 3. Oktober 1990 an das Grundbuchamt richtete. Die Löschung der Eintragung kommt nicht in Betracht, weil die Eintragung - anders als in den Ausführungen der Kammer im Beschluß vom 16. Februar 1993 - 86 T 42/93 - sowie im Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. November 1992 - 84 T 69/92 -, abgedruckt in ZOV 1992, S. 108 - anklingt - nicht inhaltlich unzulässig ist. Dies beurteilt sich, wie auch der Beteiligte geltend macht, nach dem Recht zur Zeit der Vornahme der Eintragung (vgl. Horber/Demharter, a. a. O., § 53 Anm. 17), mithin nach dem Recht, das nach dem Beitritt der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland (3. Oktober 1990) gilt. Denn die Eintragung des jetzigen Eigentümers erfolgte am 28. Oktober 1992. Danach ist eine Eintragung inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (vgl. BayObLG, Rpfleger 1986, 371). So liegt der Fall hier aber nicht.
Nach §§ 1 Abs. 2 Nr. b, 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 der Grundbuchverfahrensordnung der früheren DDR (abgedruckt in GBl. 1976 I, S. 42 ff.; im folgenden: GBVO) war das Grundbuchamt gehalten, die Umschreibung des Eigentums aufgrund des Ersuchens vom 7. Dezember 1989 vorzunehmen. Die GBVO ist nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Nr. 1 f zum Einigungsvertrag für die Beurteilung heranzuziehen, weil das Umschreibungsersuchen des Magistrats vor dem 3. Oktober 1990 beim seinerzeit noch befaßten Liegenschaftsdienst einging. Das Eintragungsersuchen ist nach § 1 Abs. 2 b GBVO einem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch gleichzusetzen. Die Eintragung aufgrund eines Ersuchens hatte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GBVO zu erfolgen, wenn das staatliche Organ durch Rechtsvorschrift dazu ermächtigt war. So liegt es hier. Nach § 12 Abs. 3 i. V. m. §§ 13, 16 Baulandgesetz war der Magistrat von Berlin ermächtigt, das Ersuchen zu stellen.
Der Zulässigkeit der Eintragung steht auch nicht entgegen, daß es die Rechtsfigur des Volkseigentums nach dem Beitritt der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gibt (so aber Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., Rdnr. 187).
Jedenfalls dann, wenn der Übergang in Volkseigentum schon vor dem 3. Oktober 1990 vollendet war, ist die Eintragung im Wege der Berichtigung zulässig. So liegt es hier.
Der Entzug des Eigentums des Beteiligten am Grundstück zugunsten von Eigentum des Volkes war bereits vor dem 3. Oktober 1990 vollendet. Denn nach § 13 Abs. 3 Baulandgesetz war die Übertragung des Grundstücks auf den neuen Rechtsträger mit dem durch die staatliche Entscheidung festgelegten Zeitpunkt (hier: 1. Dezember 1989) wirksam. Der bei den Grundakten befindliche Beschluß vom 9. November 1989 ist nach Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages als wirksam zu behandeln. Es handelt sich nicht um einen Hoheitsakt, der wegen Verstoßes gegen den Viermächtestatus oder gegen das Völkerrecht offensichtlich nichtig ist (vgl. KG, ZOV 1992, 162, 163). Aus der Gesamtheit der mit dem Einigungsvertrag getroffenen gesetzlichen Regelungen läßt sich schließen, daß bei der Beurteilung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit früherer Hoheitsakte im Gebiet der ehemaligen DDR, die zur Enteignung von Vermögenswerten geführt haben, nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze aus dem bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes, zu denen auch die Prinzipien des Völkerrechts gehören, herangezogen werden können. Im Falle der Unvereinbarkeit des Inanspruchnahmebescheids mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bedürfte es vielmehr erst einer Aufhebung im Verwaltungsstreitverfahren, wie Artikel 19 Satz 2 des Einigungsvertrages bekräftigt (vgl. KG, a. a. O.). Das Grundbuchamt durfte den Beschluß nicht unbeachtet lassen, insbesondere durfte es nicht bei der Umschreibung des geschlossenen Liegenschaftsblattes auf das jetzige Grundbuchblatt den Beteiligten als Eigentümer des Grundstücks eintragen. Zwar gilt die Vermutungswirkung des § 891 BGB auch für das Grundbuchamt (Horber/Demharter, a. a. O., Anm. zu § 13, Anm. 6 b m. w. N.). Sie wirkte bei Umschreibung des Liegenschaftsblattes für den Beteiligten als eingetragenen Eigentümer. Dann hätte das Grundbuchamt also gegen den Grundsatz verstoßen, daß es nicht daran mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen (vgl. Horber/Demharter, a. a. O., Anhang zu § 13, Anm. 9).
Auf der anderen Seite war das Grundbuchamt gehalten, das Liegenschaftsblatt zu schließen und das neue Grundbuch anzulegen. Die schnelle Erreichung der Übersichtlichkeit des Grundbuchverkehrs auch in der früheren DDR würde leiden, wenn das Grundbuchamt Liegenschaftsblätter in Zweifelsfällen nicht umschreiben, sondern in der bisherigen Form weiterführen würde. Nach § 3 Abs. 1 GBO bestand für das Grund-buchamt die Pflicht, das auf dem Liegenschaftsblatt geführte Grundstück zu buchen (vgl. Horber/Demharter, a. a. O., § 3 Anm. 4 m. w. N.).
Zudem bestand das Volkseigentum am Grundstück entgegen der Auffassung des Beteiligten auch nach dem 3. Oktober 1990 weiter, und das Grundbuchamt konnte dem nur Rechnung tragen, indem es die Eintragung von Volkseigentum vornahm. Vor dem 3. Oktober 1990 war nach den Artikeln 10 ff. der Verfassung der früheren DDR Eigentümer des Volkseigentums der Staat (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Band I, A I, Teil I: Rechtslage in der ehemaligen DDR, Rdnr. 12; Lübchen [Herausgeber], Kommentar zum 6. Teil des EGBGB, Artikel 233 § 2, Anm. 2.1.), mithin die frühere DDR. Nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland ist dieses Eigentum nicht erloschen, sondern es ist auf die Rechtsnachfolger der früheren DDR übergegangen. Wer diese Rechtsnachfolger im konkreten Einzelfall sind, bestimmen die Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages. Diese Vorschriften regeln dementsprechend auch nur die Verteilung des Volkseigentums, nicht aber die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Volkseigentum fortbesteht. Das Grundbuchamt hat den Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln. Diesem Ziel dient vielmehr das Vermögenszuordnungsgesetz. Nach den Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes wird aufgrund der von den Kommunen bereits gestellten oder noch zu stellenden Anträge zur Übertragung kommunalen Vermögens in einem Verwaltungsverfahren ermittelt und durch einen verbindlichen Bescheid festgestellt, welcher konkrete Vermögensgegenstand auf welchen konkreten Träger der öffentlichen Verwaltung kraft Gesetzes übergegangen ist. Mit dem das Verfahren abschließenden Feststellungs- bzw. Zuordnungsbescheid ist die Umsetzung der materiellen Zuordnungsvorschriften des Einigungsvertrages im konkreten Einzelfall in grundbuchlicher Form möglich (vgl. Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, herausgegeben von Brünner u. a., Band I, B 20, Einigungsvertrag, Artikel 21, Rdnr. 14; Lange, DtZ 1991, 329, 336).
b) Auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegen nicht vor. Die Eintragung des jetzigen Eigentümers fällt nicht unter den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, § 892 BGB. Die Vorschriften der §§ 71 Abs. 2, 53 GBO sind aber nur auf Grundbucheintragungen anwendbar, die unter den Schutz des öffentlichen Glaubens fallen. Denn bei Eintragungen, an die sich kein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, ist für die Eintragung eines Amtswiderspruchs, der den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zerstören und Schadensersatzansprüchen gegen den Staat vorbeugen soll, kein Raum (vgl. BGHZ 25, 16, 22; Horber/Demharter, a. a. O., § 53, Rdnr. 3 b; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a. a. O. § 53, Rdnr. 2, 3, jeweils m. w. N.). Die Eintragung "Eigentum des Volkes" enthält keine Aussage, die am Gutglaubensschutz des § 892 BGB teilnimmt (vgl. KG, DtZ 1991, 289).
c) Wegweisend, wenn auch ohne Bindungswirkung, weist die Kammer auf folgendes hin: An sich wäre einzutragen gewesen, daß diese Eintragung im Wege der Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Ersuchens erfolge.
Die Eintragung in ihrer jetzigen Form ist aber auch auf die Beschwerde des Beteiligten hin nicht abzuändern. Die Beschwerde des Beteiligten ist nämlich schon deshalb nicht als - grundsätzlich zulässige - Fassungsbeschwerde anzusehen, weil sie unzulässig wäre. Der Beteiligte, dem das Eigentumsrecht am Grundstück entzogen wurde, wäre durch eine Unklarheit der Eintragung nicht beeinträchtigt. Im Zweifel ist jedoch anzunehmen, daß nur ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden soll. Offenbleiben kann deshalb, ob Bedenken gegen die Fassung "ehemaliges Eigentum des Volkes der ehemaligen DDR" bestehen.