Altdarlehensforderungen
BGB §§ 812, 813 S. 2, 242, 222 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Altdarlehensforderungen; Gesetzmäßigkeitsgrundsatz; Rückforderungsanspruch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Rückforderung von auf verjährte Altdarlehensforderungen an die KfW gezahlte Beträge ausgeschlossen.
2. Ein Rückforderungsanspruch erwächst auch nicht aus dem Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu Lasten der KfW.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Großvater des Kl. war Eigentümer der Grundstücke eines Bauernhofes in einem Ort in B. Der Großvater nahm im Zeitraum von 1926 bis 1935 mehrere Darlehen auf, zu deren Sicherung Grundpfandrechte an dem Grundstück eingeräumt wurden. Der Vater des Kl. trat 1938 durch Erbfolge in die Rechtsstellung des Großvaters ein und ging bis zum Jahr 1941 weitere Darlehensverbindlichkeiten ein, die durch Bestellung von Grundpfandrechten an dem Bauernhof gesichert wurden. Gläubiger dieser Darlehensforderungen waren die Märkische Landschaft in Berlin, das Deutsche Reich und die Bank der Deutschen Industrie Obligationen. Die Darlehenverträge wurden aufgrund von Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der Schuldverhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe von 1933 derart umgestaltet, daß die Tilgung ausschließlich aus den Erträgen des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen sollte, auf dessen Grundstück die Darlehen besichert waren. Die Tilgung sollte nach diesem Gesetz in halbjährlichen, gleichbleibenden Raten erfolgen, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthalten. Die ursprünglichen Gläubiger der Darlehensforderungen wurden aufgrund Liste A lfd. Nr. 82 und 24 der Verordnung vom 10. März 1949 zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum der DDR enteignet.
Im Jahre 1953 verließ der Vater des Kl. die DDR, ohne sich polizeilich abzumelden. Das Grundstück wurde aus diesem Grund 1955 gemäß § 1 der Sicherungsverordnung von 1952 entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum der DDR überführt. Die Grundpfandrechte wurden gelöscht. Die noch offenen Darlehensforderungen wurden von der DDR niemals geltend gemacht. 1968 beerbte der Kl. seinen Vater.
Nach der Wiedervereinigung wurde dem Kl. durch Bescheide des Landesamts B. das Eigentum an den Grundstücken in G. nach § 6 Abs. 6 a VermG rückübertragen.
Die Bekl., vertreten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wandte sich mit Schreiben vom 15. September 1998 an den Kl. Sie teilte ihm mit, daß zwar im Zuge der Enteignung erloschene Grundpfandrechte nicht wiederzubegründen wären, die gesicherten Forderungen jedoch fortbestehen würden und vom ursprünglichen Schuldner bzw. dessen Erben zu erfüllen sind. Die Bekl. kündigte die Darlehen zum 30. März 1999 und forderte den Kl. zur Zahlung der noch valutierenden Darlehensbeträge nebst Zinsen auf. Sie errechnete einen geschuldeten Betrag in Höhe von 33.420,02 DM, wobei dieser Betrag bereits die bis zum 31. März anfallenden Zinsen enthielt. Daraufhin zahlte der Kl. am 16. März 1999 einen Betrag von 33.479,45 DM an die Bekl.
Der Kl. ist der Auffassung, die Bekl. müsse ihm die geleisteten Beträge zurückzahlen, weil sie ungerechtfertigt bereichert sei. Ihm habe zum Zeitpunkt der Zahlung die Einrede der Verjährung zugestanden. Die Bekl. sei als Hoheitsträgerin an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie an den Gleichheitssatz gebunden. Daher hätte sie ihn auf die angebliche Verjährung aufmerksam machen müssen. Da die Bekl. seit dem Erlaß des BGH-Urteils in vergleichbaren Fällen auf die Geltendmachung der Darlehensforderungen verzichtet habe, sei sie in diesem Fall zur Rückzahlung verpflichtet.
Der Kl. meint ferner, durch die Enteignung seines Vaters sei die Geschäftsgrundlage für die Darlehen weggefallen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Rückzahlung von 17.066,70 € zu.
I. Der Kl. kann die geleisteten Beträge nicht wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 812 BGB rechtsgrundlose Leistung zurückverlangen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage finden hier keine Anwendung. Entgegen der Ansicht des Kl. ist die Geschäftsgrundlage daher nicht mit der Enteignung der Grundstücke durch die DDR weggefallen.
Unter der Geschäftsgrundlage sind nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung auf der Grundlage des "alten" Rechts die bei Abschluß der Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesem Umstand aufbaut. Es besteht zwar ein Zusammenhang zwischen dem Eigentum an dem Grundstück und den einst durch Grundpfandrechte an dem Grundstück gesicherten Forderungen. Davon geht offensichtlich auch die Kl. aus, denn sie hat die Forderungen gegenüber dem persönlichen Schuldner erst geltend gemacht, als dieser das Eigentum an den Grundstücken zurückerlangt hatte.
Dieser Zusammenhang zwischen dem Eigentum an dem Grundstück und dem Darlehen ist aber nach dem Vortrag der Parteien erst im Zusammenhang mit dem Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der Schuldverhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe von 1933 hergestellt worden. Diese Vertragsänderung erfolgte also nicht aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zwischen beiden Parteien, sondern aufgrund Gesetzes. Der Zweck dieses Gesetzes bestand aber nicht darin, den Darlehensverträgen eine neue Geschäftsgrundlage zu geben. Es sollte vielmehr lediglich die Verschuldung landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und gärtnerischer Betriebe zurückgeführt werden.
Im übrigen ist zweifelhaft, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Enteignung die Rechtsfolge der Anpassung des Darlehensvertrags dahingehend zur Folge hätte, daß die Rückzahlung der Darlehensraten überhaupt nicht mehr erfolgen müßte, also ein Behaltensgrund für die Darlehensvaluta gegeben wäre. § 242 BGB führt nicht zur Herabsetzung der Schuld, wenn es sich um eine hypothekarisch gesicherte Forderung handelt und das Grundstück zerstört oder entschädigungslos enteignet wurde (BGHZ 7, 360).
II. Die Leistung des Kl. erfolgte auch nicht wegen Verwirkung der Forderung rechtsgrundlos. Die Voraussetzungen der Verwirkung der Darlehensforderung liegen nicht vor. Verwirkung setzt neben einem längeren Zeitablauf (Zeitmoment) das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen, sog. Umstandsmoment (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 242 Rn. 90).
Bereits das Zeitmoment ist nicht gegeben. Denn erforderlich ist, daß der Berechtigte seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit untätig hat verstreichen lassen. Das ist nicht geschehen. Die Bekl. selbst ist, seitdem sie die Forderungen erlangt hat, nicht über einen längeren Zeitraum untätig geblieben. Die DDR konnte die Darlehensforderungen gegenüber dem Kl. bzw. dessen Rechtsvorgängern nicht geltend machen. Denn sie hätte dazu in der Bundesrepublik einen Prozeß anstrengen müssen. Dies war ihr aber nicht möglich, weil sie völkerrechtlich von der Bundesrepublik nicht anerkannt wurde. Ebensowenig ist das Umstandsmoment gegeben. Die Nichtgeltendmachung der Forderung erzeugte keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, daß dies auch in Zukunft so sein würde. Es war der DDR nicht möglich, die Forderungen geltend zu machen. Es konnte nicht darauf vertraut werden, daß die DDR auf die Geltendmachung auch dann verzichtet hätte, wenn ihr die Vollstreckung in der Bundesrepublik möglich gewesen wäre.
III. Dem Rückzahlungsbegehren des Kl. wegen der Zahlung auf eine angeblich verjährte Forderung stehen §§ 222 Abs. 2, 813 S. 2 BGB (a. F.) entgegen. Die Darlehensforderungen waren zum Zeitpunkt der Zahlung bereits verjährt gem. § 197 BGB (a. F.).
Darlehen, die aufgrund eines Entschuldungsverfahrens nach dem Gesetz zur Regelung der Schuldverhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe von 1933 so gestaltet wurden, daß die Tilgung in stets gleichen Raten erfolgt, die sowohl Zinsen als auch Tilgungsraten enthalten, stellen sog. Annuitätendarlehen dar. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 148, 90) findet die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB (a. F.) sowohl auf die Tilgungs- als auch auf die Zinsraten Anwendung. Der Rechtsprechung des BGH wird gefolgt.
Die Verjährung derartiger Annuitätendarlehen begann nach der Rechtsprechung des BGH spätestens am 1. Januar 1993 mit Außerkrafttreten des § 88 BVFG zu laufen und endete am 31. Dezember 1996.
Dem Kl. stand daher im März 1999 die Einrede der Verjährung zu. Er hat die Verjährung der Forderung aber nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er den geforderten Betrag an die Kl. gezahlt.
Der Rechtsfolge des § 222 Abs. 2 BGB (a. F.) steht auch nicht das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Bindung der Kl. an die Grundrechte (insbesondere an den Gleichheitssatz) entgegen. Auch für den Fall des öffentlich-rechtlichen Handelns von Hoheitsträgern entspricht es der herrschenden Meinung, daß die Einrede der Verjährung vom Bürger gegenüber der Verwaltung geltend zu machen ist und das Rechtsstaatsprinzip davon keine Abweichung rechtfertigt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 53 Rn. 10). Dafür spricht, daß auch die Verwaltung ein berechtigtes Interesse an dem Eintritt der Rechtssicherheit hat. Wenn aber die Einrede der Verjährung gegenüber der Verwaltung geltend gemacht werden muß, kann in dem Fall, daß der Bürger sich nicht auf die Verjährung berufen und gezahlt hat, nicht die Rückzahlung verlangt werden. Im Bereich des privatrechtlichen Handelns der Bundesrepublik kann insoweit nichts anderes gelten als bei hoheitlichem Handeln.
Die Aufforderung zur Zahlung auf die verjährte Forderung ist auch nicht treuwidrig erfolgt. Erst im Juni 2001, also nachdem der Kl. gezahlt hatte, hat der BGH entschieden, daß die sog. Altforderungen nach der Vorschrift des § 197 BGB (a. F.) verjähren. Vor dieser Entscheidung war die Rechtslage ungeklärt. Die Bekl. ist offensichtlich nicht von der Verjährung ausgegangen. Angesichts des langen Zeitraums zwischen der Begründung der Darlehen und dem Rückzahlungsverlangen sowie der anhängigen Gerichtsverfahren in ähnlichen Fällen, mußte sich dem Kl. selbst die Möglichkeit der Verjährung der Forderungen aufdrängen.
Der Kl. kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Nichtgeltendmachung vergleichbarer Darlehensforderungen nach dem Urteil des BGH vom Juni 2001 verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn jedenfalls stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verjährung einen sachlichen Grund dar, diese Forderungen nicht mehr geltend zu machen. Die Verweigerung der Rückzahlung bereits geleisteter Zahlung ist durch die §§ 222, 813 S. 2 BGB a. F. und das Interesse an Rechtssicherheit gerechtfertigt.