Altbauwohnraum
I. BMG § 29 a Abs. 1 und Abs. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; einmalige Leistung; Sicherheitsleistung; Möbelkaution; Aufrechnungsausschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Forderung einer Möbelkaution ist zumindest für den Zeitraum vor dem 8. August 1982 bei preisgebundenen Berliner Altbauwohnungen preisrechtswidrig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der von dem Kl. geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 a Abs. 1 I. BMG. Die von den Parteien in § 23 des Mietvertrages vom 28. September 1979 vereinbarte Zahlung von 5.000 DM für Küchenmöbel stellte eine unzulässige Leistung gemäß § 29 a Abs. 1 I. BMG dar und ist deshalb von dem Bekl. in voller Höhe zurückzuzahlen, wobei die Leistung vom Empfang an zu verzinsen ist. Die in § 23 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung stellte seinem Inhalt nach eine Kaution für die in der Wohnung befindlichen Küchenmöbel dar. Eine derartige Kaution war, da sie von dem Bekl. mit Rücksicht auf die Vermietung preisgebundenen Wohnraumes gefordert wurde, gemäß § 29 a Abs. 1 I. BMG unzulässig. Der Kl. hatte von dem Zeitpunkt der Zahlung an gemäß § 30 Abs. 3 I. BMG gegenüber dem Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 23 des Mietvertrages getroffene Vereinbarung nach dem seit dem 8. August 1982 geltenden § 29 a Abs. 6 I. BMG zulässig wäre. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 28. September 1979 galt § 29 a Abs. 6 I. BMG noch nicht, so daß die Vereinbarung damals unzulässig war. Der sich daraus für den Kl. gemäß § 30 Abs. 3 I. BMG ergebende Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 5.000 DM ist durch die Einführung des seit dem 8. August 1982 geltenden § 29 Abs. 6 I. BMG nicht hinfällig geworden. Der Kl. kann diesen Rückzahlungsanspruch gestützt auf § 30 Abs. 3 des I. BMG auch jetzt noch geltend machen.
Gegenüber dem Anspruch des Kl. auf Rückzahlung der restlichen 2.000 DM kann der Bekl. eine Aufrechnung wegen Schadensersatzes infolge der angeblichen Beschädigung anderer in der Wohnung befindlicher Gegenstände nicht erklären, eine solche Aufrechnung ist gemäß § 393 BGB unzulässig. Die Forderung des Bekl. auf Zahlung der Kaution stellte eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung dar und gegen eine solche Forderung ist gemäß § 393 BGB die Aufrechnung nicht zulässig. Es ist davon auszugehen, daß dem Bekl. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die preisrechtliche Unzulässigkeit der Vereinbarung bekannt war. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung der Vereinbarung, da anderenfalls der umständliche Weg der Übernahme der Küchenmöbel durch den Kl. nicht gewählt worden wäre.