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Altbauwohnraum

LG Berlin61 S 380/8420.06.1985GE 1986, 41

§ 3 MietsenkungsG, § 13 MietsenkungsG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Altbauwohnraum; Mietpreisbindung, Altbau; Mietsenkung; Mietsenkungsbetrag, Prozentangabe; Preisstellenbescheid, fehlerhafter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob ein Bescheid nach dem Mietsenkungsgesetz einen bezifferten Mietsenkungsbetrag enthalten muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben von der Kl. in den streitigen Monaten mehr an Miete erhalten, als preisrechtlich zulässig war. Die Überzahlungen haben sie gemäß § 812 des BGB zurückzuzahlen, denn insoweit sind sie ohne rechtfertigenden Grund bereichert. Die Überzahlungen folgen aus dem Preisstellenbescheid vom 30. Januar 1984. Dieser enthält zwar keinen in Geld ausgeworfenen Senkungsbetrag, sondern nur einen Prozentsatz, jedoch sind der Prozentsatz (25 %) und die von dem nachhaltigen Eindringen von Feuchtigkeit betroffenen Räume in dem dort in Bezug genommenen Vorbescheid vom 21. Dezember 1983 nebst Anlagen aufgeführt und der Senkungsbetrag - ausgehend von einer Miete von 461,23 DM - bei Anwendung des Senkungssatzes von 25 % der anteiligen Raummiete mit 88,38 DM berechnet. Die Kammer trägt keine Bedenken, auch ohne eine Ergänzung des Preisstellenbescheides diesen Senkungsbetrag bei einer Miete von 461, 23 DM anzunehmen. Das entspricht einem Satz von 19,1618 % der Wohnungsmiete.

Altbauwohnraum — LG Berlin 61 S 380/84 — vera