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Altbauräume mit Doppeleignung

VG BerlinVG 14 A 245.8117.01.1983GE 1983, 761

§ 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Altbauräume mit Doppeleignung; Altbauwohnraum; Preisbindung; Wohnzwecke, Gewerbezwecke; Nutzungsänderung; Zweckbestimmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Frage der Preisbindung von Altbauräumen, die nach Anlage und Ausstattung nicht eindeutig als Wohn- oder Gewerberäume einzuordnen sind.

2. Altbauräume mit Doppeleignung unterliegen der Mietpreisbindung, wenn sie zu Wohnzwecken genutzt werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das in Streit stehende Mietobjekt ist preisgebundener Mietraum im Sinne des § 1 AMVOB.

Ausweislich der Bauakte erfolgte die Abnahme der Räume - als Kellergeschoßwohnung - am 10. Februar 1911. Bis auf geringfügige bauliche Änderungen im Bad entspricht die derzeitige Wohnung den genehmigten Bauvorlagen zum Bauschein. Die Beschädigung der Räume im Krieg und ihre zeitweilige Nutzung als Geschäftsräume haben an der Zweckbestimmung als Wohnraum nichts geändert. Die Räume, die zu gewerblichen Zwecken genutzt wurden, waren nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung auch nicht eindeutig Geschäftszwecken zugeordnet. Hatten die Räume aber Doppeleignung, so war es Sache des Verfügungsberechtigten, über die Zweckbestimmung und tatsächliche Nutzung der Räume zu entscheiden. Hiernach war es ohne weiteres möglich, daß der Kl. bzw. seine Rechtsvorgänger Wohnraum - auch teilweise - seiner ursprünglichen Zweckbestimmung entzogen haben. Einschränkungen ergeben sich insoweit nur aus öffentlich-rechtlichen Zweckbindungen. Die Streiträume unterlagen solange nicht der Mietpreisbindung als sie gewerblich genutzt wurden. Mit der Nutzung als Wohnraum unterliegen sie wieder der Mietpreisbindung. Die Wiederzuordnung der Räume zu Wohnzwecken erfolgte auch ohne Umbau, denn der Zuschnitt der Wohnung blieb unverändert und die Räume waren auch mit den notwendigen Versorgungsanlagen ausgestattet gewesen, so daß schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 ff. WoBauG (Ausbau von Räumen) nicht vorliegen.