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Altbaumietrecht

AG Charlottenburg6 C 752/8824.02.1989GE 1989, 1235

MHG § 10 Abs. 1 ; GVW § 7 Abs. 3; XII.BMG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Altbaumietrecht; Betriebskostenerhöhung; Rückwirkungsvoraussetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine rückwirkende Geltendmachung erhöhter Betriebskosten ist nicht mehr zulässig, wenn sie nicht rechtzeitig vor Ende der Mietpreisbindung geltend ge-macht worden sind.

Sachverhalt:

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bekl. ist Mieter einer Dreizimmer-Wohnung im Hinterhaus auf dem Grundstück der Kl. Der monatliche Mietzins betrug 416,12 DM. Nach Ankündigung mit Schreiben vom 4.9.1987 verlangten die Kl. unter dem 4.2.1988 eine auf den 1.1.1987 rückwirkende Erhöhung der Betriebskosten. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 589,54 DM, der der Bekl. nicht zahlte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht der auf § 535 BGB gestützte Anspruch auf Zahlung von erhöhten Betriebskosten für die zurückliegende Zeit nicht zu. Gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Wohnsituation im Land Berlin (GVWBln) können die nach § 4 des 12. Bundesmietengesetzes zulässigen Mieterhöhungen wegen ge-stiegener Betriebskosten bis zum 31. Dezember 1987 nach den Vorschriften des Ge-setzes zur Regelung der Miethöhe geltend gemacht werden, wenn sie nicht mehr rechtzeitig vor Ende der Mietpreisbindung geltend gemacht worden sind. Das ist hier der Fall gewesen. Die Kl. haben zwar die Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten angekündigt, diese jedoch erst im Jahre 1988 geltend gemacht, nachdem die Preisbindung ausgelaufen gewesen ist. Eine rückwirkende Geltendmachung der er-höhten Betriebskosten nach § 4 des 12. Bundesmietengesetzes ist nicht mehr zuläs-sig. Gemäß § 4 Miethöhegesetz (MHG) ist eine Erhöhung der Betriebskosten für die zurückliegende Zeit nur zulässig, soweit der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt. Daß diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben, haben die Kl. nicht dargelegt. Auf die in § 3 Nr. 6 des Mietver-trages vereinbarte Mietgleitklausel können sich die Kl. nicht berufen, weil diese Klau-sel gemäß § 10 Abs. 1 MHG unwirksam ist, da sie eine zum Nachteil des Mieters von den Regeln der §§ 1 bis 9 MHG abweichende Regelung darstellen würde.

Altbaumietrecht — AG Charlottenburg 6 C 752/88 — vera