Altbaumietrecht
BGB § 536 a Abs. 2 Nr. 1 ; § 538 Abs. 2 a.F.; GVW § 3 Abs. 1, § 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Altbaumietrecht; Stichtagsmietenauskunft; Schadensbeseitigungsvorschuss
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter einer nach dem 31.12.1987 gemieteten ehemaligen preisgebundenen Altbauwohnung hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Bekanntgabe der letzten Stichtagsmiete und der sich daran anschließenden Mietpreisentwicklung.
2. Wenn der Mieter nicht berechtigt ist, einen Schaden selbst zu be-seitigen, kann er hierfür auch keinen Vorschuß vom Vermieter begehren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Auskunftsanspruch
Der Kl. hat entgegen der von ihm geäußerten Rechtsansicht keinen An-spruch gegen den Bekl. auf Bekanntgabe der letzten Stichtagsmiete und der sich daran anschließenden Mietpreisentwicklung.
Auf § 5 GVW kann der Kl. sich nicht berufen, da diese Vorschrift nur vor dem 1. Januar 1988 geschlossene Mietverträge betrifft, der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag aber das Datum 1.8.1988 trägt.
Eine Begrenzung der zwischen den Parteien vereinbarten Miethöhe könn-te sich zu Gunsten des Kl. allenfalls aus § 3 Abs. 1 GVW ergeben. Danach darf bei dem Neuabschluß eines Mietvertrages der vereinbarte Mietzins den bisherigen Mietzins nicht um mehr als 10 % übersteigen.
Bisheriger Mietzins im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem eindeutigen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes der zuletzt vereinbarte oder durch eine begründete Mieterhöhungserklärung angehobene Mietzins. Ob dieser preisrechtlich zulässig war, spielt keine Rolle (vgl. Beu-ermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 3 GVW, Rdnr. 2).
Mithin kann sich ein Auskunftsanspruch des Kl. nur auf die zuletzt für die dann von ihm angemietete Wohnung vereinbarte Miete beziehen.
2. Kostenvorschuß
Der vom Kl. geltend gemachte Kostenvorschuß steht diesem nicht zu. Der Bekl. hat unbestritten vorgetragen, daß dem Kl. der Schaden an der Decke des Badezimmers bei Abschluß des Mietvertrages bekannt war. Gemäß § 539 Satz 1 BGB stehen dem Kl. damit die in §§ 537, 538 BGB bestimmten Rechte nicht zu, insbesondere kann er gemäß § 538 Abs. 2 BGB den in einer Mietwohnung vorhandenen Mangel nicht selbst beseitigen und auch nicht Ersatz der hierbei entstandenen erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dementsprechend steht dem Kl. auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Kammergerichts der geltend gemachte Vorschußanspruch nicht zu. Wenn der Kl. nicht berechtigt ist, einen Schaden selbst zu beseitigen, kann er hierfür einen Vorschuß auch nicht begehren.