Altbaumieterhöhung
MHG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Altbaumieterhöhung; Beschaffenheitsmerkmal; Zentralheizung oder Bad
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 MHG ermäßigt sich der Erhöhungssatz bereits dann, wenn eines der beiden Ausstattungsmerkmale (Zentralheizung oder Bad) fehlt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die streitbefangene Wohnung ist unstreitig nicht mit ei-ner Zentralheizung ausgestattet, so daß sich der Erhöhungssatz des Grundmietzinses gemäß § 12 Abs. 1 letzter Satz Mietenüberleitungsgesetz um 5 % ermäßigt. Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Richters eindeutig aus der normativen Regelung (so auch u. a.; Börstinghaus, MM 1995, 467; Maciejewski, MM 1995, 267; a. A. u. a. Beuermann, Mietenüberleitungsgesetz und Miethöhegesetz, § 12 Abs. 1 Rn. 66, Blüm-mel, GE 1995, 659, 662; Sternel, GE 1995, 838), so daß diese Regelung einer Auslegung nicht zugänglich ist. Denn die Voraussetzung dafür, daß die Rechtsfolge "der Erhöhungssatz ermäßigt sich um 5 vom Hundert" ein-tritt, ist, daß es sich "um Wohnraum, der nicht mit einer Zentralheizung und einem Bad ausgestattet ist", handelt. Somit ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn beide Merkmale vorliegen; fehlt eines der beiden Merk-male, dann ist diese Wohnung eindeutig nicht mit Bad und Zentralheizung ausgestattet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wir haben die Frage in dieser Zeitschrift mehrfach behandelt, ob für die Mieterhöhung in den neuen Ländern um 15 % die Wohnung mit Zentralheizung und Bad ausgestattet sein muß oder ob nur ein Ausstattungsmerkmal ausreicht. Inzwischen liegen die ersten Urteile vor, die Rechtsprechung ist erwartungsgemäß gespalten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Köpenick, das Amtsgericht Bad Liebenwerda und das Amtsgericht Lichtenberg meinen, beide Ausstattungsmerkmale müßten vorhanden sein. Anderer Ansicht sind die Amtsgerichte Bad Freienwalde und AG Pankow-Weißensee. Durch die Änderung des Mietenüberleitungsgesetzes (vgl. GE 1995, 1500) hat der Gesetzgeber die Vorschrift neu gefaßt.