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Altbaumieterhöhung

AG Mitte21 C 1335/9517.06.19961996, 985; HE 1996, 449

MHG § 2 Abs. 1 Satz 1 , § 12 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Altbaumieterhöhung, Beschaffenheitsmerkmal, Bad

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wohnung ist auch dann mit einem Bad im Sinne des § 12 MHG ausgestattet, wenn in dem separaten Raum mit Badewanne oder Dusche ein vom Vermieter gestelltes Waschbecken fehlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. war antragsgemäß zur Zustimmung zu verurteilen.

Die Kl. ist gemäß § 12 MHG berechtigt, die Miete um 10 % zu erhöhen, wobei es insoweit auf das Ausstattungsmerkmal "Bad" nicht ankommt, da die Kl. eine Ermäßigung um 5 % ohnehin vorgenommen hat.

Aber auch hinsichtlich der angeführten Ausgangsmiete ist der Bekl. zur Zu-stimmung verpflichtet, da die vorangegangenen Erhöhungen nach den Grundmietenverordnungen nicht deswegen unzutreffend berechnet sind, weil sich in seinem Badezimmer kein - von der Vermieterin gestelltes - Waschbecken befindet. Die Wohnung ist für die Erste und Zweite Grundmietenverordnung als mit einem Bad ausgestattet anzusehen. Für das Merkmal "Badezimmer" reicht es aus, daß in einem separaten Raum eine Badewanne oder Dusche vorhanden ist, die mit Warmwasser versorgt wird. Ein zusätzliches Handwaschbecken ist für den Begriff eines Badezimmers nicht notwendig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Mieterhöhung in den neuen Bundesländern kommt es nach § 12 MüG (wie auch nach den Grundmietenverordnungen) darauf an, ob die Wohnung mit einem Bad ausgestattet ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In einem vom Amtsgericht Berlin-Mitte entschiedenen Fall war zwar ein separater Raum mit Dusche oder Badewanne und Warmwasserversorgung vorhanden, ein Handwaschbecken, das vom Vermieter gestellt war (offenbar hatte der Mieter dieses auf eigene Kosten einbauen lassen), fehlte jedoch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 17. Juni 1996 hielt das Amtsgericht Berlin-Mitte dies für unerheblich; ein Bad im Sinne des Gesetzes sei auch dann anzunehmen, wenn ein Handwaschbecken fehlt.