Altbaumieterhöhung
GVW § 2 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Altbaumieterhöhung; Kappungsgrenze
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enthält ein Mietvertrag über eine preisfreie Neubauwohnung eine Be-stimmung, nach der die für ehemals preisgebundene Altbauwohnungen zulässigen Mieterhöhungen sinngemäß anzuwenden seien, so findet die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 GVW entsprechende Anwendung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im übrigen ist die Klage nicht begründet, weil der Kl. tatsächlich entsprechend § 2 Abs. 1 GVW die Zustimmung zu einer Erhö-hung des Mietzinses um mehr als 5 % nicht beanspruchen kann. Die Be-stimmung in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages bedeutet, indem es dort heißt "in sinngemäßer Anwendung der für den Althausbau zulässigen Mieterhöhung", daß hinsichtlich des Mietverhältnisses der Parteien für Mieterhöhungen das Recht gelten sollte, das für preisgebundenen Altbauwohnraum gelte. Das bedeutet aber weiter, daß die Bekl. so stehen sollten, als hätten sie eine preisgebundene Altbauwohnung gemietet. Damit standen sich die Bekl. im Zweifelsfalle besser, als wenn die Wohnung als preisfreie Wohnung vermietet worden wäre. Es ist nicht einzusehen, warum unter diesen Umständen die entsprechende Regelung im Mietvertrag nunmehr nach Wegfall der Preisbindung anders verstanden werden sollte als eben so, daß das Mietobjekt so behandelt werden sollte, als sei es nun eben ein ehemals preisgebundenes Mietobjekt. Auch dann erwachsen daraus für die Bekl. nämlich noch Vorteile aufgrund der geringeren Kappungsgrenze. Es spricht nichts dafür, daß die Parteien beabsichtigen, daß den Bekl. die Vorteile, die ein Altbaumieter hat, dann nicht mehr verbleiben sollten, wenn die Preisbindung grundsätzlich wegfiele. Wenn aber das Mietobjekt ein preisgebundener Altbau gewesen wäre, dann könnten sich die Bekl. auf die Kappungsgrenze des § 2 GVW berufen.
Der vorstehenden Würdigung steht es auch nicht entgegen, daß zweifelhaft sein könnte, ob diese Regelung im Mietvertrag so seinerzeit überhaupt wirksam war, weil das Gesetz für nicht preisgebundenen Wohnraum vor-geschrieben hat, daß der Vermieter nicht die Möglichkeit einer einseitigen Mieterhöhung hat. Insofern hat sich der Kl. durch die damalige Vereinbarung nämlich auch Vorteile zusprechen lassen, die über das hinausgehen, was ihm gesetzlich an sich zusteht. Auch wenn man die damalige Regelung aus diesem Grunde für unwirksam halten wollte, wäre der Kl. jedoch an die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 GVW gebunden. Es wäre nämlich treuwidrig, wenn der Kl. sich, nachdem das Mietverhältnis über weit mehr als 10 Jahre so praktiziert wurde, als handele es sich um preisgebundenen Altbauwohnraum, nunmehr, in dem Moment, in dem die vereinbarte Alt-baueigenschaft für den Vermieter nur noch nachteilig ist, darauf beriefe, daß die damalige Vereinbarung wegen Benachteiligung der Mieter unwirksam sei. Gerade jetzt nach Wegfall der Mietpreisbindung bestehen nämlich keine Bedenken, daß die Mieter unzulässigerweise belastet werden, wenn eine Mieterhöhung nur um 5 % möglich ist.