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Altbaumietenvereinbarung

LG Berlin65 S 294/8824.02.1989GE 1989, 1231

GVW §§ 3,5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Altbaumietenvereinbarung; Kaltmiete; Kappungsgrenze; Auskunftsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vor dem 1. Januar 1988 vereinbarte Kaltmiete kann danach nur in dem Um-fang wirksam vereinbart sein, der am 1. Januar 1988 den zuvor preisrechtlich zulässigen Altbaumietzins zuzüglich bis zu 10 % entspricht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht auf Grund ihres Mietvertrages vom 27. August 1986 über die im Hause des Bekl. in Berlin-Wilmersdorf belegene Wohnung, die dem Alt-baumietpreisrecht unterlag, gegen den Vermieter ein Anspruch auf Auskunft über die preisrechtliche Zusammensetzung ihres Mietzinses, bezogen auf den Stichtag des 31.12.1978, zu.

Das Bestehen dieses Anspruchs hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil mit zutreffenden Gründen bejaht, auf die Bezug genommen wurde. Die dagegen mit den Berufungen des Bekl. und seiner Streithelferin weiterhin vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, diesen Anspruch der Kl. zu Fall zu bringen.

Entgegen der Rechtsansicht der Streithelferin ist das Auskunftsbegehren der Kl. we-der durch die ihr bei Mietvertragsabschluß gegebene Aufgliederung der im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses von der Streithelferin als seinerzeitigen Vermieterin zugrunde gelegten preisrechtlichen Bestandteile des Kaltmietzinses noch durch das Außerkrafttreten der Altbaumietpreisbindung mit Ablauf des 31.12.1987 weggefallen.

Die der Kl. bei Mietvertragsabschluß - unstreitig - mitgeteilten Bestandteile des Miet-zinses lassen nicht erkennen, auf welcher Basis sie - ausgehend von der Stichtagsmiete des 31.12.1978 - berechnet worden sind.

Die vereinbarte Kaltmiete ist aber auch nicht durch die §§ 5, 3 des GVW preisrechtlich "geheilt" worden.

Nach § 5 GVW wird eine vor dem 1. Januar 1988 getroffene unwirksame Mietzinsver-einbarung im Altbau im Rahmen des § 3 wirksam. Nach § 3 darf (bei einer Neuver-mietung) der "bisherige Mietzins" um nicht mehr als 10 % überstiegen werden.

Unter "bisheriger Mietzins" dieser Gesetzesstelle ist aber der bis dahin preisrechtlich zulässige Altbaumietzins zu verstehen. Einen Bezug auf die für diesen Wohnungsbe-stand erstmalig in Kraft gesetzte "ortsübliche Miete" enthält das Gesetz nicht. Auch die vor dem 1. Januar 1988, nämlich am 27. August 1986, vereinbarte Kaltmiete der Kl. kann daher nur in dem Umfang wirksam vereinbart sein, der am 1. Januar 1988 den - zuvor - preisrechtlich zulässigen Altbaumietzins zuzüglich bis zu 10 % ent-spricht. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse der Kl. an der Auskunft über die preis-rechtlich zulässige Berechnung ihrer Kaltmiete auch weiterhin gegeben. Selbst so weit die Kl. mit dieser Auskunft keine eventuellen Rückforderungsansprüche preisrechtlich überzahlten Mietzinses vorbereiten will, steht dies ihrem Rechtsschutzinter-esse nicht entgegen, da die Auskunft zur Abwehr von Nachforderungen des Bekl. ge-rechtfertigt erscheint, nachdem die Kl. Teile des vereinbarten Mietzinses zurückbehalten hat.

Das Auskunftsbegehren der Kl. ist ferner nicht, wie der Bekl. mit seiner Berufung gel-tend macht, als auf eine unmögliche Leistung gerichtet unbegründet.

Jedenfalls kann eine solche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete für den Bekl. derzeit noch nicht als gegeben angenommen werden.

Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung in diesem Falle besteht dabei nicht nur dann, wenn der Vermieter die Zusammensetzung der Stichtagsmiete aus seinen ei-genen Unterlagen ermitteln kann. Sie ist auch dann gegeben, wenn dem Vermieter bei fehlenden eigenen Unterlagen die Ermittlung der Stichtagsmiete möglich und zu-mutbar ist. Daß diese Voraussetzungen hier vorlägen, nämlich daß dem Bekl. die Er-mittlung der Stichtagsmiete nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar wäre, ist seinem Vorbringen bei verständiger Würdigung nicht zu entnehmen.