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Altbau Berlin

LG Berlin62 T 97/9010.09.1990GE 1991, 95

GVW § 6 Abs. 1 , 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Altbau Berlin; Preisstellenverfahren

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 6 Abs. 2 GVW regelt die zivilrechtlichen Auswirkungen von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die nach dem 1.1.1988 aufgrund des alten Mietpreisrechts in den noch anhängigen und nach § 6 Abs. 1 GVW nach altem Recht abzu wickelnden Verfahren ergehen.

§ 6 Abs. 1 GVW mit seiner Verweisung auf bis zum 31.12.1987 geltendes Recht betrifft lediglich das Preisstellenverfahren selbst.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft und wurde gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Die zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Vorliegend ist bei der Preisstelle für Mieten nach wie vor ein Verfahren anhängig. Ein rechtskräftiger Bescheid über die Höhe des zulässigen Modernisierungszuschlags steht noch aus.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, aus § 6 Abs. 2 GVW folge, daß Voraussetzung für eine zivilrechtliche Entscheidung ein rechtskräftiger Bescheid ist. § 6 Abs. 2 GVW regelt die zivilrechtlichen Auswirkungen von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die nach dem 1.1.1988 aufgrund des alten Mietpreisrechts in den noch anhängigen und nach § 6 Abs. 1 GVW nach altem Recht abzuwickelnden Verfahren ergehen.

§ 6 Abs. 1 GVW mit seiner Verweisung auf bis zum 31.12.1987 geltendes Recht betrifft lediglich das Preisstellenverfahren selbst (vgl. Emmerich-Sonnenschein Rdnr. 1 ff. zu § 6 GVW).

Wird wie im vorliegenden Fall ein Rückzahlungsanspruch für zuviel gezahlte Miete aus § 812 BGB geltend gemacht, so setzt dieser Anspruch einen rechtskräftigen Bescheid der Preisstelle voraus. Bis zur Vorlage eines solchen Bescheids war daher das Verfahren auszusetzen.