Altbau Berlin
MHG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; GVW § 2 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Altbau Berlin; Vergleichsmiete
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 GVW hat keinen Einfluß auf die tatsächliche Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete von Wohnungen des ehemals preisgebundenen Berliner Altbaues.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren vom Bekl., der Mieter einer bis zum 31.12.1987 preisgebundenen Altbauwohnung ist, unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses. Das AG hat die Klage aus formellen Gründen abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es wird zunächst unter Hinweis auf die grundlegende Entscheidung der Kammer vom 16. März 1989 (GE 1989, 473) ausgeführt, daß die Zustimmungsklage begründet ist.
Auch die Ausführungen von Vetter (GE 1989, 640), der zu Unrecht bemängelt, daß sich die Kammer in ihrer veröffentlichten Entscheidung mit keinem Wort mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 GVW auseinandergesetzt habe, sind nicht geeignet, die Rechtsprechung der Kammer zu ändern. Denn diese Vorschrift hat überhaupt keinen Einfluß auf die jeweilige Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete der Wohnungen des ehemaligen Altbaues. Durch sie wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß bei der erstmaligen Aufstellung des bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Mietspiegels "auch die Entgelte zugrunde gelegt werden (können), die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bis zum 31. Dezember 1987 an Höchstbeträge gebunden waren". Sinn dieser Vorschrift ist somit allein, die sofortige Aufstellung eines Mietspiegels zu erleichtern (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 4. Aufl., § 2 GVW Rdn. 13). Aus dieser Bestimmung aber die Schlußfolgerung zu ziehen - wie es Vetter zu Unrecht getan hat -, daß der Berliner Mietspie gel in unangreifbarer Weise die ortsübliche Vergleichsmiete der ehemaligen Altbauwohnungen ausweise, vermag die Kammer aus den Gründen ihrer vorzitierten Entscheidung nicht zu folgen. Denn nach wie vor ist die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung allein diejenige Miete, die sich für vergleichbaren Wohnraum unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG aufgeführten Merkmale am Markt bildet und gezahlt wird. Von dieser gesetzlichen Regelung abzuweichen, besteht für die Kammer kein Anlaß.