Altbau Berlin
GVW §§ 3, 5 Abs.1 , 6 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Altbau Berlin; Heilung von Preisverstössen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, in welchem Umfang das GVW Preisverstöße aus der Zeit vor dem 1. Januar 1988 rückwirkend heilt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vom Bekl. in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Regelung des § 5 Abs. 1 GVW in Verbindung mit § 3 GVW besagt lediglich, daß eine - wie hier - vor dem 1. Januar 1988 getroffene Mietzahlungsvereinbarung, die gemäß § 26 Abs. 2 I. BMG (teilweise) unwirksam war, nur im Rahmen des § 3 GVW wirksam werden kann. Dies bedeutet zunächst, daß die bisherigen Mietzinsvereinbarungen, die gemäß § 26 Abs. 2 I. BMG unwirksam waren, nur in dem Umfang wirksam werden, als zu der preisrechtlich zulässigen Miete 10 % hinzuzurechnen sind (vgl. hierzu Kinne in DAS GRUNDEIGENTUM 1987, Seite 1016 ff. und Beuermann in Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, dort Anm. 1 zu § 5 GVW). Darüber hinaus bietet das GVW keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, daß mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Verstöße gegen die Preisbindung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1988 rückwirkend geheilt werden sollen, wobei allein auf den Geset-zestext des § 5 Abs. 1 verwiesen werden kann "... unwirksam war, wird sie im Rahmen des § 3 wirksam").
Die weiter angeführte Regelung in § 6 Abs. 1 GVW bietet ebenfalls keine Anhalts-punkte für die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Bekl., denn "anhängige Verfahren aufgrund mietpreisrechtlicher Vorschriften" im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche vor den Mietpreisstellen (vgl. Beuermann, a.a.O., Anm. 1 zu § 6 GVW). Ob und gegebenenfalls welche Auskunftsansprüche dem Mieter einer Altbauwohnung zustehen, dessen Mietverhältnis erst nach dem 31. Dezember 1987 begründet worden ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.