veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Altbau Berlin

LG Berlin63 S 304/8916.02.1990GE 1990, 1033

GVW § 6 ; AMVOB § 15 Abs 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Altbau Berlin; Preisrecht; Gewerbezuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die rechtskräftige Entscheidung im Preisstellenverfahren über einen Gewerbezuschlag ergeht aufgrund des bisherigen Rechts und tritt an die Stelle der preisrechtswidrigen Vereinbarung, indem sie einer vertraglichen Vereinbarung per 31. Dezember 1987 gleichgestellt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, daß die Kl. (Vermieter) von der Bekl. (Mieterin) tatsächlich einen Gewerbezuschlag von monatlich 300,00 DM seit dem 1.1.1988 verlangen können.

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 3 und 5 GVW, wonach ursprünglich preisrechtswidrige Vereinbarungen nach Wegfall der Preisbindung teilweise geheilt worden sind. Denn jene Vorschriften sind hier nicht anwendbar, weil über den hier streitigen Gewerbezuschlag ein Preisstellenverfahren gemäß § 15 Abs. 2 AMVOB anhängig ist. Für diese Fälle ist in § 6 GVW vorgesehen, daß hierüber eine rechtskräftige Entscheidung im Preisstellenverfahren aufgrund des bisherigen Rechts ergeht (Abs. 1). Diese Entscheidung tritt an die Stelle der preisrechtswidrigen Vereinbarung, indem sie als gesetzliche Fiktion (Abs. 2) einer zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Miete per 31.12.1987 gleichgestellt wird (Beuermann, § 6 GVW Rn. 3, 12; Emmerich-Sonnenschein, § 6 GVW Rn. 2, 4). Der rechtskräftig festgestellte Gewerbezuschlag wird damit Teil der vereinbarten Miete. Der ursprünglich preisrechtswidrige Zuschlag lebt auch nicht nach Wegfall der Preisbindung wieder auf, da insoweit die rechtskräftige Entscheidung im Preisstellenverfahren entgegensteht (Beu ermann, § 5 GVW Rn. 4 f).

Da nach dieser Entscheidung der Gewerbezuschlag feststeht und als vereinbarter Teil der Miete gilt, ist auch kein Raum für eine einseitige Festsetzung durch die Kl. gemäß §§ 315, 316 BGB. Eine etwaige Erhöhung des Mietzinses richtet sich nach Aufhebung der Preisrechtsvorschriften nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des Miethöhegesetzes.

Bis zur endgültigen Entscheidung des Preisstellenverfahrens gelten bezüglich der Miethöhe die bisherigen Vorschriften. Danach ist zunächst der vom Bezirksamt Schöneberg festgesetzte Betrag zu zahlen, weil Widerspruch und Anfechtungsklage analog § 18 Abs. 5 I. BMG keine aufschiebende Wirkung haben. Das Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 AMVOB ist zwar nicht ausdrücklich genannt, insoweit liegen aber vergleichbare Umstände vor wie im Verfahren über die Festsetzung des Modernisierungszuschlages. Die Entscheidung der Preisstelle ist zunächst eine vorläufige Grundlage für die Ansprüche der Parteien, deren Ausgleich nicht bis zum endgültigen Abschluß des mitunter mehrjährigen Verwaltungsrechtsstreits aufgeschoben werden soll.