Alsbaldige Zustellung
WEG §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 1; ZPO § 167
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Alsbaldige Zustellung; Verzögerungen im gerichtlichen Betrieb; Anfechtung der Verwalterbestellung; Zustellungsvertreter; Ersatzzustellungsvertreter; Ersatzzustellungsbevollmächtigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die Rückwirkung einer demnächstigen Zustellung einer WEG-Anfechtungsklage muss der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben, während Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb nicht zu seinen Lasten gehen und insbesondere solche Versäumnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, außer Betracht bleiben müssen.
2. Das Gericht muss alsbald darüber entscheiden, ob der Verwalter bei Anfechtung seiner Bestellung seitens eines Wohnungseigentümers als Zustellungsvertreter immer oder nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bestehende Interessenkollision ausgeschlossen und gegebenenfalls ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter zu bestellen ist.
3. Die im Anfechtungsprozess beklagten übrigen Wohnungseigentümer sind evtl. selbst für das Zustellungschaos verantwortlich, wenn sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sind und einen Ersatzzustellungsvertreter nicht bestellt haben.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als hundert Eigentümern, deren Verwalterin bis zum 31. Dezember 2008 die Beigeladene zu 1 war. Sie wendet sich gegen die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008.
2 In ihrer am 24. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und zugleich begründeten Anfechtungsklage hat die Kl. die Beigeladene zu 1 als damals noch amtierende Verwalterin benannt und eine Eigentümerliste beigefügt. Ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter ist in der Klageschrift nicht benannt worden; ein solcher war auch nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009 hat die Kl. gebeten, die Klageschrift der Beigeladenen zu 2 als neuer Verwalterin zuzustellen. Am 16. Januar 2009 hat das Amtsgericht die Zustellung einer beglaubigten Abschrift an die Beigeladenen zu 1 und 2 verfügt und bei der Kl. angefragt, ob inzwischen ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bestellt sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hat die Kl. mitgeteilt, dass es eines Ersatzzustellungsbevollmächtigten nicht mehr bedürfe, weil die neue Verwalterin zustellungsbevollmächtigt sei. Durch Schreiben vom 5. Februar 2009 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die neue Verwalterin nicht in Betracht komme, weil deren Bestellung angefochten sei, und hat um ausreichende Abschriften der Klageschrift für die Zustellung an die übrigen Eigentümer gebeten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das Gericht den Auslagenvorschuss für die Zustellungen angefordert und die Einreichung von weiteren 100 Abschriften der Klageschrift erbeten. Nach einem Aktenvermerk der Amtsrichterin vom 17. März 2009 ist in einem vorangehenden Parallelverfahren am gleichen Tage auch das Vorgehen in diesem Verfahren erörtert worden. Weil hinsichtlich der Miteigentümer, die im Ausland wohnten, Zustellungsvertreter bzw. Zustelladressen im Inland benannt werden müssten, solle die Sache „terminlos" gestellt werden. Auch bleibe abzuwarten, ob sich dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren durch eine neue Eigentümerversammlung erledigen werde. Am 7. Mai 2009 ist ein früher erster Termin bestimmt worden. Die Klageschriften sind den Wohnungseigentümern in der Folgezeit zugestellt worden.
3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung einzelner Wohnungseigentümer und der Beigeladenen zu 2 hat das Landgericht das Urteil „aufgehoben" und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, will die Kl. die Zurückweisung der Berufung erreichen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unbegründet, weil die Klagefrist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten worden sei. Die Klage sei erst Monate nach der Eigentümerversammlung zugestellt worden. Die Zustellungen seien nicht „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, weil die Kl. sie vorwerfbar durch unvollständige Angaben verzögert habe. Eine Zustellung an die Beigeladene zu 2 sei wegen der Interessenkollision für die Kl. erkennbar nicht in Betracht gekommen. Aus diesem Grund hätte sie innerhalb der Klagefrist mitteilen müssen, dass die Beigeladene zu 2 als Zustellungsvertreterin ausgeschlossen und ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter nicht bestellt sei. Weil sie noch mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 mitgeteilt habe, dass die Beigeladene zu 2 zustellungsbevollmächtigt sei, sei es erst am 5. Februar 2009 zu erstmaligen Anforderungen von Abschriften der Klage gekommen; am 16. Februar 2009 hätten weitere Abschriften angefordert werden müssen. Der Vermerk des Gerichts vom 17. März 2009 könne die Kl. nicht entlasten, weil ihr die schon vorher eingetretene Verzögerung zuzurechnen sei.
II. 5 Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6 1. Die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist eingehalten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beigeladene zu 2 - wie das Berufungsgericht meint - gemäß § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG als Zustellungsvertreterin ausgeschlossen war. Denn selbst wenn die Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, ist die Klagefrist durch die Einreichung der Klage innerhalb der Frist gewahrt worden. Zwar ist die Klage den letzten Wohnungseigentümern erst am 18. August 2009 und damit Monate nach der Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008 zugestellt worden. Dies ist aber unschädlich, weil die Zustellung „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Der Zustellungsbetreiber muss alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben. Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb sollen nicht zu seinen Lasten gehen. Andererseits muss die Rückwirkung dem Empfänger zumutbar sein; verzögert die zustellende Partei selbst das Verfahren in vorwerfbarer Weise, kann dies der Rückwirkung entgegenstehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 -, BGHZ 168, 306, 310 ff.; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 -, GE 2009, 385 = NJW 2009, 999, 1000 f. jeweils m. w. N.). Solche Versäumnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, müssen außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 -, NJW-RR 2003, 599, 600 m. w. N.).
7 a) In dem Zeitraum bis zum 20. Februar 2009 ist die Verzögerung nicht der Kl. anzulasten. Sie hat die Beigeladene zu 2 innerhalb der Klagefrist als neue Verwalterin benannt. Einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten konnte sie nicht angeben, weil keiner bestellt war. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass dieser Umstand aufgrund des vorangehenden Verfahrens des AG Köln, Az. 202 C 254/08, dessen Beiziehung die Kl. schon in der Klageschrift beantragt hat, ohnehin gerichtsbekannt war. Dementsprechend hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 16. Januar 2009 auch angefragt, ob „inzwischen" ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter bestellt worden sei. Die Antwort der Kl. hierauf, die Beigeladene zu 2 sei zustellungsbevollmächtigt, konnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb keine vorwerfbare Verzögerung bewirken, weil die Kl. zu diesem Zeitpunkt die Zustellung ihrerseits nicht beschleunigen konnte; keinesfalls musste sie unaufgefordert eine Vielzahl von Abschriften einreichen. Es ergab sich nämlich aus der Klageschrift, dass die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin Gegenstand des Anfechtungsverfahrens war. Das Gericht - und nicht die Kl. - musste daraus rechtliche Schlüsse ziehen und zunächst entscheiden, in welcher Form die Zustellung erfolgen sollte. Es ist schon umstritten, ob der Verwalter, wie das Berufungsgericht meint, in einem Verfahren, in dem seine Wahl angefochten wird, als Zustellungsvertreter gemäß § 45 Abs. 1 Halbsatz 2 Alternative 2 WEG ohne Weiteres (so Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 45 Rn. 18 m. w. N.) oder nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bestehende Interessenkollision (so Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 45 Rn. 15 bis 17 m. w. N.) ausgeschlossen ist. Sieht das Gericht den Verwalter als ausgeschlossen an, kann es seinerseits von Amts wegen (Klein aaO., § 45 Rn. 39) einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellen, § 45 Abs. 3 WEG. Aus diesem Grund verzögert der Kl. den Rechtsstreit, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht vorwerfbar, wenn er abwartet, welchen Rechtsstandpunkt das Gericht einnimmt. Dazu hatte die Kl. hier um so mehr Anlass, als das Amtsgericht in dem Parallelverfahren einen Ersatzzustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Dass die Kl. auf die Anforderung vom 5. Februar 2009 hin keine ausreichende Anzahl von Abschriften einreichte, hat sich schon deshalb zunächst nicht ausgewirkt, weil das Gericht erst mit den weiteren Abschriften am 16. Februar 2009 einen Kostenvorschuss für die Zustellungen anforderte und vor dessen Eingang am 20. Februar 2009 die Zustellung ohnehin nicht veranlasst hätte.
8 b) Hinsichtlich der auf den 20. Februar 2009 folgenden weiteren Verzögerung fehlt es jedenfalls an der Kausalität. Wann genau die Kl. die zusätzlich angeforderten hundert beglaubigten Abschriften eingereicht hat, ist nicht festgestellt. Darauf kommt es auch nicht an. Denn nach dem Aktenvermerk des Amtsgerichts vom 17. März 2009 ist in dem Parallelverfahren mit den Prozessbevollmächtigten vereinbart worden, das hier zu entscheidende Verfahren zunächst „terminlos" zu stellen. In seinem in Bezug genommenen Urteil hat das Amtsgericht ausgeführt, von einer Zustellung der Klageschrift vor der Terminsanberaumung am 7. Mai 2009 habe es bewusst abgesehen, um doppelte Zustellungen von Klageschrift und Terminsladung zu vermeiden, obwohl längst der Gerichtskostenvorschuss, ausreichende Abschriften der Klageschrift und eine Eigentümerliste vorgelegen hätten. Danach hat das Amtsgericht die Zustellung aus nachvollziehbaren prozessökonomischen Erwägungen nicht veranlasst. Folgerichtig hat es sein Vorgehen nicht der Kl. angelastet. Darüber durfte sich das Berufungsgericht nicht hinwegsetzen. Seine Annahme, es sei schon vor Anfertigung des Vermerks zu einer von der Kl. verursachten Verzögerung gekommen, entbehrt jeder Grundlage. Insbesondere spricht der Vermerk schon wegen der erforderlichen Auslandszustellungen gegen die Annahme, dass das Amtsgericht den bevorstehenden Termin in dem Parallelverfahren nicht abgewartet, sondern sogleich terminiert und die Zustellung veranlasst hätte, wenn Abschriften in ausreichender Anzahl vorgelegen hätten. Unerheblich ist schließlich, ob tatsächlich vereinbart wurde, die Sache „terminlos" zu stellen, was die Bekl. bestreiten. Sollte eine entsprechende Vereinbarung fehlen, wäre erst recht dem Gericht und nicht der Kl. zuzurechnen, dass die Zustellung unterblieb.
9 c) Dieser Wertung stehen schutzwürdige Interessen der Bekl. schon deshalb nicht entgegen, weil die Bekl. die eigentliche Ursache für das von ihnen beklagte „Zustellungschaos" selbst gesetzt haben, indem sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG keinen Ersatzzustellungsvertreter bestellten.
10 2. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit den behaupteten Beschlussmängeln bislang nicht befasst und ausreichende Feststellungen dazu nicht getroffen hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mangels Bestellung eines Zustellungsvertreters sind die Wohnungseigentümer auf der Beklagtenseite u. U. selbst für das Durcheinander bei einer verspäteten Zustellung verantwortlich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit mehr als 100 Eigentümern, deren Verwalterin bis zum 31. Dezember 2008 die Beigeladene zu 1 war. Die Klägerin wendet sich gegen die Wahl der Beigeladenen zu 2 zur Verwalterin in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008. In ihrer am 24. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen und zugleich begründeten Anfechtungsklage hat die Klägerin die Beigeladene zu 1 als damals noch amtierende Verwalterin benannt und eine Eigentümerliste beigefügt. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009 hat die Klägerin gebeten, die Klageschrift der Beigeladenen zu 2 als neuer Verwalterin zuzustellen.
Durch Schreiben vom 5. Februar 2009 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die neue Verwalterin nicht in Betracht komme, weil deren Bestellung angefochten sei. Mit Verfügung vom 26. Februar 2009 hat das Gericht den Auslagenvorschuss für die Zustellungen angefordert und die Einreichung von weiteren 100 Abschriften der Klageschrift erbeten. Nach einem Aktenvermerk der Amtsrichterin vom 17. März 2009 ist in einem Parallelverfahren am gleichen Tage auch das Vorgehen in diesem Verfahren erörtert worden. Weil hinsichtlich der Miteigentümer, die im Ausland wohnten, Zustellungsvertreter bzw. Zustelladressen im Inland benannt werden müssten, solle die Sache „terminlos" gestellt werden.
Am 7. Mai 2009 ist ein früher erster Termin bestimmt worden. Die Klageschriften sind den Wohnungseigentümern in der Folgezeit zugestellt worden. Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG hat das Urteil „aufgehoben" und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision will die Klägerin die Stattgabe der Klage erreichen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hebt das LG-Urteil auf und verweist die Sache zur Prüfung der behaupteten Beschlussmängel an das LG zurück. Die Klagefrist von einem Monat ist eingehalten worden, obwohl die Klage den letzten Wohnungseigentümern erst am 18. August 2009 und damit viele Monate nach der Eigentümerversammlung vom 13. Dezember 2008 zugestellt worden ist. Bereits innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist hat die Klägerin die neue Verwalterin als Zustellungsvertreterin genannt. Einen Ersatzzustellungsvertreter gab es nicht. Das Gericht hätte nun entscheiden müssen, ob die bestellte neue Verwalterin als Zustellungsvertreterin ausgeschlossen war oder nicht.
Nach Einreichung der angeforderten 100 beglaubigten Abschriften hat das AG den Anfechtungsprozess zunächst terminlos gestellt und die eingereichten Abschriften nicht zustellen lassen. Daraus durfte der Anfechtungsklägerin kein Nachteil erwachsen.
Schutzwürdige Interessen der beklagten übrigen Wohnungseigentümer stehen dem nicht entgegen, weil diese die eigentliche Ursache für das „Zustellungschaos" selbst gesetzt haben, indem sie entgegen den gesetzlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 Satz 1 WEG keinen Zustellungsvertreter bestellt haben.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG wusste offensichtlich selbst nicht so recht, wie es mit der Zustellung der Anfechtungsklage hier verfahren sollte und hat die Sache – auch im Hinblick auf ein Parallelverfahren – „schleifen" lassen, so dass es erst viele Monate später zu einzelnen Zustellungen an die übrigen Wohnungseigentümer kam. Selbst hat das AG dann allerdings die Anfechtungsklägerin dafür nicht büßen lassen und der Anfechtungsklage stattgegeben, also die Anfechtungsfrist trotzdem als gewahrt angesehen. Erst das LG ist auf den vermeintlich Arbeit sparenden Gedanken gekommen, die Anfechtungsklage aus rein formellen Gründen abzuweisen. Immerhin hat das LG die Revision an den BGH zugelassen, der dem LG zur eingehenden Sachprüfung ein Nachsitzen verordnet hat. Die bekämpfte neue Verwalterin musste oder durfte unterdessen bereits zwei Jahre amtieren und hat ihre Fähigkeiten vorläufig weiterhin unter Beweis zu stellen.