Allgemeines Wohngebiet
BGB § 906 Abs. 1 und 2 , § 1004 Abs. 2 ; LärmVO § 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Allgemeines Wohngebiet; Live-Musikveranstaltungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Live-Musikveranstaltungen brauchen in einem allgemeinen Wohngebiet nicht hingenommen zu werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Verfügungskl. hat sich dagegen gewandt, daß in einem Abstand von 50 m zu seinem Grundstück ein kommerzielles Musikfest durchgeführt wird. Bei-de Grundstücke liegen in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Musikfestival mit Live-Gruppen sollte an einem Wochenende (samstags von 10 bis 24 Uhr, sonntags von 9 bis 20 Uhr) stattfinden. Das Bezirksamt erteilte dem Bekl. eine Ausnahmegenehmi-gung nach § 8 LärmVO u.a. mit den Auflagen, eine Lautstärke von 80 dB (A) nicht zu überschreiten und die Lautsprecher nur in der Zeit von 10 bis 22 Uhr (samstags) und 10 bis 20 Uhr (sonntags) sowie zwischen 13 und 15 Uhr überhaupt nicht in Betrieb zu nehmen. Der Verfügungskl. erreichte zunächst eine faktische Untersagung der Veranstaltung. Nach Widerspruch des Bekl. stellte das LG die Vollstreckung der Ver-fügung ein mit der Maßgabe, daß die Auflagen des Bezirksamtes zu beachten seien. Die Veranstaltung wurde durchgeführt. Vorliegend streiten die Parteien um die Ko-sten, die zu 2/3 dem Bekl. auferlegt wurden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Eigentum des Kl. an dem Grundstück Ö-Weg wäre im Fall der Durchführung der Veranstaltung in geplantem Umfange durch erhebliche Geräuschbeeinträchtigung in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch durch den Mindestwert von 80 dB wäre die Benutzung des Grundstückes in der vorgesehenen Wei-se am Wochenende - Ruhe und Erholung - erheblich beeinträchtigt worden.
Eine derartige Beeinträchtigung mußte der Kl. nicht dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Eine solche Duldungspflicht folgt nicht aus § 906 Abs. 1 BGB, denn in Anbetracht der Dauer der Veranstaltung - das gesamte Wochenende - und der Lage des Grundstükkes im Bereich des allgemeinen Wohngebietes (vgl. § 4 BauNutzVO) kann von einer unwesentlichen Beeinträchtigung gerade bei bekanntermaßen lauten Liveveranstaltungen nicht ausgegangen werden.
Aus dem gleichen Grunde ergibt sich keine Duldungspflicht aus § 906 Abs. 2 BGB. Im reinen Wohngebiet müssen grundsätzlich nur nichtstörende Betriebe in Kauf ge-nommen werden. Etwas anderes gilt für ortsübliche Nutzung. Zwar ist in der Zeit zuvor die Gaststätte "Lübarser Blick" schon durch Geräuschentwicklungen (offene Tür au-ßerhalb der reinen Winterzeit) aufgefallen. Die Geräuschemissionen eines Lokals und eines "Musikspektakels" sind jedoch nicht zu vergleichen. Mithin ist eine derartige Veranstaltung nicht ortsüblich.
Aber auch die dem Bekl. erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 8 LärmVO begründet keine Duldungspflicht. Denn hierdurch wird lediglich die Beziehung zwischen dem Bezirksamt Reinickendorf und dem Bekl. geregelt. Privatrechte des Bekl. werden hiermit ebensowenig erweitert, als sie private Rechte anderer beschränken (vgl. BGH NJW 1959, 2013 [214], BGH NJW 1983, 751/752).
Eine etwaige Duldungspflicht aus einem "nachbarschaftlichen Verhältnis" besteht ebenfalls nicht. Es handelt sich nicht um ein nachbarschaftliches Gartenfest, sondern um ein kommerzielles Musikvergnügen.
Nach alledem steht fest, daß der Kl. das geplante Spektakel in dem Umfang nicht zu dulden hat.
Andererseits hat der Kl. keinen Anspruch auf jegliche Untersagung von kommerziellen Lustbarkeiten auf dem gegenüberliegenden Grundstück. Eine Veranstaltung oh-ne Musikverstärker beeinträchtigt ihn grundsätzlich nicht in unverhältnismäßiger Weise. Insoweit muß er Geräuschbelästigungen von Vorhaben hinnehmen, die de-nen eines Ausflugslokals mit dezenter Musikbegleitung vergleichbar sind (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNutzVO).