Allgemeines Persönlichkeitsrecht
GG Art. 2; BGB §§ 847, 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Videoüberwachung; Überwachung; Kamera
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Überwachung eines gemeinsamen Zugangsweges zu benachbarten Grundstücken mittels einer Videoanlage ist ohne Einwilligung der benachbarten Benutzer des Weges ein unzulässiger Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht, gleichgültig, ob die von der Kamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet werden oder nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) 1 b) aa) Die Herstellung von Abbildungen mittels der Videoanlage ohne Einwilligung der betroffenen Kl. stellt sich im Streitfall als unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kl. dar. (...)
Zwar war die Kamera nicht auf den unmittelbaren Eingangsbereich des Mietshauses der Kl. gerichtet, sie erfaßte auch nur einen kleinen Abschnitt des Wegeaufgangs zum Eingangstor des von der Kl. gemieteten Grundstücks. Gleichwohl rechnet der von der Kamera erfaßte Bereich des Zugangsweges im Streitfall zum geschützten befriedeten Besitztum der Kl., weil durch die örtlichen Gegebenheiten die Schutzzone des unmittelbaren Zugangsbereiches vorverlagert ist. In diesem Bereich ist jede Überwachung mittels technischer Hilfsmittel verboten (BGH NJW 1995, 1955). Insbesondere wird die Auffassung des Landgerichts, das den überwachten Bereich wie eine öffentliche Straße behandeln will, den hier vorhandenen besonderen Umständen nicht gerecht. Die Beobachtung des Eingangsbereichs zum privaten Wohnbereich der Kl. beeinträchtigt ihre vom Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre unmittelbar. Die Kl. kann Freiheit von solchen Beeinträchtigungen schon ab dem Wegeaufgang von der H.-Straße aus beanspruchen. Bereits die bloße regelmäßige Herstellung der Abbildungen der Kl. auf diesem Wegestück, wenn sie von und zu ihrem Wohnhaus geht, stellte eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Kl. konnte der Videoaufnahme auch nicht ausweichen, sie war gezwungen, den Zugangsweg zu ihrer Wohnung zu benutzen. Sie war auch nicht in der Lage, zu beeinflussen, wann sie bei solchen Gelegenheiten aufgenommen wurde. Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung spielt es im übrigen auch keine Rolle, ob die Bekl. Aufzeichnungen der aufgenommenen Bildnisse von der Kl. gefertigt haben oder nicht. Das ist aus der Sicht der von der Überwachungsmaßnahme betroffenen Kl. auch gleichgültig. Im Hinblick auf das persönliche Verhältnis zu den Bekl., das insbesondere in den letzten Jahren von Feindschaft geprägt war, mußte die Kl. befürchten, daß das von ihr von der östlichen Kamera bei Benutzung des Weges aufgenommene Bild auch aufgezeichnet werden würde. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kl. erweist sich als rechtswidrig, weil die Bekl. kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der durchgeführten Überwachungsmaßnahme anführen können. Den Bekl. steht zwar grundsätzlich das verfassungsrechtlich garantierte Recht (Art. 14 Abs. 1 GG) auf geeignete Schutzmaßnahmen für ihr (Fahrnis-) Eigentum zu. Sie haben geltend gemacht, daß sie die Überwachung zur Minderung der Einbruchsgefahr vorgenommen haben. Abgesehen von dem geringen Abschreckungseffekt der (bei Tage kaum sichtbaren und bei Nacht gänzlich unsichtbaren) Kamera rechtfertigt dieser Zweck es aber nicht, in unverhältnismäßiger Weise in das Persönlichkeitsrecht unbeteiligter Dritter einzugreifen, wie das hier der Fall war. Es wäre den Bekl. möglich gewesen, durch entsprechende Kameraeinstellung den überwachten Bereich in zulässiger Weise auf die Fläche ihres eigenen Mietgrundstückes zu begrenzen. (...)