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Allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflichten

BGHVI ZR 176/1015.02.2011unveröffentlicht

BGB § 823 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflichten; Schussgeräusche einer Jagd; Unfallverhütungsvorschriften; DIN-Normen; Schadensabwehr

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter.

2. Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschriften sind, muss der Verkehrssicherungspflichtige insoweit zur Schadensabwehr erforderliche Maßnahmen eigenverantwortlich treffen.

(zu 2. Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. nimmt den Bekl. wegen eines Reitunfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

2 Am 15. November 2008 führte der Bekl. als Jagdleiter eine Treibjagd durch. Die Kl. und ihre Freundin ritten auf einem Waldweg in der Nähe des Jagdgebietes. Nachdem sie etwa die Hälfte der geplanten Reitroute zurückgelegt hatten, hörten sie einen Schuss. Sie entschlossen sich, den Ausritt fortzusetzen. Kurze Zeit später scheute das Pferd, wodurch die Kl. stürzte und sich dabei verletzte. Sie nimmt den Bekl. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch und behauptet, Hinweis- oder Warnschilder an den Wegen zum Jagdgebiet hätten gefehlt. Ihr Pferd habe aufgrund eines weiteren Schusses gescheut, der von einem Teilnehmer der Treibjagd des Bekl. abgegeben worden sei.

3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen zur Klärung der Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Verantwortlichen einer Treibjagd im Zusammenhang mit Schussgeräuschen. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 2. Das Berufungsgericht hat im Streitfall eine Verkehrssicherungspflicht als Grundlage der Haftung des Bekl. mit Recht verneint.

8 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00, VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03, VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, VersR 2006, 233, 234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, VersR 2007, 659 Rn. 14 und vom 2. März 2010 - VI ZR 223/09, VersR 2010, 544 Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 375 und Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

9 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO. Rn. 15 m. w. N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 und - VI ZR 99/77, VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO. und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO.). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO. und vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04, aaO.). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier: der Jagdveranstalter und -leiter - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier: Jagdbeteiligte, Reiter, Spaziergänger und Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO., Rn. 15 m. w. N.).

10 Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Urteil vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05, aaO., Rn. 16). So liegt der Fall hier.

11 b) Der Bekl. war nicht verpflichtet, die Kl. vor den unkontrollierbaren Reaktionen des Pferdes auf ein Schussgeräusch zu schützen.

(wird ausgeführt)

14 cc) Allerdings enthalten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02, aaO., 1319 f., m. w. N.). Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, so kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat. Vielmehr hat er die insoweit zur Schadensabwehr erforderlichen Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen (vgl. Senatsurteile vom 30. April 1985 - VI ZR 162/83, VersR 1985, 781 und vom 12. November 1996 - VI ZR 270/95, VersR 1997, 249, 250 jeweils m. w. N.).

15 Besondere Maßnahmen zur Warnung vor Schussgeräuschen mussten danach vom Bekl. nicht getroffen werden. [...]

16 Nach ihrem eigenen Vortrag stürzte die Kl., nachdem sie nach dem ersten Schuss weitergeritten war und ihr Pferd aufgrund des zweiten Schussgeräusches scheute. Zum Unfall kam es, weil die Kl. das Pferd nicht beherrschte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift sind, kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten hat; er muss vielmehr zur Schadensabwehr erforderliche Maßnahmen eigenverantwortlich treffen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangte von dem Veranstalter einer Treibjagd Schmerzensgeld wegen eines Reitunfalls mit der Behauptung, ihr Pferd habe aufgrund eines Schusses gescheut, so dass sie vom Pferd gefallen sei. Der Beklagte habe seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. In der Instanz wurde die Klage abgewiesen, was zur zugelassenen Revision der Klägerin zum BGH führte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Revision zurück und nahm dabei Gelegenheit, umfangreich und zusammenfassend zur Verkehrssicherungspflicht Stellung zu nehmen (so dass die Ausführungen durchaus auch für Vermieterpflichten im Rahmen des § 535 BGB bedeutsam sind). Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schaffe, sei grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schäden zu bewahren. Allerdings könne nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden.

Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließe, sei im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend werde eine Gefahr daher erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb müsse nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Komme es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten gewesen sei, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so müsste der Geschädigte den Schaden selbst tragen.

Vorliegend sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vor den unkontrollierbaren Reaktionen des Pferdes auf ein Schussgeräusch zu schützen. Allerdings enthielten Unfallverhütungsvorschriften ebenso wie DIN- Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebiete die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschrift seien, so könne sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht darauf berufen, in Ansehung dieser Gefahren seiner Verkehrssicherungspflicht dadurch genügt zu haben, dass er die Unfallverhütungsvorschrift eingehalten habe. Insoweit habe er die insoweit zur Schadensabwehr erforderliche Maßnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Vorliegend hätten besondere Maßnahmen allerdings zur Warnung vor Schussgeräuschen vom Beklagten nicht getroffen werden müssen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Fällt jemand hin und verletzt sich, schaut er sich zunächst um, um einen Verantwortlichen auszumachen, einen Hauseigentümer bei einem Sturz auf dem Bürgersteig vor einem Mietshaus oder Vater Staat bei einer Baumwurzel auf dem Spazierweg oder dergleichen. Man kann aber auch über die eigenen Beine stolpern, vielleicht hatte man aber auch in der Euphorie über den Frühling ein Glas Sekt zu viel getrunken. Hier grenzt das Urteil wohltuend ab. (Fast) der beste Satz in dem Urteil ist der letzte Satz: „Zum Unfall kam es, weil die Klägerin das Pferd nicht beherrschte."

Klaus Schach