Allgemeine Rechtsschutzbedingungen
ARB § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Allgemeine Rechtsschutzbedingungen; Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Vorvertraglichkeit; Keim der Rechtsstreitigkeit; Versagung Rechtsschutz; Mietrecht; Schönheitsreparaturen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsschutzversicherer kann die Kostendeckung nicht mit dem Einwand verweigern, der Versicherungsfall sei vor Beginn des Versicherungszeitraumes eingetreten, weil dieser in der Vereinbarung einer unzulässigen Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag liege.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 359,50 € aus einer mit der Bekl. geschlossenen Rechtsschutzversicherung zu.
Nach § 29 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der HDI Rechtsschutzversicherungs AG (RS-ARB 2002) besteht für den Kl. Versicherungsschutz seit 2004 für die selbstgenutzte Wohneinheit in Berlin. Gemäß § 4 Abs. 1 c besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Der Rechtsverstoß muss nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Dieser Fall liegt hier vor.
Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob der Rechtsschutzfall bereits mit Kündigung der Wohnung vom 5.10.2010 oder erst mit der Aufforderung der Vermieterin vom 11.10.2010, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen, entstanden ist. Denn in jedem Fall ist der Rechtschutzfall innerhalb der Versicherungszeit eingetreten.
Der Einwand der Bekl., der Versicherungsfall sei nicht innerhalb des Versichertenzeitraums eingetreten, weil der Verstoß in der Vereinbarung einer unzulässigen Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im geschlossenen Mietvertrag läge, greift nicht ein.
Maßgeblich für einen Verstoß gegen Rechtspflichten i. S. v. § 4 c ist, ob ein tatsächlicher, objektiv feststellbarer Vorgang gegeben ist, der den Keim eines späteren Rechtsstreits in sich trägt (BGH Versicherungsrecht 2005, 1684).
Bei vertraglichen Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, liegt im reinen Vertragsschluss, soweit dieser als solcher unstreitig ist und nur über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gestritten wird, in der Regel noch kein Verstoß. Wird über die Auslegung eines Vertrages gestritten, so ist erst die Kundgabe der vom Gegner als unberechtigt empfundenen Version der Verstoß, spätestens die Geltendmachung von Rechten aufgrund der so vorgenommenen Auslegung (OLG Celle vom 10.7.2008 - 8 U 30/08). Anders wird der Fall beurteilt, wenn über einen von Anfang an nichtigen Vertrag oder Formmängel gestritten wird (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, § 4 ARB 2008 Rz. 72, 28. Auflage). Bei derartigen Verträgen ist bereits die Entstehung des Vertrages mit dem Keim des künftigen Rechtskonflikts belastet. Ausgeschlossen soll durch § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB vor allem sein, dass der Versicherer für Kosten einstehen muss, die aus rechtlichen Auseinandersetzungen herrühren, mit deren Eintritt der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrages bereits konkret rechnen musste, der Rechtsstreit gewissermaßen bereits programmiert war (BGH Versicherungsrecht 1984, 530). Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist eine Vorvertraglichkeit zu verneinen. Der Kl. hat im Jahr 1998 einen wirksamen Mietvertrag abgeschlossen, wobei gemäß der Entscheidung des BGH vom 6.4.2005 (XII ZR 308/02) die Klausel bzgl. der Vornahme von Schönheitsreparaturen unwirksam war. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsschutzversicherung Ende 2004 war das weder den Mietvertragsparteien bewusst noch wurde die Klausel in der Rechtsprechung als unwirksam angesehen. In diesem Fall den Eintritt des Versicherungsfalles auf den Abschluss des Mietvertrages zu legen, entspricht nicht der gesetzlichen Intention.
Der Versicherungsschutz wird auch nicht durch § 4 Abs. 3 a ausgeschlossen, für die Willenserklärung zum Abschluss des Mietvertrages gilt nichts anderes als das zu § 4 Abs. 1 c Ausgeführte.
Auch besteht keine Leistungsbegrenzung nach § 5 Abs. 3 a. Der Kl. hat sich gegenüber seinem Vermieter nicht verpflichtet, die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der ungerechtfertigten Aufforderung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen selbst zu übernehmen.
Unstreitig hat der Prozessbevollmächtigte für seine außergerichtliche Tätigkeit gemäß der Kostennote vom 1.11.2010 mit einem Betrag von 359,50 € abgerechnet. Zwar hat der Kl. nicht vorgetragen, diesen Betrag bereits an den Prozessbevollmächtigten gezahlt zu haben. Ist aber die Inanspruchnahme durch den Dritten mit Sicherheit alsbald zu erwarten, kann sogleich auf Zahlung statt auf Freistellung geklagt werden (Palandt/Grüneberg, § 257 Rz. 2). Die Bekl. hat durch vorgerichtliches Schreiben vom 10.11.2010 die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass dem Kl. ab dem 11.10.2010 Zinsen in gesetzlicher Höhe zustehen (§§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 BGB).
Dagegen besteht kein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €. Denn die Bekl. befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten noch nicht in Verzug.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Rechtsschutzversicherer kann die Kostendeckung nicht mit dem Einwand verweigern, der Versicherungsfall sei vor Beginn des Versicherungszeitraumes eingetreten, weil der Versicherungsfall in der Vereinbarung einer unzulässigen Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag liege.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger (Mieter) wurde nach Beendigung seines 1998 begründeten Mietverhältnisses von seiner Vermieterin aufgefordert, Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Die im Mietvertrag von 1998 vereinbarte Klausel ist wortgleich mit jener, die der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - (GE 2005, 667) wegen der Verwendung starrer Fristen in Kombination mit einer Endrenovierungsklausel für unwirksam erklärt hatte.
Der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt verweigerte deshalb mit Erfolg die Durchführung von Renovierungsmaßnahmen. Die auf Kostendeckung verklagte Rechtsschutzversicherung des Klägers wandte ein, der Mietvertrag mit der nichtigen Klausel sei bereits vor Beginn der Rechtsschutzversicherung im Jahre 2004 geschlossen worden, weswegen der Rechtsschutzfall außerhalb des Versicherungszeitraumes eingetreten sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Hannover wies die Einwendung zurück und verurteilte die Rechtsschutzversicherung zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren. Ob der Versicherungsfall bereits mit der Kündigung der Wohnung oder erst mit der Aufforderung der Vermieterin, Schönheitsreparaturen durchzuführen, eingetreten sei, sei gleichgültig – er sei in jedem Fall innerhalb der Versicherungszeit eingetreten.
Bei vertraglichen Beziehungen, insbesondere Dauerschuldverhältnissen, liege im reinen Vertragsschluss, soweit dieser als solcher unstrittig sei und nur über die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gestritten werde, noch nicht der Keim eines Rechtsschutzfalls. Erst die auf eine bestimmte Vertragsauslegung gestützte Geltendmachung von Rechten begründe den Verstoß im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen und lasse den Versicherungsfall eintreten.
Anders liege der Fall, wenn über einen von Anfang an nichtigen Vertrag oder Formmängel gestritten werde, bei dem der spätere Konflikt erkennbar programmiert sei. Dies könne keine Mietvertragsklausel betreffen, die der Bundesgerichtshof erst lange nach Abschluss des Mietvertrages für unwirksam erklärt habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach der Argumentation des Rechtsschutzversicherers wäre jede Streitigkeit aus einem vor Beginn des Rechtsschutzvertrages geschlossenen Dauerschuldverhältnis vom Rechtsschutz ausgenommen. Als im Keim bereits angelegt gilt ein Rechtsschutzfall nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nur, wenn die Wirksamkeit des gesamten Vertrages in Frage steht und dies erkennbar war.