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Allgemeine Geschäftsbedingungen

LG Kassel1 S 391/8907.09.1989WuM 1990, 29

BGB § 568; AGBG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Allgemeine Geschäftsbedingungen; Überraschungsklausel; Sachzusammenhang; AGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Befindet sich in einem formularmäßigen Mietvertrag die Abbedingung des § 568 BGB nicht im Sachzusammenhang mit den Kündigungsvorschriften oder den Vereinbarungen bzgl. der Mietdauer, so ist sie als überraschende Klausel unwirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Selbst wenn man zugunsten der Kl. unterstellt, daß ihre Kündigung v. 3.8.1988 wirksam war, ist diese Kündigung durch Zeitablauf gemäß § 568 BGB unwirksam geworden, weil die Kl. der Fortsetzung des Mietgebrauchs durch den Bekl. über den 31.10.1988 hinaus nicht wirksam widersprochen hat. Die Regelung des § 568 BGB greift ein, weil nach dem Mietvertrag § 568 BGB nicht wirksam abbedungen ist. Zwar ist in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kl. in Nr. 11 Abs. 2 unter der Überschrift "Entschädigungspflicht nach Beendigung des Mietverhältnisses" geregelt, daß bei Ende des Mietverhältnisses § 568 BGB nicht gilt. Diese Regelung ist jedoch nach § 3 AGBG nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden, da es sich um eine überraschende Klausel im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Klausel, daß § 568 BGB abbedungen ist, befindet sich innerhalb der AGB der Kl. an einer Stelle, an der der Bekl. mit dieser Regelung nicht rechnen mußte. Sachlich hat die Frage, ob sich das Mietverhältnis durch Fortsetzung des Mietgebrauches verlängert, mit einer Entschädigungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses nichts zu tun. Sie gehört vielmehr in den Sachzusammenhang mit den Kündigungsvorschriften oder den Vereinbarungen bezüglich der Mietdauer. Da sich der Bekl. als Mieter bei der Überprüfung des Mietvertrages anhand der von der Kl. gewählten Überschriften orientieren durfte, konnte er nicht ohne weiteres auf die Regelung in Nr. 11 Abs. 2 stoßen. Insoweit war die von der Kl. gewählte Überschrift irreführend. Aus diesem Grund ist Nr. 11 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Kl. nicht Vertragsbestandteil geworden, so daß § 568 BGB gilt.