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Allgemein zugänglicher Mietspiegel

BGHVIII ZR 231/0931.08.2010GE 2010, 1535

BGB § 558 a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mietspiegel ist auch dann allgemein zugänglich, wenn er von Mieter- und Grundeigentümerverbänden gegen eine „Schutzgebühr" von 3 € abgegeben wird. Adressen und Öffnungszeiten der Geschäftsstellen müssen im Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich nicht angegeben werden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen regelmäßig auch dann den Anforderungen des § 558 a BGB genügt, wenn der Mietspiegel, auf den in dem Erhöhungsverlangen Bezug genommen wird, nicht beigefügt ist, sofern der Mietspiegel allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07 -, GE 2008, 191 = NJW 2008, 573 Rn. 15). Allgemein zugänglich ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - VIII ZB 7/08 -, GE 2009, 777 = NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; Senatsurteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08 -, GE 2009, 1617 = NZM 2010, 40 Rn. 10 f.).

3 So ist es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Mietspiegel der Stadt Wiesbaden von dem Mieterschutzverein e. V. und der Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer gegen eine Schutzgebühr von 3 € an jedermann abgegeben.

4 Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es grundsätzlich keines Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen auf die Stellen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist. Denn die Existenz von Mietervereinigungen und Grundeigentümerverbänden ist allgemein bekannt. Die Adresse und die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen der genannten Vereinigungen zu ermitteln, ist dem Mieter regelmäßig zumutbar. Ob dies - wie die Revision meint - anders zu sehen wäre, wenn es in der Person des Mieters liegende Gründe (Alter/Krankheit) verhinderten, dass dieser sich die erforderlichen Informationen zum Erhalt des Mietspiegels verschafft, ist eine der Bewertung des Tatrichters obliegende Frage des Einzelfalls, die sich einer generellen Betrachtung entzieht. Im Streitfall sind derartige in der Person des Bekl. liegende Hinderungsgründe weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vorgetragen worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel Bezug nimmt, muss dieser grundsätzlich nicht beigefügt werden, wenn er allgemein zugänglich ist. Er muss – wie der BGH entschieden hat – auch nicht gratis erhältlich sein, und dem Mieter ist zuzumuten, sich zu erkundigen, wo der Mietspiegel erhältlich ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter machte in seiner Revision geltend, dem Mieterhöhungsverlangen sei der Mietspiegel nicht beigefügt gewesen, und es habe auch ein Hinweis gefehlt, wo er erhältlich sei.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 31. August 2010 wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts werde der Mietspiegel vom Mieterschutzverein und der Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer für 3 € an jedermann abgegeben und sei deshalb allgemein zugänglich. Eines Hinweises auf die Stellen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist, habe es im Mieterhöhungsverlangen nicht bedurft. Die Existenz von Mietervereinigungen und Grundeigentümerverbänden sei allgemein bekannt. Es sei dem Mieter zuzumuten, die Adressen und Öffnungszeiten der Geschäftsstellen zu ermitteln. Im Einzelfall könne das aus in der Person des Mieters liegenden Gründen (Alter/Krankheit) anders sein, wofür hier jedoch nichts vorgetragen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Revision zurückgenommen.