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Allgemein üblicher Zustand

AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 81/8307.04.1983GE 1983, 575

§ 541 b, Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Allgemein üblicher Zustand; Duldungspflicht d. Mieters; Modernisierungsmaßnahmen; Allgemein üblicher Zustand; Ölzentralheizung; Fernsehantenne, Anschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Ausstattung, die für Sozialwohnungen üblich ist, kann als "allgemein üblicher Zustand" im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB angesehen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bei dem Anschluß der Wohnung der Bekl. an eine zentrale Ölheizungsanlage des Hauses und dem Anschluß einer Fernsehantenne handelt es sich um das Schaffen eines Zustandes, wie er allgemein üblich ist. Die Bekl. wendet sich dagegen mit dem Hinweis auf ihr geringes Einkommen.

Sie leitet also die Unzumutbarkeit der Maßnahme aus der zu erwartenden Erhöhung der Miete her. Nach § 541 b Abs. 1 BGB ist diese aber für die Zumutbarkeit gerade nicht mehr zu berücksichtigen, wenn lediglich ein allgemein üblicher Zustand hergestellt werden soll. Was allgemein üblich ist, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Gericht folgt aber der von BLÜMMEL in Grundeigentum 1983, 49 vertretenen Auffassung, daß mindestens die Ausstattung, die für Sozialwohnungen üblich ist, als allgemein üblich angesehen werden kann. Anschlüsse für Fernsehantennen und zentrale Heizungsanlagen entsprechen auch und gerade im sozialen Wohnungsbau dem Standard. Es ist das Ziel des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen, daß der zahlungsschwache Mieter allgemein übliche und wohnungswirtschaftlich notwendige Arbeiten nicht verhindern kann (vgl. GRAMLICH in NJW 1983, 417, 422).

Der Umstand, daß die Bekl. keine Fernsehgeräte benutzen will, fällt ebenfalls nicht ins Gewicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. aber KG, RE v. 19.9.1985 - 8 RE Miet 1661/85 -