Allgemein üblicher Zustand
§ 541 b Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Allgemein üblicher Zustand; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht d. Mieters; Zustand, allgemein üblich; Nachtstromspeicherheizung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Angleichung einer Wohnung an einen Standard, der in 80 % aller Wohnungen eines Berliner Verwaltungsbezirkes vorhanden ist, muß als Angleichung an den allgemein üblichen Standard im Sinne des § 541 b Abs. 1 letzter Halbsatz angesehen werden (hier: Einbau einer Nachtstromspeicherheizung).
2. Bei der Beurteilung der Frage der allgemeinen Üblichkeit ist auf die örtliche Lage innerhalb Berlins abzustellen.
3. Bei der Feststellung des Maßstabes für die allgemeine Üblichkeit ist nicht zwischen Alt- und Neubau zu unterscheiden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gem. § 541 b BGB einen Anspruch auf Duldung des von ihm beabsichtigten Einbaues einer Nachtstromspeicherheizanlage.
Unabhängig von der Frage, ob der Einbau der Heizungsanlage und die damit verbundene Mietsteigerung eine unzumutbare Härte für die Bekl. darstellen könnte, ist sie zur Duldung verpflichtet, da der Kl. mit der beabsichtigten Maßnahme die Wohnung an den allgemein üblichen Standard im Sinne der gesetzlichen Vorschrift angleicht. Nach der vom Gericht eingeholten amtlichen Auskunft des Senators für Bau- und Wohnungswesen, werden im Bereich des Verwaltungsbezirkes Steglitz 80 % aller Wohnungen mit Zentralheizung versorgt. Bei der beabsichtigten Nachtstromspeicherheizanlage handelt es sich um eine Umstellung der bisher vorhandenen Einzelofenheizung auf eine der im allgemeinen Sprachgebrauch Zentralheizung genannten Heizungsart, bei der die Energiezufuhr von außen kommt und durch einfache Handbedienung eingestellt und reguliert werden kann.
Die Angleichung der Wohnung des Kl. an einen Standard, der in 80 % aller Wohnungen vorhanden ist, muß als Angleichung an den allgemein üblichen Standard angesehen werden. Aus der Prozentzahl ergibt sich, daß die weit überwiegende Mehrheit aller Wohnungen im Vergleichsraum mit Zentralheizung verschiedenster Art ausgestattet sind.
Bei der Beurteilung der Frage der allgemeinen Üblichkeit ist auf die örtliche Lage innerhalb Berlins abzustellen. Dadurch werden die historisch gebildeten sozialen und städtebaulichen unterschiedlichen Entwicklungen ausreichend berücksichtigt. Die bezirksweise bestehenden erheblichen Unterschiede drücken sich gerade in der Auskunft des Senators für Bau- und Wohnungswesen aus, der für den Bezirk Steglitz, der allgemein als mittlere bis gute Wohnlage charakterisiert werden kann, einen weitaus höheren Prozentsatz von Wohnungen mit Zentralheizung ausweist, als für den gesamten Berliner Bereich. Im Hinblick auf ein geschlossenes und in etwa gleich strukturiertes Wohngebiet kann der gesamte Bezirk als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Dagegen kann nach Auffassung des Gerichtes bei der Feststellung des Maßstabes für die allgemeine Üblichkeit nicht zwischen Alt- und Neubau unterschieden werden. Das Gesetz gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Wille des Gesetzgebers dahingeht, dem Vermieter die Angleichung von Wohnungen an die heutigen Komfortansprüche auf jeden Fall zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes können gerade die sogenannten Altbauten nicht isoliert betrachtet werden, denn dann wäre die Möglichkeit der Angleichung an heutigen Komfort wieder unmöglich gemacht, da als Vergleichsmaßstab eben nicht der heutige übliche Standard, sondern der Standard früherer Jahre maßgebend wäre.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. aber KG, RE v. 19.9.1985 - 8 RE Miet 1661/85 -