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Aktivprozeß bei Schadensersatz

BGHV ZR 288/0312.02.2004unveröffentlicht

InsO § 85 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Mit Notarvertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Bekl. der Kl. mehrere Grundstücke. Der Kaufpreis wurde abhängig von der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke auf mindestens 2.200.000 DM vereinbart. Darüber hinaus verpflichtete sich die Kl., der Bekl. Kosten der Bauplanung in Höhe von 600.000 DM zu erstatten. Die Zahlung hatte auf ein bei der Kreissparkasse B. eingerichtetes Konto zu erfolgen. Aus dem Zahlungsbetrag sollten zunächst die Belastungen der Grundstücke abgelöst werden. Mit der Klage hat die Kl. die Zustimmung der Bekl. zur Wandelung des Kaufvertrags wegen Mängeln der Grundstücke verlangt. Die Bekl. hat widerklagend beantragt, die Kl. zur Zahlung des Kaufpreises, der Planungskosten und der vereinbarten Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Bekl. leistete die zur Vollstreckung notwendige Sicherheit. Im Wege der Vollstreckung und zur Abwendung der weiteren Vollstreckung zahlte die Kl. auf das vereinbarte Konto insgesamt 3.811.271,74 DM. Die Kreissparkasse löste die Belastungen der Grundstücke nicht ab, sondern hinterlegte den Zahlungsbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen zugunsten der Parteien bei dem Amtsgericht Stuttgart. Auf die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Bekl. verurteilt, der Kl. den Betrag von 3.811.271,74 DM Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten Betrages zu erstatten. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat die Bekl. am 22. Januar 2001 Revision eingelegt. Am 7. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Kl. hat die Forderung auf Erstattung des Betrages von 3.811.271,74 DM zuzüglich 573.999,25 DM Zinsen und Kosten im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet. Der Verwalter hat die mit der Widerklage von der Bekl. geltend gemachte Forderung freigegeben. Mit der Kl. am 24. Oktober 2003 zugestelltem Schriftsatz hat die Bekl. die Aufnahme des Verfahrens erklärt und die Revision begründet. II. Eine Entscheidung über die Annahme der Revision kommt derzeit nicht in Betracht. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bekl. ist der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Unterbrechung dauert an. Soweit die Kl. die Zustimmung zur Wandelung des Kaufvertrags verlangt (§§ 462, 465 BGB a. F), ist die Klage zwar nicht auf eine aus der Insolvenzmasse zu erfüllende Forderung gerichtet. Die Zustimmung führt jedoch zum endgültigen Erlöschen des Kaufpreisanspruchs und kann daher seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bekl. nur von dem Verwalter in diesem Verfahren erklärt werden. Der Rechtsstreit ist daher unterbrochen, obwohl die Klageforderung nicht aus der Masse erfüllt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1953, VI ZR 20/52, LM § 146 KO Nr. 4; BAG NJW 1984, 998; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn. 19; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 240 Rdn. 9). Die Unterbrechung erfaßt das Verfahren insgesamt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965, Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51; RGZ 64, 361, 362 f; 151, 279, 282 f). Die Unterbrechung ist durch die Erklärung der Bekl., den Rechtsstreit aufzunehmen, nicht beendet. Bei dem zur Entscheidung des Senats stehenden Verfahren handelt es sich nicht um einen Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO. Die Erklärung des Verwalters, die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung frei zu geben, eröffnet der Bekl. daher nicht die Möglichkeit zur Aufnahme des

ärung der Bekl., den Rechtsstreit aufzunehmen, nicht beendet. Bei dem zur Entscheidung des Senats stehenden Verfahren handelt es sich nicht um einen Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 ZPO. Die Erklärung des Verwalters, die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung frei zu geben, eröffnet der Bekl. daher nicht die Möglichkeit zur Aufnahme des Rechtsstreit gemäß § 85 Abs. 2 InsO. Im Sinne des Insolvenzrechts handelt es sich bei dem Rechtsstreit um einen Passivprozeß. Die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen Aktiv- oder Passivprozeß handelt, ist nicht danach zu beantworten, ob der Insolvenzschuldner Kl., Bekl., Widerkläger oder Widerbeklagter ist, sondern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Leistung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGHZ 36, 258, 264 f.; Eickmann in HK-InsO, 3. Aufl., § 85 Rdn. 5; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rdn. 4; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 10 Rdn. 106; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl. § 10 Anm. 1c). So liegt es nicht, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt. Gegenstand des Rechtsstreits im Sinne von § 85 InsO ist in diesem Fall kein Anspruch auf Leistung in die Masse, sondern die Frage, ob die erbrachte Leistung in der Masse verbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985, VII ZR 284/83, WM 1986, 295; Urt. v. 27. März 1995, II ZR 140/93, WM 1995, 838, 839; RGZ 85, 214, 219; 122, 51, 53; Jaeger/Henckel, aaO., § 10 Rdn. 108). Die Zahlung der Urteilssumme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt insoweit den vorherigen Aktivprozeß in einen Passivprozeß. Ob die Bekl. die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung zur Sicherheit abgetreten und als Prozeßstandschafterin des Zessionars rechtshängig gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Dem Charakter des Verfahrens als Passivprozeß entspricht es, daß die Kl. ihren Ersatzanspruch zur Tabelle angemeldet hat. Der Verwalter hat die Anmeldung bestritten. Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Kl. entschieden hat, obliegt es dem Verwalter, das Verfahren gem. §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO aufzunehmen. Soweit die Anmeldung der Kl. über die titulierte Forderung hinausgeht, obliegt es der Kl., durch Klage auf Feststellung zur Tabelle ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren herbeizuführen. Für eine Aufnahme des Rechtsstreits durch die Bekl. ist kein Raum.

Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die Kreissparkasse den von der Kl. beigetriebenen bzw. bezahlten Betrag nicht zur Ablösung der Belastungen der Grundstücke verwendet, sondern hinterlegt hat. Hierdurch ist die Masse Hinterlegungsbeteiligte geworden. Den Anspruch auf Freigabe des hinterlegten Betrags hat der Verwalter weder freigegeben, noch ist hierüber von dem Senat zu entscheiden. Ohne Bedeutung ist auch, daß der Anspruch der Kl. aus § 717 Abs. 2 ZPO durch eine Bürgschaft gesichert ist und ob der Bürge durch Leistung auf die Bürgschaft die von der Kl. angemeldete Forderung - teilweise - reguliert hat. Selbst ein vollständiger Ausgleich des Schadens der Kl. ließe den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivprozeß werden, sondern führte nur dazu, daß die im Umfang seiner Leistung auf den Bürgen übergegangene von der Kl. angemeldete Forderung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bekl. von dem Bürgen geltend gemacht werden könnte, § 774 Abs. 1 BGB. - 2 -