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Aktivlegitimation des Mieters für Mietrückzahlungsanspruch trotz Mietzahlung durch JobCenter

LG Berlin65 S 477/1413.03.2015GE 2015, 659

BGB § 812

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter, der wegen einer Wohnflächendifferenz von mehr als 10 % einen Mietrückzahlungsanspruch hat, bleibt auch dann Forderungsinhaber, wenn das JobCenter die Miete bezahlt hat. Bei einem Forderungsausgleich erfolgt die Rückabwicklung allerdings im Rahmen der Leistungsbeziehung des Mieters zum JobCenter.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer beabsichtigt, die [...] Berufung des Berufungskl. gegen das Urteil [...] gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I. Die Parteien streiten um Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Miete. [...] Die Mietzahlungen wurden in dem Rückforderungszeitraum vom JobCenter für die Kl. erbracht.

II. Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Kl. auf Rückzahlung überzahlter Miete aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas - hier der Bekl. die Mietzahlungen der Kl. - ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Zutreffend hat das Amtsgericht hier den Rechtsgrund für die Mietzahlungen der Kl. in Höhe von 28,44 % der monatlichen Miete verneint. Die Mietsache wies wegen des für die Kl. nachteiligen Abweichens der tatsächlichen von der vertraglich vorausgesetzten Wohnfläche einen Mangel auf, der kraft Gesetzes zu einer Herabsetzung der Miete - hier auf 71,66 % - führte, wie das das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. [...]

Der Berechtigung der Kl., die Rückforderungen gegen den Bekl. geltend zu machen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Mieten vom JobCenter und nicht von der Kl. gezahlt wurden. [...]

Aufgrund des im Rahmen der §§ 812 ff. BGB geltenden Vorrangs der Leistungsabwicklung innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen sind Rückforderungen oder Erstattungen innerhalb dieser abzuwickeln.

Im Falle der Direktüberweisung der Miete nach § 22 Abs. 4 SGB II (a. F.) tritt der Vermieter nicht in die Stellung des Leistungsberechtigten ein mit der Folge, dass zwischen ihm und dem Leistungsträger eine eigenständige Leistungsbeziehung entstehen würde. Sofern Zahlungen an den Vermieter zur Erfüllung des Leistungsanspruchs für die Kosten der Unterkunft erfolgen, handelt es sich bei diesen um Leistungen im Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Berechtigten, wie er sich regelmäßig aus dem an diesen gerichteten Bewilligungsbescheid ergibt. Die Zahlungen an den Vermieter erfolgen sodann mit Erfüllungswirkung, §§ 267, 362 Abs. 2 BGB. Bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehungen, die nach §§ 812 ff. BGB abzuwickeln wären, bestehen bei dieser Konstellation zum einen im Verhältnis des Leistungsträgers zum Leistungsempfänger („Deckungsverhältnis"), zum anderen im Verhältnis zwischen Leistungsempfänger und Vermieter („Valutaverhältnis").

Bei einer Vermögensverschiebung - wie hier - durch Leistung folgt aus dem im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltenden Vorrang der Leistungsbeziehung, dass der Gläubiger des Erstattungsanspruchs wegen desselben Gegenstands keinen Anspruch auf Bereicherung in sonstiger Weise aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen einen Dritten haben kann. Deshalb kommt in einer Dreieckskonstellation, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehlt, ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht (BGH Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377, m.w.N.; BSG Urt. v. 28.10.2008, B 8 SO 23/07, BSGE 102, 10; BayLSG, Urt. v. 21.1.2013 - L 7 AS 381/12, jew. zit. nach juris).

Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Begründung zu § 22 Abs. 7 SGB II nF im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches vom 26. Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3404, S. 98) lässt sich entnehmen, dass eine etwaige Zahlungsbestimmung auf der Grundlage der Regelung lediglich eine Empfangsberechtigung für die genannten Dritten, nicht hingegen Rechte und Pflichten von Vermietern und anderen Empfangsberechtigten im Verhältnis zum Leistungsträger begründet. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass es sich diesbezüglich um keine Änderung der bisherigen Gesetzeslage handelt, so dass dieser Grundsatz ebenso für die bis dahin geltende Fassung des § 22 Abs. 4 SGB II gilt, die hier einschlägig ist.

Danach ergibt sich, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hier zum einen eine Leistungsbeziehung zwischen der Kl. als Mieterin und dem Bekl. als Vermieter. Selbst wenn - worauf der Vortrag des Bekl. hindeutet - hier eine Direktzahlung durch das JobCenter erfolgt wäre, handelte es sich hierbei rechtlich dennoch um eine Zahlung der Kl., auch wenn die Erfüllung durch einen Dritten erfolgt, § 267 Abs. 1 BGB. Leistende in Bezug auf die Miete bleibt im Verhältnis zum Bekl. die Kl.

Zwar hat die Kl. kein Recht, diese Leistungen endgültig zu behalten, weil diese dem Bekl. nicht aus ihrem Vermögen, sondern ihr aus staatlichen Geldern des Sozialleistungsträgers zugeflossen sind, so dass die erlangten Beträge von der Kl. sogleich an das JobCenter zurückzuzahlen sind. Die Rückabwicklung erfolgt insoweit im Rahmen der Leistungsbeziehung der Kl. zum JobCenter. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Trotz Mietzahlung durch das JobCenter bleibt der Mieter für einen Anspruch auf Mietrückzahlung wegen einer Wohnflächendifferenz von mehr als 10 % aktivlegitimiert. Der entsprechende Ausgleich erfolgt dann im Verhältnis von Mieter zum JobCenter.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter machte einen Mietrückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer Wohnflächendifferenz von über 10 % gegen seinen Vermieter geltend. Er selbst hatte allerdings die Miete nicht gezahlt, vielmehr waren die Zahlungen durch das JobCenter geleistet worden. Der Vermieter berief sich auf die mangelnde Aktivlegitimation des Mieters. Das Amtsgericht gab der Klage statt, was zur Berufung des Vermieters zum Landgericht führte.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 65, wies darauf hin, die Kammer beabsichtige die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Berechtigung des Mieters, die Rückforderungen gegen den Vermieter geltend zu machen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Mieten vom JobCenter und nicht von dem Mieter gezahlt worden seien. Nach den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) komme in einer Dreieckskonstellation, sofern es in einer Rechtsbeziehung an einem rechtlichen Grund für die erbrachte Leistung fehle, ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht. Danach ergebe sich hier eine Leistungsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter. Selbst wenn eine Direktzahlung durch das JobCenter erfolgt wäre, habe es sich rechtlich dennoch um eine Zahlung des Mieters gehandelt, auch wenn die Erfüllung durch einen Dritten erfolgt sei. Leistender im Bezug auf die Miete bleibe im Verhältnis zum Vermieter der Mieter. Zwar habe der Mieter kein Recht, diese Leistungen endgültig zu behalten, sondern er habe die erlangten Beträge von dem Vermieter sogleich an das JobCenter zurückzuzahlen. Die Rückabwicklung erfolge insoweit im Rahmen der Leistungsbeziehung des Mieters zum JobCenter.