Aktivlegitimation der Einzelgesellschafter einer GbR
BGB § 705
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch wenn nach dem Urteil des BGH (GE 2000, 276) feststeht, daß eine BGB-Gesellschaft rechts- und parteifähig ist, sind die Einzelgesellschafter nicht gehindert, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einzuklagen. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Zu Unrecht rügt die Bekl. die fehlende Aktivlegitimation der Kl. Zwar ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (GE 2000, 276 ff.) davon auszugehen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und daß sie in diesem Rahmen sogleich im Zivilprozeß aktiv und passiv parteifähig ist. Daraus folgt aber nicht, daß die Gesellschafter die Forderung der Gesellschaft, die dem ihnen gemeinschaftlich zustehenden Gesellschaftsvermögen angehört (§ 718 BGB), nicht im eigenen Namen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend machen könnten. Für die Klage der Gesellschafter kommt es auf die Zusammensetzung im Zeitpunkt der Klageerhebung an (vgl. BGH NJW 1998, 1220). Die Kl. haben den bei Klageerhebung geltenden Gesellschafterbestand nachgewiesen. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hat der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt und auch als parteifähig angesehen. Ob dann wie früher die Gesellschafter noch im eigenen Namen klagen können, ist zweifelhaft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mitglieder einer vermietenden BGB-Gesellschaft klagten auf Zahlung von Miete und Schadensersatz; der Mieter wandte unter anderem ein, ihnen fehle nach der Rechtsprechung des BGH die Aktivlegitimation.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit (knapp begründetem) Urteil vom 23. August 2001 bejahte das Kammergericht die Aktivlegitimation und meinte, die Gesellschafter könnten (gemeinsam) die Forderung der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen.
Kommentar
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kürze der "Begründung" überrascht. In Wahrheit enthält das Urteil keine Begründung. Die herrschende Meinung zieht nämlich aus dem Urteil des BGH die Konsequenz, daß wie bei einer OHG nur die Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter aktivlegitimiert ist (Armbrüster GE 2001, 229, Jacoby ZMR 2001, 413; Beuermann GE 2001, 404). Auch Ulmer (ZIP 2001, 591) führt wörtlich aus: "Machen Gesellschafter wie bisher gemeinsam ein (der Außen-GbR) zustehendes Recht geltend, so ist die Klage nur begründet, wenn sie diese als Gesamtvertreter der GbR erheben; für einen Aktivprozeß in notwendiger Streitgenossenschaft ist kein Raum mehr." Nur Wieser (MDR 2001, 423) vertritt die gegenteilige Auffassung und meint, auch alle Gesellschafter könnten weiterhin klagen. Seine Ausführungen sind allerdings von bemerkenswerter Unschärfe, wenn er meint, eine solche Klage sei zulässig (bei der Frage der Aktivlegitimation geht es um die Frage der Begründetheit), und auf die Regeln der gewillkürten Prozeßstandschaft verweist. Diese verlangen allerdings, daß (nach außen erkennbar) ein fremdes Recht im eigenen Namen eingeklagt wird, also ein Recht der BGB-Gesellschaft und nicht ein - nicht existierendes - Recht der Gesellschafter.
Da nicht die Gesellschafter, sondern die Gesellschaft Rechtsträgerin ist, ist eine Klage der Gesellschafter nur im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft möglich, wonach ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird. Dazu muß der Rechtsinhaber (hier die Gesellschaft) den oder die Kl. ermächtigt haben, und dies muß im Prozeß offengelegt werden. Geklagt werden muß auf Leistung an den Rechtsträger, also die Gesellschaft. (vgl. zu allem Zöller-Vollkommer 22. Aufl. Rn. 42 ff. vor § 50 ZPO). Anders wäre es nur bei einer Einziehungsermächtigung als verdeckte Prozeßstandschaft, wobei zweifelhaft ist, inwieweit die Ermächtigung vom Kläger nachzuweisen ist.