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Aktivlegitimation

VG Meiningen5 K 68/92.Me01.02.1994ZOV 1994, 337

§ 2 Abs. 3 Satz 3 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Aktivlegitimation; Treuhandanstalt; Anfechtungsklage; Gesamtvollstreckung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Steht ein Unternehmen mittelbar oder unmittelbar im Eigentum der Treuhandanstalt, fehlt es ihm an der Aktivlegitimation für die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der dem Rückübertragungsantrag Dritter stattgibt. Nur die Treuhandanstalt ist in solchen Fällen aktivlegitimiert.

2. Daran ändert sich durch die Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Unternehmens nichts.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der I. Ilmkristall GmbH. Bis zum Jahr 1972 bestand in I. die Firma Richard B. KG. Die Richard B. KG wurde zunächst in einen volkseigenen Betrieb umgewandelt, später in den VEB Ilmkristall integriert, aus der die I. Ilmkristall GmbH entstanden ist. Sie gehört der Treuhandanstalt, der Beigeladenen zu 3. Mit Bescheid vom 31.1.1992 stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 bis 6 bzw. ihrer Rechtsvorgänger fest, daß die Antragsteller zur Rückübertragung der ehemaligen Richard B. KG gemäß § 1 Abs. 1 b VermG berechtigt seien.

Am 6.3.1992 ließ der Kl. Klage mit dem Antrag erheben, unter Aufhebung des Bescheids vom 31.1.1992 den Rückübertragungsantrag abzulehnen:

Er sei Partei kraft Amtes. Bei der Gemeinschuldnerin handele es sich um ein eigenständiges Rechtssubjekt, das selbständig am Verfahren zu beteiligen sei. Die Rückübertragung sei ausgeschlossen, da das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet worden sei. Gemäß § 4 Abs. 1 VermG sei der Rückübertragungsanspruch deshalb ausgeschlossen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kl. fehlt es an der Aktivlegitimation.

Der Kl. macht geltend, durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berechtigung der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 bis 8 zur Rückübertragung festgestellt wurde, sei die von ihm als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren vertretene I. Ilmkristall GmbH in ihren Rechten verletzt, da sie Verfügungsberechtigte über das Vermögen sei.

Die I. Ilmkristall GmbH wird jedoch vorliegend von der Beigeladenen zu 3 allein vertreten. Verfügungsberechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Ei gentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG). Zwar ist Gegenstand des vor-liegenden Vermögensrückübertragungsverfahrens, nachdem der Betrieb des Unternehmens längst eingestellt wurde, nur noch die Rückgabe ein zelner Vermögensgegenstände, auch hierbei handelt es sich jedoch um eine Form der Unternehmensrestitution (§ 6 Abs. 6 a i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Stehen im Falle einer Unternehmensrestitution der Treu handanstalt die Anteilsrechte an einem Verfügungsberechtigten unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein (§ 2 Abs. 3 Satz 3 VermG). Dadurch erhält die Treuhandanstalt das alleinige Vertretungsrecht im Verfahren nach dem Vermögensgesetz. Dies bedeutet, daß die Treuhandanstalt eine gesetzliche Verfahrens- und Prozeßstandschaft hat, so daß dem Unternehmen selbst die Aktivlegitimation fehlt (Meier in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Kommentar, Rz. 38 ff. zu § 2 VermG). Die Treuhandanstalt befindet sich hierbei in einer eigenen Rechtsposition und ist nicht bloß in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen (BVerwG, B. v. 13.9.1993, VIZ 1993, 547). Dies bedeutet, daß ein mit-telbar oder unmittelbar im Eigentum der Treuhandanstalt stehendes Un ternehmen selbst die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, mit dem einem Dritten ein Unternehmen oder einzelne Vermögensgegenstände rückübertragen werden, nicht verlangen kann (KG Chemnitz Stadt, B. v. 16.8.1991, VIZ 1992, 29). Das in Liquidation befindliche und vom Kl. vertretene Unternehmen steht vorliegend im Eigentum der Thüringer Glasring AG, die wiederum eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Treu-handanstalt ist. Es steht somit mittelbar im Alleineigentum der Treuhandanstalt.

Soweit der Kl. seine Aktivlegitimation unter Hinweis darauf begründet, daß er Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren sei, folgt dem die Kammer nicht. Nach § 8 Abs. 2 Gesamtvollstreckungsordnung ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, das der Pfändung unterliegende Vermögen unverzüglich in Besitz zu nehmen, zu verwalten und darüber zu verfügen. Durch die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kann dem Verwalter jedoch keine Rechtsstellung zuwachsen, die das in Gesamtvollstreckung befindliche Unternehmen selbst nicht hat. Der Kl. kann lediglich diejenigen Rechte wahrnehmen, die der Gemeinschuldnerin selbst zustehen. An der gesetzlichen Prozeßstandschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG ändert sich durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nichts.