Akteneinsicht
VermG § 31 Abs. 3 ; VwVfG § 29
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Akteneinsicht; Auskunftsbegehren; Herausgabe von Akten; Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Behörde kann dem Antragsteller das Betreten von Geschäftsräumen nur gestatten, wenn das Unternehmen noch existiert.
2. Zum Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht.
3. Die Herausgabe von Akten des zurückverlangten Unternehmens kommt einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gleich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen die Einsichtnahme in die vollständigen originalen Betriebsunterlagen und Kopien des Strickereibetriebes zu ermöglichen und Gelegenheit zum Kopieren der Akten zu geben, fehlt es an einem entsprechenden Anordnungsanspruch. § 31 Abs. 3 des Vermögensgesetzes - VermG - stützt das Verlangen der Antragsteller nicht. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VermG hat derjenige, der die Rückübertragung eines entzogenen Vermögenswerts beantragt hat, auf Verlangen Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich sind. § 31 Abs. 3 Satz 3 VermG bestimmt, daß die Auskunft schriftlich zu erteilen ist. Ein solches Auskunftsverlangen haben die Antragsteller nicht gestellt; sie wünschen nicht eine schriftliche Auskunft durch den Antragsgegner, sondern die Einsicht in von ihnen beim Antragsgegner vermutete Unterlagen. Auch § 31 Abs. 3 Satz 4 VermG enthält keine Regelung, aus der die Antragsteller den geltend gemachten Anspruch herleiten können. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 VermG hat die Behörde, wenn ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt wird, dem Antragsteller nach Glaubhaftmachung der Berechtigung zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können. Diese Regelung betrifft erkennbar den Fall, daß das Unternehmen, dessen Rückgabe angestrebt wird, noch vorhanden ist. In die derzeit bei diesem Unternehmen vorhandenen Unterlagen soll der Restitutionsantragsteller Einsicht nehmen können. Im vorliegenden Fall ist das Unternehmen, dessen Rückgabe von den Antragstellern gefordert wird, nicht mehr vorhanden; es wurde vollständig liquidiert. Dementsprechend kann die Behörde auch nicht gestatten, Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und Unterlagen dieses Unternehmens einzusehen.
2. Seiner Substanz nach muß das Begehren der Antragsteller danach als Begehren nach umfassender Akteneinsicht aufgefaßt werden. Das Akteneinsichtsrecht folgt mangels einer spezialgesetzlichen Regelung aus § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Nach § 29 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Als das Verfahren betreffend sind zwar nicht nur die unmittelbar für ein Verfahren angelegten Akten anzusehen, sondern grundsätzlich alle Akten, die mit dem Gegenstand des Verfahrens in Zusammenhang stehen und für die Behördenentscheidung von Bedeutung sein können. Allerdings bezieht das Akteneinsichtsrecht sich nur auf die Akten, die bei der Behörde, der gegenüber das Aktenseinsichtsrecht geltend gemacht wird, im Zeitpunkt der gewünschten Akteneinsicht vorhanden sind (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 29 Rdnr. 6). Es kann also nicht verlangt werden, daß zum Zwecke der Akteneinsicht Akten anderer Behörden, die den Verfahrensgegenstand betreffen, beigezogen werden. Auch sind vom Akteneinsichtsrecht ursprünglich beigezogene Akten, wenn sie der überlassenden Behörde zurückgegeben worden sind, nicht mehr umfaßt. Aus diesen Grundsätzen folgt, daß die Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen des vermögensrechtlichen Verfahrens nicht die Einsichtnah-me in die beim Landesarchiv befindlichen Unterlagen, aus denen Kopien zu den Akten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen genommen worden sind, fordern können. Die Unterlagen des Landesarchivs sind, nachdem sie wohl zunächst beigezogen worden waren, inzwischen, wie der Antragsgegner auf telefonische Anfrage noch einmal bestätigt hat, wieder an das Landesarchiv zurückgereicht worden. Diese Unterlagen gehören damit nicht mehr zu den Akten des vermögensrechtlichen Verfahrens. Die Antragsteller müssen sich deshalb, wenn sie in die Unterlagen des Landesarchivs Einblick nehmen wollen, unmittelbar an das Landesarchiv wenden. Daß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen außerhalb der bei den Verfahrensakten für den von den Antragstellern erhobenen Rückübertragungsanspruch befindlichen Schriftstücken weitere den Strickereibetrieb betreffende Unterlagen vorhanden sind, die nach den Grundsätzen des Akteneinsichtsrechts den Antragstellern für eine Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen wären, vom Antragsgegner aber zurückgehalten werden, ist nicht ersichtlich.
3. Soweit die Antragsteller weiterhin begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vollständigen Originalunterlagen des Strickereibetriebes und den Schriftwechsel der Enteignungszeit herauszugeben, ist der Antrag zurückzuweisen, weil er auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gerichtet ist. Die Antragsteller machen einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch geltend, der möglicherweise auch die Rückgabe von noch vorhandenen Originalunterlagen des Strickereibetriebes umfaßt. Würde dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren auf Herausgabe der Unterlagen entsprochen, würde der Hauptsacheentscheidung vorgegriffen. Eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheint. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, warum die Antragsteller bereits im vorläufigen Verfahren einen Rückgabeanspruch meinen durchsetzen zu müssen. Zur Verfolgung ihrer Rechte in dem vermögensrechtlichen Verfahren auf Rückübertragung des Strickereibetriebes reicht es aus, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, soweit sie überhaupt noch vorhanden sind. Eine Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht beim Landesarchiv. Sollte vom Landesarchiv aus Gründen, die derzeit nicht bekannt sind, die Einsichtnahme verweigert werden, müßte Rechtsschutz gegenüber dem Landesarchiv in Anspruch genommen werden. Gegenstand des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind nur die gegenüber dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erhobenen Ansprüche.
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