Akteneinsicht
§§ 1, 2, 4 BInvG i. d. F. v. 29.3.1991
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Akteneinsicht; Investitionsverfahren; Verpachtung; Aufhebung einer Investitionsbescheinigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht im Rahmen des Investitionsverfahrens nach dem BInvG führt nicht zur Aufhebung der Investitionsbescheinigung, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte ergehen können.
2. Eine Abwägung zwischen Verpachtung und Veräußerung eines Grundstücks durch die Behörde ist nicht erforderlich, wenn eine Verpachtung als Rechtsgeschäft nicht üblich ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Investitionsbescheinigung des beklagten Landratsamtes.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Investitionsbescheinigung vom 9.7.1991 verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßstab für die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheinigung vom 9.7.1991 sind nicht die Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes, denn die Übergangsregelung in Art. 14 Abs. 5 Satz 2 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz stellt Investitionsbescheide nach dem Investitionsgesetz (BInvG) nur in ihren Rechtswirkungen, nicht aber in ihren Erteilungsvoraussetzungen den Investitionsvorrangbescheiden gleich. Demgemäß beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheinigung nach Maßgabe der Vorschriften des Investitionsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 29.3.1991 (BGBl I S. 766; I S. 994). Dies ergibt sich aus der Überleitungsbestimmung des Art. 13 Satz 1 PrHBG).
2. pp.
3. Beanstandet wird vom Kl., daß ihm entgegen den gesetzlichen Vorschriften vor Erteilung der Investitionsbescheinigung, trotz entsprechenden Antrags, keine Akteneinsicht vom Bekl. gewährt worden sei, was von diesem auch nicht in Abrede gestellt wird.
Dieser Verfahrensfehler der Nichtgewährung der Akteneinsicht ist in diesem Verfahren unerheblich.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem anerkannt, daß grundsätzlich nur solche Verfahrensfehler, auf denen eine Entscheidung beruhen kann, zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes führen (vgl. BVerwGE 24, 23, 32; 29, 282, 283 f.). Diesen allgemeinen Rechtsgedanken bringt auch § 46 VwVfG zum Ausdruck. Anhörungsfehler im Verwaltungsverfahren sollen danach folgenlos bleiben, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. BVerwG U. v. 21.4.1982, Buchholz 316, § 46 Nr. 8). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die fehlerhafte Entscheidung des Bekl., dem Kl. keine Akteneinsicht zu gewähren, folgenlos, zumal er vor der Entscheidung persönlich angehört worden ist (§ 4 Abs. 1 BInvG). Der Bekl. hätte keine andere Entscheidung treffen können, als der Beigeladenen die Investitionsbescheinigung zu erteilen, da die Voraussetzungen für die Erteilung dieser zugunsten der Beigeladenen, wie dargestellt, vorgelegen haben. Entscheidungen nach dem Investitionsgesetz standen auch nicht im Ermessen des Verfügungsberechtigten bzw. der für die Erteilung einer Investitionsbescheinigung zuständigen Stelle. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 1 BInvG, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen die zuständige Stelle die Investitionsbescheinigung zu erteilen hat. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist kein Umstand erkennbar, der die Entscheidung in das Ermessen der Behörde stellen müßte. Soweit eine Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und den Interessen des Restitutionsberechtigten erfolgen muß, wird diese Abwägung bereits im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen vorgenommen. Das Gesetz regelt selbst in § 2 Abs. 1 BInvG das Verhältnis zwischen Anmelder und Investor, so daß es keiner Ermessenserwägungen bedarf und infolgedessen der Mangel der nicht gewährten Akteneinsicht folgenlos bleibt.
4. Im weiteren stellt der Kl. für sein Begehren darauf ab, daß im Hinblick auf das streitgegegenständliche Grundstück der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vom Bekl. bei der Erteilung der Investitionsbescheinigung nicht beachtet worden sei, weil er statt einer Veräußerung eine Verpachtung des streitgegenständlichen Grundstücks hätte in Betracht ziehen müssen, sowie das Grundstück für die Investitionsmaßnahme nicht erforderlich sei. Besondere Investitionszwecke liegen gemäß § 1 Abs. 2 BInvG u. a., wie zutreffend vom Kl. vorgetragen, nur dann vor, wenn die Inanspruchnahme dieses Grundstücks für die Investitionsmaßnahme erforderlich ist. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, daß mit der Handhabung des BInvG im Einzelfall kein Mißbrauch betrieben wird. Die Mittel-Zweck-Relation zwischen den beabsichtigten Investitionsvorhaben und der zu dessen Verwirklichung ins Auge gefaßten Inanspruchnahme des konkreten Grundstückes muß gewahrt sein. In diesem Fall ist die Mittel-Zweck-Relation gewahrt. Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu der dort bestehenden Energiezentrale noch weitere Gebäude zu errichten, so daß von einer Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks auszugehen ist Hiergegen wurden keine Einwände seitens des Kl. vorgebracht.
5. Letztlich wird seitens des Kl. gerügt, daß der Bekl. eine Verpachtung als "milderes Mittel" statt einer Veräußerung nicht in Betracht gezogen habe, obwohl die Beigeladene selbst einer solchen nicht von vornherein ablehnend gegenüber gestanden habe.
Dieser Umstand, der vom Bekl. letztlich auch eingeräumt wird, führt jedoch ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Investitionsbescheinigung. Zwar wird in der Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten, daß dem Verfügungsberechtigten ein Auswahlermessen bezüglich einer Entscheidung, ob ein Grundstück veräußert, verpachtet oder vermietet werden solle, obliege (so Kreisgericht Dresden für § 3 a VermG, ZOV 1992, 410). Jedoch ist dies für das vorliegend anzuwendende Recht fraglich. Eine entsprechende Ermächtigung, die in § 3 a VermG normiert war (in der bis zum 21.7.1992 geltenden Fassung) fehlt im Bundesinvestitionsgesetz. Andererseits gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, daß unter mehreren geeigneten Mitteln das gewählt werden muß, das am wenigsten in die Rechte Dritter eingreift. Doch auch diese Voraussetzungen wurden bei der Entscheidung der Behörde beachtet. Denn im vorliegenden Fall kommt ausschließlich eine Veräußerung des Grundstücks wegen der geplanten Errichtung von Gebäuden und Anlagen in Betracht. Eine Verpachtung wäre vom Bekl. nur in Betracht zu ziehen gewesen, wenn diese für das geplante Vorhaben üblich und ausreichend gewesen wäre. Hiervon ist aber angesichts der geplanten Größenordnung der Investitionen nicht auszugehen. Es ist einem Investor außerdem nicht zuzumuten, größere Investitionen auf fremden Grundstücken vorzunehmen, zumal er die weiteren benötigten Grundstücke hat erwerben können. Infolgedessen konnte seitens des Bekl. auf eine entsprechende Abwägung verzichtet werden, sei es, daß von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, sei es, daß im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzig zu dem Ergebnis zu gelangen ist, daß die Veräußerung das einzig "geeignete" Mittel ist und insofern eine Abwägung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgebotes nicht stattzufinden hatte.