Ahndung eines bewaffneten Grenzdurchbruchs als rehabilitierungswürdiges Unrecht
StrRehaG § 1 Abs. 1 Ziff. 1 e
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ahndung eines bewaffneten Grenzdurchbruchs als rehabilitierungswürdiges Unrecht; Vermutung der politischen Verfolgung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die strafrechtliche Ahndung eines geplanten bewaffneten Grenzdurchbruchs fällt hinsichtlich der mit dem versuchten ungesetzlichen Grenzübertritt verwirklichten Waffendelikte grundsätzlich nicht unter § 1 Abs. 1 Ziff. 1 lit. e StrRehaG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das Kreisgericht Luckenwalde verurteilte den Betroffenen zunächst am 28. April 1972 (Az. S 30/72) wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 Abs. 1 Ziffer 2 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Der Betroffene hatte versucht, gemeinsam mit drei Mittätern in der Nacht zum 21. Januar 1972 die Staatsgrenze der DDR [...] zu durchbrechen, um in den Westen zu gelangen. Der Betroffene verbüßte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Zeit vom 22. Januar 1972 bis zum 16. Januar 1973. Dann wurde er amnestiert und vorzeitig aus der Haft entlassen. Das Bezirksgericht Potsdam verurteilte den Betroffenen zudem am 2. August 1976 (Az. I a BS 18/76) wegen Terrors in Tateinheit mit Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt, unbefugten Waffenbesitzes sowie gemeinschaftlichen Diebstahls von sozialistischem Eigentum gemäß den §§ 101, 213, 158, 161, 206 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Daneben erkannte es auf zivilrechtlichen Schadensersatz. Der Betroffene hatte am 5. Februar 1976 Vorkehrungen dazu getroffen, gemeinsam mit seinen beiden Mittätern die Staatsgrenze der DDR ggf. unter Anwendung "terroristischen Widerstandes" und unter Einsatz von Schusswaffen zu durchbrechen, um in den Westen zu gelangen. Der Betroffene hatte zu diesem Zweck zwei Maschinenpistolen vom Typ "Kalaschnikow" Angehörigen der Sowjetarmee entwendet und danach bis zu seiner vorläufigen Festnahme den tatsächlichen Besitz an den beiden Maschinenpistolen widerrechtlich ausgeübt. Beim späteren Hantieren mit den Waffen hatte sich versehentlich ein Schuss gelöst. Der Betroffene hatte zudem mit einem damaligen Mitangeklagten im Oktober 1975 einen nächtlichen Einbruchsdiebstahl in sein Betriebsgelände begangen und dabei Gegenstände im Gesamtwert von 1.266,60 Mark entwendet. Bei dem Einbruch war zudem erheblicher Sachschaden entstanden. Der Betroffene verbüßte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Zeit vom 6. Februar 1976 bis zum 26. April 1979. Danach wurde die Vollstreckung der verbliebenen Restfreiheitsstrafe gemäß § 349 StPO/DDR für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt und der Betroffene vorzeitig aus der Haft entlassen.
[...] Der Betroffene hat mit Schreiben vom 31. August 2007, das am 5. September 2007 beim Landgericht eingegangen ist, seine Rehabilitierung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat der Rehabilitierung [...] teilweise [...] zugestimmt [...], in Teilen aber widersprochen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der zulässige Antrag auf Rehabilitierung ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sind die im Beitrittsgebiet ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen deutscher Gerichte für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nur zum Teil vor.
Soweit die beiden angefochtenen Verurteilungen jeweils wegen Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt in Tateinheit mit Terror bzw. versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 Abs. 1 StGB/DDR erfolgten, habe sie jeweils politischer Verfolgung gedient. Insoweit liegen Regelfälle politischer Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. e StrRehaG vor. Zureichende Anhaltspunkte, die ausnahmsweise die durch das Regelbeispiel begründete gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Betroffene hat ersichtlich nur von seinem Grundrecht auf Ausreisefreiheit Gebrauch gemacht. Insoweit ist er Opfer politischer Verfolgung geworden.
Die weitergehende Verurteilung durch das Bezirksgericht Potsdam vom 2. August 1976 (Az. I a BS 18/76) wegen "unbefugten Waffenbesitzes und Diebstahls von sozialistischem Eigentum" gemäß den §§ 158, 161, 206 StGB/DDR hat hingegen nicht politischer Verfolgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a bis i StrRehaG gedient. Die angewandten Strafvorschriften begründen nicht die regelmäßige Vermutung politischer Verfolgung. Sie sind nicht in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a bis i StrRehaG bezeichnet und den dort genannten Vorschriften auch nicht inhaltlich gleichzusetzen, § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. h StrRehaG. Der Betroffene wurde insoweit vielmehr wegen Verhaltensweisen zur Verantwortung gezogen, die gleichermaßen auch im Rahmen einer rechtsstaatlich verfassten Strafrechtsordnung geahndet worden wären. Unter den obwaltenden Umständen wäre die seiner Verurteilung zugrunde liegende Tat auch nach bundesdeutschem Recht, nämlich als Diebstahl in zwei Fällen und Verstoß gegen das Waffengesetz gemäß den §§ 242, 243, 53 StGB/BRD, § 51 WaffG zu ahnden gewesen, ohne dass dem eine politische Verfolgungstendenz innegewohnt hätte. Indem der Betroffene in das Betriebsgebäude eingebrochen ist, hat er seinen berechtigen Fremdbesitz an den Betriebsmitteln in unberechtigten Eigenbesitz umgewandelt und dabei eine verbotene Eigenmacht und zugleich einen gewöhnlichen Diebstahl verwirklicht, §§ 858 BGB, 242, 243 Abs. 1 Ziffer 1 StGB. Es ist auch im Übrigen nicht erkennbar, dass bei der diesbezüglichen Verurteilung die politische Verfolgung des Betroffenen beabsichtigt gewesen wäre oder gar im Vordergrund gestanden hätte.
Zwar sind die insoweit abgeurteilten Taten - mit Ausnahme des Einbruchsdiebstahls in das Betriebsgelände - als sogenannte Annexdelikte, als Vorbereitungsdelikte für eine Katalogtat nach § 1 Abs. 1 StrRehaG zu bewerten. Eine Tat ist als sogenanntes Annexdelikt zu bewerten, wenn sie nach Tatplan und -ausführung einen natürlichen Bestandteil der Tat bei der Verwirklichung des Regelbeispielstatbestandes des § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e StrRehaG bildete, das heißt wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Annextat und dem Tatplan der eigentlichen Tat hier eines Grenzübertritts - bestand (vgl. dazu BGH VIZ, 1995, 417). Dies ist auch in Fällen materiell-rechtlicher Tatmehrheit zwischen Annexdelikt und Katalogtat des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG zu bejahen, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt. Diese einschränkenden Voraussetzungen sind auch hier erfüllt, weil die eigenmächtige Wegnahme der beiden Maschinenpistolen ausschließlich dem späteren Einsatz bei der geplanten Republikflucht dienen sollte. Gleichwohl sind der Diebstahl und der unbefugte Waffenbesitz nicht rehabilitierungswürdig.
Denn nach ständiger Rechsprechung der Kammer können grundsätzlich lediglich solche Begleitstraftaten einer Republikflucht rehabilitiert werden, die typischerweise mit ihr einhergingen, wie etwa Sachbeschädigungen sowie Urkunds- und Devisendelikte, und denen auch nur ein geringer Unrechts- und Schuldgehalt zukam (vgl. LG Berlin, VIZ 1993, 39 und zur StrRehaG a. F. LG Berlin, VIZ 1992, 38; OLG Rostock, VIZ 1995, 122; Schröder, in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdn. 152 ff.). Hingegen können Gewaltdelikte, wie etwa eine Geiselnahme von Passanten zur Erleichterung der Republikflucht oder die bewusste Gefährdung von unbeteiligten Passanten bei dem gewaltsamen Überfahren der innerdeutschen Grenze oder der prophylaktische Tötungsversuch am Grenzposten außerhalb einer Notwehrsituation, hinsichtlich der insoweit verwirklichten Begleitstraftatbestände nicht rehabilitiert werden. Eine rechtlich abweichende Bewertung kann wiederum geboten sein, wenn sich eine gewaltsame Aktion bei der Republikflucht in der Abwehr von antizipiertem und ihrerseits rechtswidrigen und bewaffneten Angriffen des Grenzpersonals oder in der bloßen Gefährdung von Grenzpersonal erschöpft. Insoweit bestanden die bei Grenzabfertigungen in der DDR allgemein üblichen Kontroll- und Eingriffsbefugnisse, gegenüber denen eine Gegenwehr grundsätzlich nicht zulässig und ein Waffeneinsatz von ausreisewilligen DDR-Bürgern (sogenanntes "Freischießen") durch Notwehr nicht gerechtfertigt war (vgl. BGH 5 StR 96/82).
Dagegen war die Staatspraxis der DDR, die die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Schusswaffen, Selbstschussanlagen oder Minen zur Vermeidung einer Flucht aus der DDR in Kauf nahm, wegen offensichtlichen Verstoßes gegen elementare Gebote der Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte nicht geeignet, die Täter zu rechtfertigen (BGHSt 39, 1, 15; BGHSt 39, 168, 183; BVerfGE 95, 101, 105). Insbesondere war der in der DDR geltende Rechtfertigungsgrund des § 27 Abs. 2 Grenzgesetzes, so wie ihn die Staatspraxis der DDR bei gegebener Befehlslage im Sinne einer vorrangigen Durchsetzung des Grenzüberschreitungsverbots auch um den Preis bedingt vorsätzlicher Tötung unbewaffneter Flüchtlinge handhabte, nicht zu beachten (BGHSt 39, 1, 38 ff.; BGH, NJW 2000, 443, 450 f.). Danach kann § 27 Abs. 2 Grenzgesetz der DDR das Schießen mit Dauerfeuer auf einen unbewaffneten Flüchtling mit bedingtem Tötungsvorsatz nicht rechtfertigen. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs der Schusswaffeneinsatz von Grenzposten gegen einen bewaffneten Deserteur oder mit bloßem Körperverletzungsvorsatz nicht schon offensichtlich rechtswidrig bzw. zumindest entschuldigt (BGHSt 41, 10, 15, BGHSt 42, 362 ff.; BGH, NJ 2001, 152).
An diesen Maßstäben gemessen stellt sich der von dem Betroffenen geplante Grenzdurchbruch unter Einsatz der entwendeten sowjetischen Maschinenpistolen nicht mehr als gerechtfertigt und die darauf basierende Verurteilung damit nachgelagert auch nicht mehr als rehabilitierungsfähig dar. Denn ein Vorbehalt, die Maschinenpistolen nur zu Abwehrzwecken im Falle des Entdecktwerdens und eines bewaffneten Angriffs von Seiten der Grenzposten einzusetzen, wurde den damaligen Feststellungen zufolge nicht verabredet. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich der Betroffene mit den zuvor widerrechtlich angeeigneten Maschinenpistolen den Weg in den Westen gleichsam "freischießen" wollte. Insoweit ist der Betroffene indes kein Opfer politischer Verfolgung geworden.
Die Kammer geht nach den bestimmenden Strafzumessungserwägungen des verurteilenden Bezirksgerichts Potsdam davon aus, dass auf den nicht aufgehobenen Teil des Schuldspruchs im Rahmen der damaligen Hauptstrafenbildung zumindest eine rechtsstaatlich gerade noch vertretbare Freiheitsstrafe von 3 Jahren entfallen wäre, § 1 Abs. 4 StrRehaG. Die Entscheidung des Bezirksgerichts war damit auch nicht insgesamt aufzuheben. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die auf den §§ 158, 161, 206 StGB/DDR beruhende Verurteilung für den Rechtsfolgenausspruch von gleichsam untergeordneter Bedeutung gewesen ist, § 1 Abs. 3 StrRehaG.
Die insoweit verhängte Strafe steht auch in keinem groben Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat, § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die verhängten Rechtsfolgen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unvertretbar sind. Insoweit ist allerdings nicht die bundesdeutsche Strafzumessungspraxis zugrunde zu legen; insbesondere ist die Strafe nicht allein deshalb herabzusetzen weil sie aus bundesdeutscher Sicht als zu hart erscheint. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, derzufolge rechtskräftige Verurteilungen durch Gerichte der DDR grundsätzlich Bestand haben sollen (vgl. Art. 18 des Einigungsvertrages). Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn sie ihrer Schwere nach jede nachvollziehbare Entsprechung in dem Unrechtsgehalt der zugrunde liegenden Tat vermissen lässt. Daran fehlt es hier. Die verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren war zwar freilich hart, aber auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten noch nicht völlig unvertretbar hoch. Insbesondere im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotential, das den zugrunde liegenden Taten innewohnte, und dem gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahl erweist sich die vom Bezirksgericht Potsdam ausgesprochene Rechtsfolge auch bei gebotener Ausblendung der rechtsstaatswidrigen Vorverurteilung vom 28. April 1972 jedenfalls nicht als rechtsstaatswidrig überhöht. Gemessen an der gewöhnlich harten Sanktionspraxis der Strafgerichte der DDR stellt sich der hier vorliegende Rechtsfolgenausspruch nach den Erfahrungen der Rehabilitierungskammer jedenfalls nicht als "krasser Ausreißer" dar.
Im Übrigen ist für eine sonstige Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne der Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG nichts ersichtlich. Auch der Betroffene hat mit seinem Antrag keine Umstände aufgezeigt, die der Kammer zu einer noch weitergehenden Rehabilitierung Anlass geben könnten.
Die Berechnung des zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzuges ergibt sich aus der Differenz zwischen dem verbüßten und dem nicht aufgehobenen Teil der Strafe (sogenannte Differenzberechnung, vgl. BGH, NJ 1995, 150). Entgegen der Haftzeitberechnung der Staatsanwaltschaft Potsdam hat der Betroffene in dem Haftzeitraum vom 6. Februar 1976 bis zum 26. April 1979 danach insgesamt 3 Monate zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten. [...]