Änderung von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung der Vorinstanz
ZPO § 522 Abs. 2; GKG § 66
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Gerichtes der ersten Instanz können im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO korrigiert werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien sind die Miteigentümer der WEG N. Die Kl. hatten vor dem Amtsgericht diverse Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.6.2007 angefochten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und teilweise, unter anderem hinsichtlich des Beschlusses TOP 12, abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Kl. Berufung eingelegt, die sie auf die Klageabweisung bezüglich des Beschlusses TOP 12 beschränkten. Darüber hinaus wenden sich die Kl. gegen die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Berufung, die sich ausschließlich auf den unter TOP 12 ergangenen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.6.2007 bezieht, ist unbegründet; das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.
2. Jedoch waren sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz abzuändern.
a) Die Kostenentscheidung konnte im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 II ZPO korrigiert werden (LG Kaiserslautern, Beschluss vom 16.10.2007, 1 S 82/07, zit. nach juris).
(1) Über die Kostenentscheidung ist gemäß § 308 II ZPO stets von Amts wegen zu entscheiden (BGH NJW-RR 1995, 1211; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rz. 6). Das Rechtsmittelgericht hat deshalb nötigenfalls die gesamte Kostenentscheidung der Vorinstanz auch dann zu korrigieren, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt wurde und/oder wenn es erfolglos ist (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rz. 6). Es ist kein Grund ersichtlich, dass für das Beschlussverfahren nach § 522 II ZPO etwas anderes gelten müsste; § 522 II ZPO verbietet die Korrektur der Kostenentscheidung nicht.
(2) Einer solchen Korrektur der Kostenentscheidung im Beschlussweg nach § 522 II ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Beschluss nach § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung ergeht. Denn die Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits setzt eine solche nicht zwingend voraus. Das ergibt sich aus §§ 91 a, 269 IV ZPO, wonach, wenn nur noch über die Kosten zu befinden ist, durch Beschluss zu entscheiden ist. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es dafür nicht (§ 128 IV ZPO).
(3) Gestützt wird diese Rechtsansicht durch die Entscheidung des BGH vom 13.6.1995 (NJW-RR 1995, 1211). Hier hatte der BGH entschieden, dass auch im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses nach altem Recht die Kostenentscheidung des mit der Revision angegriffenen Urteils durch das Revisionsgericht korrigiert werden kann. Letztlich ging es in dem vom BGH entschiedenen Fall um die gleiche Frage wie hier, nämlich darum, ob anlässlich einer Abweisung eines Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung die Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils geändert werden kann.
(4) Die Entscheidung des BGH vom 28.3.2006 (NJW-RR 2006, 1508) steht dieser Sichtweise nicht entgegen (LG Kaiserslautern, Beschluss vom 16.10.2007, 1 S 82/07, zit. nach Juris, Rz. 8 ff.). In dieser Entscheidung hat der BGH es zwar abgelehnt, eine Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils im Rahmen der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nach neuem Recht abzuändern. Dies begründet er indes damit, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu führt, dass sich das Revisionsgericht mit der Hauptsache befassen dürfe: Der Nichtzulassungsbeschwerde fehle der Devolutiveffekt hinsichtlich der Hauptsache; erst und nur dann, wenn der Beschwerde stattgegeben würde, würde die Hauptsache in der Revisionsinstanz anfallen. Ohne Entscheidungsbefugnis in der Hauptsache dürfe aber auch die Kostenentscheidung nicht vom Revisionsgericht geändert werden. Im Gegensatz hierzu ist jedoch die Berufungskammer im Rahmen des Verfahrens gemäß § 522 II ZPO dazu befugt und verpflichtet, in der (Haupt-) Sache zu entscheiden. Damit geht die Befugnis einher, auch über die Kosten zu entscheiden (LG Kaiserslautern, Beschluss vom 16.10.2007, 1 S 82/07, zit. nach juris, Rz. 10).
b) Auch die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz konnte von der Berufungskammer im Rahmen des Verfahrens nach § 522 II ZPO abgeändert werden: Gemäß § 66 III GKG ist die Kammer als Rechtsmittelgericht dazu befugt, den erstinstanzlichen Streitwert abzuändern, auch wenn eine gesonderte Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Erstgerichts nicht eingelegt wurde: Mit der Instanz zur Hauptsache ergibt sich auch die Instanz zur Wertfestsetzung (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 63 GKG Rz. 47).
c) Dementsprechend waren die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung für die erste Instanz wie im Tenor geschehen abzuändern.
II. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 I ZPO. Die Änderung der Kostenentscheidung der Vorinstanz ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel in der Sache erfolglos war (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 97 Rz. 2).
2. Der Streitwert bestimmt sich nach § 49 a GKG. Der Streit über die Kostenentscheidung erhöhte den Streitwert nicht, § 43 I GKG.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sowohl die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Gerichts der ersten Instanz können im Rahmen eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO korrigiert werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien sind die Miteigentümer der WEG N. Die Kläger hatten vor dem Amtsgericht diverse Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13. Juni 2007 angefochten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und diese teilweise, u. a. hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 12, abgewiesen. Gegen das Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt, die sie auf die Klageabweisung bezüglich des Beschlusses TOP 12 beschränkt haben. Darüber hinaus wenden sich die Kläger gegen die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung kann die Kostenentscheidung erster Instanz geändert werden (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1211), denn über die Kosten des Rechtsstreits ist stets von Amts wegen zu befinden. Ebenso ist das Rechtsmittelgericht befugt, von Amts wegen den Streitwertbeschluss der Vorinstanz zu ändern.