Änderung der Teilungserklärung
WEG §§ 3, 8; BGB §§ 311, 925
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Schlagwörter zur Erschließung
Änderung der Teilungserklärung; Austausch von Sondereigentum; Umbau zweier Maisonettewohnungen in zwei Etagenwohnungen; getrennte Veräußerung; Umschreibung im Grundbuch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer zweier Maisonette-Wohnungen kann aus ihnen zwei Etagen-Wohnungen machen und diese getrennt veräußern. Der Anspruch auf Umschreibung im Grundbuch und Herstellung der beiden neuen Wohneinheiten kann im Klagewege verfolgt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. und ihr Ehemann schlossen mit der Bekl. am 9. Juli 2007 vor dem beurkundenden Notar einen notariellen Kaufvertrag. Darin verpflichtete sich die Bekl., die in der Wohnanlage L. im Haus Nr. 12 belegenen Wohnungen Nr. 9 und 12 neu aufzuteilen, und zwar in der Weise, dass das Sondereigentum an der in dem als Anlage 2 dem Kaufvertrag beigefügten Plan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung im 2. OG und an dem Kellerraum Nr. K 9 mit einem Miteigentumsanteil von 789/10.000 an dem verbleibenden Grundstück und das Sondereigentum an der in dem Anlage 3 dem Kaufvertrag beigefügten Plan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss und an dem Kellerraum Nr. K 12 mit einem Miteigentumsanteil von 681/10.000 an dem verbleibenden Grundstück verbunden wird. Die Bekl. verpflichtete sich, die Veränderung der Miteigentumsanteile und des Sondereigentums auf den Wohnungsgrundbuchblättern 25.474 und 25.477 eintragen zu lassen.
Dem Kaufvertrag lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ursprünglich waren die Wohnungen Nr. 9 und Nr. 12 zwei Maisonette‑Wohnungen, die sich vom 2. OG in das Dachgeschoss erstreckten und durch eine interne Treppe verbunden sind (vertikale Teilung). Die Bekl. ist alleinige Eigentümerin der bisherigen Maisonette‑Wohnungen Nr. 9 und Nr. 12. Sie wollte die Maisonette-Wohnungen in Etagenwohnungen umwandeln. Dabei sollte die Etagenwohnung im 2. OG die neue Wohnung Nr. 9 und die Etagenwohnung im Dachgeschoss die neue Wohnung Nr. 12 bilden (horizontale Teilung). Die Bekl. verkaufte mit dem notariellen Kaufvertrag die neue Wohnung Nr. 12 im Dachgeschoss an die Kl. und ihren Ehemann.
Der Ehemann der Kl. trat seine Ansprüche aus dem notariellen Kaufvertrag vom 9. Juli 2007 mit privatschriftlicher Erklärung vom 16. Juni 2008 an die Kl. ab.
Die Kl. beantragt,
1. die Bekl. zu verurteilen, alle Handlungen vorzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, um den in der UR‑Nr. ... des Notars in § 1 a)‑c) bezeichneten Kaufgegenstand rechtlich zur Entstehung zu bringen durch:
a) Neuaufteilung der in der Wohnanlage L. im Haus Nr. 12 belegenen Wohnung Nr. 9 )...) und Nr. 12, (...), in der Weise, dass das Sondereigentum an der in dem als Anlage 2 dem Kaufvertrag beigefügten Plan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung im 2. OG und an dem Kellerraum Nr. K9 mit einem Miteigentumsanteil von 789/10.000 an dem verbleibenden Grundstück zu verbinden ist und das Sondereigentum an der in dem Anlage 3 dem Kaufvertrag beigefügten Plan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss und an dem Kellerraum Nr. K 12 mit einem Miteigentumsanteil von 681/10.000 an dem verbleibenden Grundstück zu verbinden ist, jedoch unter der Maßgabe, dass der Bereich des Treppenflures, der in Anlage 3 das Kaufvertrages durch den handschriftlichen Zusatz „Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln" bezeichnet wird, nicht Teil der Wohnung Nr. 12 im Dachgeschoss sein soll,
b) durch Änderung des derzeit im Teileigentumsgrundbuch von (...) verzeichneten Teileigentums T 9, welches künftig bestehen soll aus 19,83/10.000 Miteigentumsanteilen an dem verbleibenden Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nummer T 9 bezeichneten Kraftfahrzeugstellplatz in der Tiefgarage,
c) durch Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für diese Wohneinheit unter Beifügung der entsprechenden Ausführungspläne, aus denen sich die Abgeschlossenheitserklärung ergibt,
hilfsweise (statt 1. a] bis c]):
a) eine Änderung der Teilungserklärung vom 24. Mai 2000 zu erklären in der Form, dass eine horizontale Teilung der Wohnungen Nr. 9 und 12 zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss erfolgt durch Neuaufteilung der im Haus Nr. 12 belegenen Wohnungen Nr. 9, eingetragen im. Wohnungsgrundbuch von Lichterfelde (...), und Nr. 12, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von (...), in der Weise, dass das Sondereigentum an der in dem als Anlage 2 dem Kaufvertrag beigefügten Plan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung im 2. OG und an dem Kellerraum Nr. K9 mit einem Miteigentumsanteil von 596,85/10.000 (hilfsweise ist dieser Miteigentumsanteil zu ermitteln) an dem Grundstück zu verbinden ist und das Sondereigentum an der in dem als Anlage 3 dem Kaufvertrag beigefügten Plan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss und an dem Kellerraum Nr. K 12 mit einem Miteigentumsanteil von 515,15/10.000 (hilfsweise ist dieser Miteigentumsanteil zu ermitteln) an dem Grundstück zu verbinden ist, so dass eine neue in sich abgeschlossene Wohneinheit im 3. OG gebildet wird, jedoch unter der Maßgabe, dass der Bereich des Treppenflures, der in Anlage 3 des Kaufvertrages durch den handschriftlichen Zusatz „Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln" bezeichnet wird, nicht Teil der Wohnung Nr. 12 im Dachgeschoss sein soll, sowie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für diese Wohneinheit zu beantragen unter Beifügung der entsprechenden Ausführungspläne, aus denen sich die Abgeschlossenheit ergibt,
b) zu erklären, dass der Kaufgegenstand gemäß § 1 c) des Kaufvertrages vom 9. Juli 2007 geändert wird und nunmehr gemäß der Teilungserklärung. vom 24. Mai 2000 zu bezeichnen ist, nämlich Miteigentumsanteil zu 15/10.000stel verbunden mit dem Teileigentum an einem Tiefgaragenstellplatz (im Teilungsplan gekennzeichnet als T 9).
2. die Bekl. zu verurteilen, die in dem notariellen Kaufvertrag (...) vereinbarten Baumaßnahmen durchzuführen, insbesondere auf Kosten der Bekl. die internen Verbindungstreppen und die beiden Fußbodendurchbrüche zwischen 2. und 3. OG fach- und sachgerecht zu entfernen bzw. zu schließen und alle notwendigen Versorgungsleitungen (Heizung, Zu- und Abwasser, Strom, Telekommunikation, Kabelfernsehen, Klingel- und Gegensprechanlage) - soweit nicht bereits vorhanden - bis zu den Übergabepunkten im Dachgeschoss fach- und sachgerecht heranzuführen.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Kl. sei nicht aktivlegitimiert, weil die privatschriftliche Abtretungserklärung nicht der Formvorschrift des § 311 b BGB genüge. Sie behauptet, der notarielle Kaufvertrag sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass eine Realteilung tatsächlich möglich ist und vollzogen wird. Sie beruft sich außerdem auf die Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufvertrages. Weil sie - insoweit unstreitig - nicht Alleineigentümerin des Grundstücks ist, benötige sie die Zustimmung der anderen Eigentümer für die Neuaufteilung der bisherigen Wohnungen Nr. 9 und Nr. 12. Auf zwei Eigentümerversammlungen im Dezember 2007 und Juni 2008 habe sie diese jedoch nicht erlangen können, weil „man sich nicht leiden kann". Auf einer weiteren Eigentümerversammlung vom 10. November 2008 sei die Zustimmung durch die anderen Wohnungseigentümer ebenfalls verweigert worden Bezüglich des Hilfsantrages erklärt sie sich ausdrücklich wie die Kl. beantragt, ist jedoch der Ansicht, dass dies rechtlich irrelevant sei. Den Klageantrag zu 2. erachtet sie einerseits für zu unbestimmt. Andererseits führt sie aus, dass sie die begehrten Arbeiten nicht durchführen könne, weil Gemeinschaftseigentum betroffen sei. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Kl. ist aufgrund der privatschriftlichen Abtretungserklärung des Ehemanns der Kl. vom 16. Juni 2008 aktivlegitimiert. Der notariellen Beurkundung bedurfte es nicht, weil § 311 b Abs. 1 BGB nicht für Verfügungsgeschäfte - wie die Abtretung - gilt (BGHZ 89, 45; NJW 1994, 1346).
II. Die Kl. hat einen Anspruch aus § 433 Abs. 1. BGB auf Verschaffung der verkauften Wohnung Nr. 12.
1. Der Kaufvertrag ist nicht im Sinne von § 158 BGB dahingehend bedingt, dass die Wohnung Nr. 12 erst geschaffen werden müsste. Vielmehr ist die Schaffung der Wohnung Teil der zu erfüllenden Verpflichtung der Bekl.
Es ist zunächst schon unklar, welche Realteilung Bedingung für den Vollzug des Kaufvertrages geworden sein soll. In dem notariellen Kaufvertrag hat die Bekl. zunächst erklärt zu beabsichtigen, das Grundstück hinsichtlich der Wohnungen im Haus Nr. 19, nebst Kellerräumen und Tiefgaragenstellplätzen real zu teilen. Die sodann entstandenen Miteigentumsanteile sollten den Wohnungen in den anderen Häusern des Grundstücks zugeschlagen werden. Die Miteigentumsanteile der bisherigen Wohnungen Nr. 9 und Nr. 12 sollten sich um den Faktor 1.322 auf je 735/10.000 erhöhen. Hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung befragt, erläuterte der Geschäftsführer der Bekl., dass er die Wohnungen im Haus Nr. 19 selbst nutzen wollte und durch diese Regelung seine Kosten und Lasten auf die anderen Wohnungseigentümer in den anderen Häusern übertragen wollte.
Weder nach dem Vertragswortlaut noch sonst lässt sich dies als Bedingung für die Wirksamkeit des Kaufvertrages verstehen. Vielmehr war diese Regelung - wie der Geschäftsführer der Bekl. im Termin auch offen zugegeben hat - manifestierter Ausdruck der wirtschaftlichen Beweggründe der Bekl. Damit wird die - insoweit offen gelegte Kalkulation der Bekl. - jedoch nicht zur Bedingung auch für die Kl.
Im Übrigen haben die Parteien unmittelbar im Anschluss an die obige Regelung konkret die streitgegenständliche neu zu bildende Wohnung. Nr. 12 mit einem Miteigentumsanteil von dann 681/10.000 beschrieben. Diese konkrete Bezeichnung des Kaufgegenstandes ohne dass dies in Abhängigkeit von der obigen Regelung stünde, macht ebenfalls deutlich, dass die Realteilung des Grundstücks nicht Bedingung für den Kaufvertrag ist.
2. Die Schaffung der Wohnung Nr. 12 ist der Bekl. nach § 275 Abs. 1 BGB weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.
Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn die Leistung dem Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Die Bekl. trägt als Schuldnerin die Darlegungs‑ und Beweislast für die Unmöglichkeit (OLG Hamm, NJW‑RR 1988, 1087). Verweist sie wie hier auf eine - vorgeblich - notwendige Zustimmung eines Dritten, muss sie auch darlegen und beweisen, dass der Dritte die erforderliche Mitwirkung verweigert oder von grob unverhältnismäßigen Forderungen abhängig macht (BGH, MW 1982, 883; NJW 1992, 3225). Beides ist hier nicht der Fall.
a) Anders als die Bekl. meint, bedarf sie für die Neuaufteilung der Wohnungen Nr. 9 und Nr. 12 schon nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Die Bekl. ist zwar nicht alleinige Eigentümerin des Grundstücks. Sie. ist jedoch Allein‑Eigentümerin der bisherigen Wohnungen Nr. 9 und Nr. 12 und nur diese sind von der Neuaufteilung betroffen.
aa) Die Allein‑Eigentümerin kann ihr Sondereigentum an den bisherigen Wohnungen jederzeit und beliebig neu aufteilen und diese neu aufgeteilten Wohnungen sodann veräußern, ohne dass dies der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150; NJW-RR 2005, 10).
Miteigentumsanteil und Sondereigentumsanteil müssen sich dabei wertmäßig nicht entsprechen. § 6 WEG verbietet nur die Verfügung von Sondereigentum ohne (jeden) Miteigentumsanteil. Wohnungseigentümer sind demgemäß nicht gehindert, untereinander den Gegenstand des Sondereigentums ohne gleichzeitige Änderung der Miteigentumsanteile zu verändern. Der Miteigentumsanteil muss mithin nicht einem durch Neuaufteilung veränderten Sondereigentumsanteil angepasst werden (BGH, NJW 1986, 2759; OLG München, MDR 2008, 1386). Die Größe der Miteigentumsanteile wird nämlich durch die Beteiligten selbst bestimmt (BayObLG, ONotZ 1986, 237). Die Dispositionsfreiheit der Beteiligten in der Festlegung der Miteigentumsanteile ist Ausfluss der Vertragsfreiheit, § 311 Abs. 1 BGB. Miteigentümer eines Grundstücks können Wohnungseigentum nach § 3 WEG auch in der Weise begründen, dass sie sowohl die Zahl der Miteigentumsanteile verändern (zusammenlegen) als auch diesen (neuen) Anteil jeweils dem Sondereigentum an einer Wohnung zuordnen (BGH, NJW 1983, 1672). Ihnen steht es grundsätzlich frei, die rechnerische Größe der einzelnen Miteigentumsanteile festzulegen. Die Miteigentumsanteile müssen nicht in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen wie die etwa vom Gericht festzusetzenden Nutzwerte. der Wohnungen oder sonstigen Räume. Miteigentum und Sondereigentum brauchen nicht in einem bestimmten Wertverhältnis zu stehen (BGH, NJW 1976, 1976; OLG Celle, DNotZ 1975, 42; BayObLGZ 1991, 396; OLG Frankfurt, Rpfleger 1978, 380; BayObLG, GE 2000, 415 = NZM 2000, 301; OLG Düsseldorf, ZMR 2001, 378). Eine Veränderung der Größe der Miteigentumsanteile bedarf der Auflassungserklärung (nur) der betroffenen Wohnungseigentümer und der Zustimmung (nur) der dinglich Berechtigten (BayObLG, NJW‑RR 1993, 1043). Das Vorhandensein einer Abgeschlossenheitserklärung ist ebenfalls nicht Voraussetzung (OLG Hamburg, ZMR 2004, 529). Sondereigentum kann auch bestehen, wenn die Abgeschlossenheitsvoraussetzungen in Wirklichkeit nicht vorliegen (BGHZ 146, 241, 246 = GE 2001, 349). Ausgeschlossen ist allerdings die Verschaffung von Gemeinschaftseigentum, ohne dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erteilt ist (BGH, Rpfleger 2005, 17 = ZMR 2005, 59).
bb) Weil der Bekl. mit den bisherigen Wohnungen Nr. 9 und Nr. 12 mehrere Sondereigentumseinheiten zu Wohnungseigentum gehören, ist sie rechtlich nicht gehindert, einen Teil des Sondereigentums abzuspalten und mit dem anderen in ihrem Eigentum stehenden Sondereigentum zu verbinden. Sie kann ebenso einzelne Räume ihres Sondereigentums von dem einen Sondereigentum auf das andere übertragen (OLG Köln, FGPrax 2007, 19). Dazu bedarf sie, wie sich aus § 8 WEG folgern lässt, grundsätzlich nicht der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer (OLG München, MDR 2008, 1386).
cc) Die Zustimmung wäre jedoch notwendig für den in Anlage 3 des notariellen Kaufvertrages mit schwarzer Umrandung und dem Zusatz „Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln" gekennzeichneten Teil des Treppenhauses, weil hier Gemeinschaftseigentum und damit Rechte der anderen Wohnungseigentümer betroffen sind. Die Parteien haben jedoch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass dieser besonders gekennzeichnete Teil des Treppenhauses nicht Teil der Wohnung Nr. 12 werden soll. Der darauf angestrebte Vergleich scheiterte nur an der Verteilung der Kosten. Das Gericht sieht sich aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens daher in der Lage, den Kaufgegenstand dahin (als ein „Weniger" und nicht als „Aliud") wie tenoriert zu präzisieren. Da die Bekl. mithin nicht (mehr) schuldet, Gemeinschaftseigentum zu verschaffen, bedarf es einer Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht.
b) Jedenfalls hat die Bekl. auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die behauptete Zustimmung nicht zu erreichen war und ist.
aa) Sie hat insoweit zunächst nur vorgetragen, dass sie auf zwei Eigentümerversammlungen im Dezember 2007 und Juni 2008 vorgeschlagen habe, die Anlage real zu teilen. Sie hat dies auf das Bestreiten der Kl. hin - nicht unter Beweis gestellt und ist somit beweisfällig geblieben.
bb) Sie hat dann das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 10. November 2008 vorgelegt. Dort soll unter TOP 1.1 auch die hier streitgegenständliche Frage zwischen den Wohnungseigentümem und den Vertretern der Bekl. diskutiert worden sein. Die Kl. hat dies im Termin zur mündlichen Verhandlung (insoweit nicht protokolliert) bestritten und darauf hingewiesen, dass es der Bekl. stets um die Realteilung des Grundstücks mit der Folge erhöhter Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer ging, nicht jedoch die individuelle Neuaufteilung der streitgegenständlichen Wohnung besprochen wurde. Hierfür spricht auch der Wortlaut der von der Bekl. vorgelegten Anlage K 2. Wenn dort von „Realteilung/Neuaufteilung/Änderung von Miteigentumsanteilen" die Rede ist und auf die „Notwendigkeit der Zustimmung und Mitwirkung aller Eigentümer hingewiesen wird, weist dies eher darauf, hin, dass die der Bekl. wichtige Realteilung des Grundstücks, denn die Neuaufteilung der streitgegenständlichen Wohnung besprochen wurde. Jedenfalls geht diese Unklarheit - auch mangels anderweitiger Beweisangebote - zu Lasten der Bekl., weil sie darlegungs‑ und beweispflichtig ist (BGH, NJW 1982, 883; NJW 1992, 3225).
cc) Selbst wenn man annähme, dass die Bekl. in den Eigentümerversammlungen mit gebotener Klarheit und Nachdruck auf die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer hingewirkt hätte, könnte sie sich vorliegend auf den Einwand der Unmöglichkeit nicht berufen, weil sie gegen die die Zustimmung - dann nämlich unberechtigterweise - verweigernden anderen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 14 Nr. 1 und Nr. 3 WEG hätte (dazu siehe unten), den sie notfalls prozessual durchsetzen muss.
c) Schließlich ist der Bekl. die Berufung auf die Unmöglichkeit auch aus den Gründen ihres eigenen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB zu verwehren. Aus ihren Erklärungen im Rahmen dieses Rechtsstreits wird deutlich, dass das in Wahrheit zugrunde liegende Motiv wirtschaftliche Kaufreue ist.
Weil die anderen Wohnungseigentümer der Realteilung des Grundstücks hinsichtlich des Haus Nr. 19 und den damit für sie folgenden erhöhten Kosten und Lasten nicht zustimmen wollen, scheitert die von der Bekl. mit der Realteilung beabsichtigte eigene Kostenentlastung für die Wohnungen im Haus Nr. 19, die der Geschäftsführer der Bekl. selbst nutzen wollte. Dementsprechend schlug der Geschäftsführer der Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung auch vor, dass er den notariellen Kaufvertrag durchführen werde, wenn die Kl. nunmehr einen höheren Kaufpreis zahlt. Er macht mithin deutlich, sehr wohl davon auszugehen, die streitgegenständliche Wohnung verschaffen zu können.
Ebenso passt in dieses Bild, dass die Bekl. die neu zu bildende Wohnung Nr. 9 auf der Internet‑Plattform „lmmobilienscout24" zum Kauf anbietet. Damit macht sie selbst deutlich, dass sie davon ausgeht, die Wohnungen Nr. 9 verschaffen zu können.
Das geschilderte rein wirtschaftliche Motiv ist mithin einseitiges Motiv der Bekl. und berechtigt nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
d) Weil der Hauptantrag begründet ist, musste über den Hilfsantrag nicht entschieden werden. Soweit die Kl. in ihrem Klageantrag - zwar nicht der Sache nach, jedoch sprachlich - auch begehrt hat, dass die Bekl. die neue Wohnung Nr. 9 „herstellt", hat sie hierauf weder aus dem Kaufvertrag noch sonst einen Anspruch, weshalb ihr Antrag wie aus dem Tenor ersichtlich zu präzisieren war.
Ill. Der Tenor zu Ziffer 2 ergibt sich aus dem klägerischen Anspruch aus § 2 des notariellen Kaufvertrages vom 9. Juli 2007. Weder ist der Antrag unbestimmt noch ist die Bekl. an der Erfüllung gehindert.
Die Bekl. sieht sich vornehmlich wieder wegen der vorgeblich fehlenden Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer gehindert. Hierzu hat sie jedoch schon nicht substantiiert vorgetragen, dass die anderen Wohnungseigentümer um Zustimmung konkret zur Schließung der Zwischendeckendurchbrüche ersucht wurden.
Die Bekl. unterliegt auch dem Rechtsirrtum, dass die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer notwendig wäre - dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar stehen die Decken zwischen dem 2. Ober‑ und dem Dachgeschoss im Gemeinschaftseigentum. Eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist jedoch nicht notwendig, weil sie die Deckenschließung hinzunehmen haben. Anders wäre dies nur, wenn ihnen durch die Einwirkung auf das gemeinschaftliche Eigentum über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, § 14 Nr. 1 und Nr. 3 WEG. Dies ist hier nicht der Fall.
Die begehrten baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum betreffen die anderen Wohnungseigentümer hier nicht, weil die betreffenden Wohnungen im Sondereigentum der Bekl. stehen. Eine Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer ist nach der Verkehrsanschauung nicht zu erkennen, insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Konstruktion und Statik des Hauses betroffen sein könnte. Auch die Abweichung zur ursprünglichen Teilungserklärung und den bestehenden Abgeschlossenheitsbescheinigungen beeinträchtigt die anderen Wohnungseigentümer nicht über die Maßen (BGH, Beschluss v. 21.12.2000 - V ZB 45/00, Rn. 10 f., zitiert nach juris = GE 2001, 349; OLG Hamburg, Beschluss v. 18.3.2004 - 2 Wx 2/03, Rn. 10 f, zitiert nach juris).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer zweier Maisonette-Wohnungen wollte aus ihnen zwei Etagen-Wohnungen machen und diese getrennt veräußern. Der Anspruch auf Umschreibung im Grundbuch kann im Klagewege verfolgt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Inhaber zweier vertikal gegliederter Maisonette-Wohnungen im OG und im DG wollte aus diesen zwei vertikal gegliederte Etagenwohnungen machen und schloss einen notariellen Kaufvertrag über im DG entstehende Wohnung. Der Käufer verklagte den Verkäufer auf Vollzug im Grundbuch und Übertragung der Dachgeschosswohnung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Verkäufer wurde verurteilt, alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, um den Kaufgegenstand rechtlich zur Entstehung zu bringen und die vereinbarten Baumaßnahmen durchzuführen, insbesondere die internen Verbindungstreppen und die beiden Fußbodendurchbrüche zu beseitigen und alle notwendigen Versorgungsleitungen bis zu den Übergabepunkten im DG heranzuführen.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister