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Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen

LG Frankfurt (Oder)41 BRH 55/12 rechtskräftig11.07.2013ZOV 2014, 42

StrRehaG §§ 1 Abs. 6 Satz 2, 2 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen; Zweitantrag; sachfremde Zwecke; grobes Missverhältnis zwischen Anlass und Rechtsfolgen der Heimeinweisung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG ist ein zweiter Rehabilitierungsantrag zulässig, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach der aktuellen Fassung des Gesetzes Erfolg gehabt hätte. An die Darlegungspflicht des Antragstellers sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.

2. Ein zweiter Antrag kann nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG auch dann zulässig sein, wenn das Rehabilitierungsgericht bei seiner ersten Entscheidung offensichtlich eine unzureichende Sachentscheidung getroffen hat.

3. Lagen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Heimeinweisung des Betroffenen nicht vor, so beruhte die Einweisungsanordnung auf sachfremden Erwägungen.

4. Zum Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen den Rechtsfolgen der Anordnung einer Heimeinweisung und ihrem Anlass.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Betroffene wurde nach einer Auseinandersetzung zwischen zahlreichen Jugendlichen und Angehörigen der Deutschen Volkspolizei im Rahmen des F.er Pressefestes in der Nacht vom 12. zum 13. Juni 1971 inhaftiert. Gegen ihn wurde ein Haftbefehl erlassen und ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Rowdytums, Widerstands gegen staatliche Maßnahmen und öffentlicher Herabwürdigung eingeleitet. Das Verfahren wurde nach Einholung eines Gutachtens wegen Schuldunfähigkeit des Betroffenen eingestellt. Er wurde am 24. Juni 1971 aus der Untersuchungshaft entlassen und an die Organe der Jugendhilfe des Rates der Stadt F. übergeben.

Durch vorläufige Verfügung des Referats Jugendhilfe vom selben Tage wurde für den Betroffenen die Heimerziehung angeordnet. [...]

Der Betroffene wurde daraufhin noch am selben Tage in das Durchgangsheim Bad Freienwalde verbracht.

Am 12. Juli 1971 ordnete der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt F. auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach einer Beratung, an der auch die Eltern des Betroffenen teilgenommen hatten, für den Betroffenen die Heimerziehung in einem Jugendwerkhof C an [...].

Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Betroffene von dem Durchgangsheim in den Jugendwerkhof Hennickendorf bei Rüdersdorf verbracht, von wo er am 25. Februar 1972 entlassen wurde.

In dem Rehabilitierungsverfahren 41 BRH 293/93 hatte der Betroffene seine strafrechtliche Rehabilitierung wegen des gegen ihn erlassenen Haftbefehls sowie wegen seiner anschließend erfolgten Heimunterbringung im Durchgangsheim und im Jugendwerkhof beantragt. Durch Beschluss der Kammer vom 27. Juli 1994 war sein Rehabilitierungsbegehren zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Heimunterbringung hatte die Kammer damals, nachdem sie einen politischen Hintergrund für den Erlass des Haftbefehls verneint hatte, Folgendes ausgeführt:

„Gleiches gilt auch für die Einweisung des Antragstellers in den Jugendwerkhof Rüdersdorf, § 2 Abs. 1 StrRehaG. Nach dieser Vorschrift findet das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf eine behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist daher die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit, weil die Entscheidung der politischen Verfolgung gedient hat. Dies kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt werden."

Ein Rechtsmittel hatte der Betroffene gegen diese Entscheidung nicht eingelegt.

Am 24. Mai 2012 beantragte er [...] die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens hinsichtlich der gegen ihn getroffenen Maßnahmen der Jugendhilfe. Nach seiner Auffassung hätte sich die Gesetzeslage nunmehr geändert, weshalb er eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts begehre. [...]

II. Der erneut gestellte [...] Rehabilitierungsantrag des Betroffenen ist zulässig und begründet.

1. Zwar kam eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Rehabilitierungsverfahrens nach § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 359 ff. StPO nicht in Betracht [...]. Denn die Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens ist nur aus den in § 359 StPO abschließend aufgezählten Gründen zulässig. [...]

2. Der erneute Rehabilitierungsantrag des Betroffenen ist aber ausnahmsweise nach § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG zulässig.

Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 StrRehaG ist ein Antrag grundsätzlich unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes [gemeint ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in seiner aktuellsten Fassung] Erfolg gehabt hätte. Dabei sind an die Darlegungspflicht des Antragstellers keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. Ladner, in: Herzler, Rehabilitierung - Potsdamer Kommentar, 2. Aufl. 1997, § 1 StrRehaG Rn. 257).

Der Betroffene hat vorliegend darauf verwiesen, dass sich das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz hinsichtlich der Rehabilitierungsfähigkeit von Anordnungen der Heimerziehung geändert habe. Er hat aus diesem Grunde um nochmalige Überprüfung des Sachverhalts gebeten. Diese Bitte kann nur dahin gehend ausgelegt werden, dass er der Auffassung ist, dass ihn die neue Rechtslage begünstigt und sein Antrag nach der erfolgten Gesetzesänderung in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nunmehr Erfolg haben wird.

Tatsächlich kommt eine Besserstellung des Antragstellers aufgrund der geänderten Rechtslage in Betracht. [...]

Der Gesetzgeber hat durch die Ergänzung des Satzes 2 lediglich eine Klarstellung vorgenommen. Dementsprechend hatte die Kammer auch bereits damals - zu Recht - das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf die für den Antragsteller angeordnete Heimunterbringung für anwendbar erachtet. Die neue Gesetzesfassung begünstigt den Antragsteller dennoch. Zum einen war es im Jahr 1994 und in den darauffolgenden Jahren innerhalb der Rechtsprechung gerade nicht unumstritten, ob behördliche Einweisungen von Kindern und Jugendlichen in Kinderheime und Jugendwerkhöfe überhaupt dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz unterfielen. Diese Unklarheit ist nunmehr beseitigt worden. Zum anderen war gerade die Frage, ob es sich bei der Heimunterbringung um eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StrRehaG gehandelt hat, nicht geklärt. Nach der aktuellsten Gesetzesfassung wird der freiheitsentziehende Charakter der Heimerziehung in der DDR nunmehr gesetzlich unterstellt. Es ist daher nicht zu prüfen, ob eine Heimunterbringung im konkreten Einzelfall eine freiheitsentziehende Maßnahme im eigentlichen Sinne darstellte oder unter haftähnlichen Bedingungen vollzogen wurde (KG, Beschluss vom 19. November 2012 - 2 Ws 514/12 REHA; ZOV 2012, 268; ZOV 2011, 252; OLG Jena, ZOV 2012, 274, 275). Insofern muss der Betroffene dies für seine Aufenthalte in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde und in dem Jugendwerkhof Hennickendorf auch nicht mehr glaubhaft machen und ist dadurch gegenüber der damals geltenden Gesetzeslage real besser gestellt.

Darüber hinaus ist § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG vorliegend auch ausnahmsweise deshalb anzuwenden, weil die Kammer bei ihrer Entscheidung am 27. Juli 1994 offensichtlich eine unzureichende Sachentscheidung getroffen hatte. Der in Rechtskraft erwachsene Beschluss beschäftigte sich ausschließlich mit der Frage, ob die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung gedient hatte; allein darin war eine mögliche Rechtsstaatswidrigkeit der Heimeinweisung gesehen worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die politische Verfolgung aber lediglich ein Umstand, der eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung rechtsstaatswidrig macht. Darüber hinaus kann sich eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung aber auch daraus ergeben, dass eine Maßnahme sonstigen sachfremden Zwecken gedient hat oder die Einweisungsentscheidung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Hierzu verhält sich der am 27. Juli 1994 erlassene Beschluss nicht, so dass insoweit keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Es ist nicht einmal erkennbar, ob sich die Kammer damals - die Neufassung des § 2 Abs. 1 StrRehaG war gerade zum 1. Juli 1994 in Kraft getreten, zuvor waren behördliche Entscheidungen gar nicht vom Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes erfasst gewesen - überhaupt bewusst gewesen ist, dass sie eine mögliche Rechtsstaatswidrigkeit der Anordnung der Heimerziehung auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen hatte. Eine Anforderung der entsprechenden Erziehungshilfeunterlagen von dem Jugendamt oder Stadtarchiv F. ist jedenfalls zu keiner Zeit erfolgt. Insofern ist eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 StrRehaG gerechtfertigt (vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation KG, VIZ 1994, 568; 1994, 261, 262).

3. Der Rehabilitierungsantrag des Betroffenen erweist sich auch in der Sache als begründet.

Wie bereits dargelegt, ist eine behördliche Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 StrRehaG mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn sie der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder die angeordnete Unterbringung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand. Letzteres ist der Fall, wenn eine Maßnahme unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten gänzlich unvertretbar erscheint und sich die Degradierung des Einzelnen zum Objekt staatlicher Interessen deutlich manifestiert. [...]

Vorliegend liegen die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung unabhängig von der Frage eines etwaigen politischen Hintergrunds der Heimeinweisung vor. Denn die von dem Referat Jugendhilfe bzw. dem Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt F. angeordneten Maßnahmen der Unterbringung des Betroffenen in dem Durchgangsheim Bad Freienwalde und in dem Jugendwerkhof Hennickendorf erfolgten zweifelsfrei aus sachfremden Gründen und stellten, gemessen an dem damaligen Verhalten des Antragstellers, auch grob unverhältnismäßige Rechtsfolgen dar.

Gemäß § 50 DDR-FamGB konnte das Organ der Jugendhilfe nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen - hier der Jugendhilfeverordnung - Maßnahmen treffen, wenn die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit des Kindes gefährdet und bei gesellschaftlicher Unterstützung der Eltern nicht gesichert war. Hierzu zählten auch Maßnahmen außerhalb des Elternhauses, nämlich Fremdunterbringungen in Heimen oder Jugendwerkhöfen. Letztere waren seit den 50er Jahren in die Unterkategorien A, B und C (später I und II) aufgegliedert, wobei in Jugendwerkhöfen des Typs C bildungsfähige schwachsinnige Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren Aufnahme finden sollten.

Zwar war dem Betroffenen in einer gutachterlichen Untersuchung in dem seiner Heimeinweisung vorangegangenen Ermittlungsverfahren ein erheblicher Schwachsinn und eine Retardierung bescheinigt worden. Bereits aus diesen, von den Behörden selbst getroffenen Feststellungen ergeben sich aber durchgreifende Zweifel daran, ob in diesem Falle eine Einweisung in einen Jugendwerkhof überhaupt angebracht gewesen war. Im Übrigen lagen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Heimeinweisung im Falle des Antragstellers eindeutig nicht vor, so dass diese auf sachfremden Erwägungen beruhte.

Anlass für die Anordnung der Heimerziehung war vorliegend offensichtlich allein die Tatsache, dass der Betroffene an der Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen und Angehörigen der Polizei auf dem F.er Pressefest beteiligt war [wobei die Kammer ausdrücklich anmerkt, dass die Art der Beteiligung des Betroffenen nie aufgeklärt worden ist] und die Staatsanwaltschaft ihn wegen der im Ermittlungsverfahren festgestellten Schuldunfähigkeit nicht anklagen konnte. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Staatsanwaltschaft aus bloßer „Verärgerung" hierüber das Referat Jugendhilfe der Stadt einschaltete, um den Betroffenen doch noch zu „bestrafen". Dabei mutet es bereits merkwürdig an, dass es ein Staatsanwalt war, der die Heimeinweisung beantragt hatte. Dies entsprach nicht den üblichen Gepflogenheiten.

Die Begründungen der getroffenen Anordnungen erschöpfen sich in bloßen Floskeln. So ist beispielsweise in dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses von einer inkonsequenten Erziehung durch die Eltern, von einem Zusammentreffen ungünstiger Persönlichkeits- und Leistungseigenschaften und von sozialen Schwierigkeiten die Rede, ohne dass solche jeweils ansatzweise belegt worden sind. Dies dürfte auch schwer möglich gewesen sein, da die Familie, wie von dem Jugendhilfeausschuss selbst angeführt, zuvor gar nicht im Fokus der Behörden gestanden hatte und eine Überprüfung der Zustände im Elternhaus bzw. des Umfelds des jugendlichen Betroffenen offenbar gar nicht erfolgt war.

Außerdem ging es dem Referat Jugendhilfe damals erkennbar gar nicht darum, den wohl in seiner geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Betroffenen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend zu bilden und zu fördern, auch wenn in der vorläufigen Verfügung vom 24. Juni 1971 am Ende lapidar ausgeführt wird, dass die getroffene Entscheidung dem Wohle des Minderjährigen diene. Vielmehr heißt es in dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 12. Juli 1971 mehrfach, dass er zur Umerziehung aus der Familie herausgelöst werden müsse. Die Heimeinweisung hatte daher allein das Ziel, den Antragsteller zu disziplinieren. So musste er dann auch nach den glaubhaften Angaben seines verfahrensbevollmächtigten Vaters in dem Zementwerk in Rüdersdorf schwer arbeiten.

Auffällig ist auch, dass in der vorläufigen Verfügung des Referats Jugendhilfe praktisch schon feststand, dass der Betroffene in einen Jugendwerkhof C eingewiesen werden würde, ohne dass er selbst oder seine erziehungsberechtigten Eltern angehört worden waren und der Jugendhilfeausschuss überhaupt eine Beratung durchgeführt hatte. Diese Beratung erfolgte erst am 12. Juli 1971, zu der dann pro forma auch die Eltern eingeladen worden waren.

Anhaltspunkte, dass der Betroffene in seiner Entwicklung gefährdet war und deshalb seine Heimeinweisung erforderlich wurde, vermag die Kammer nicht ansatzweise zu erkennen. Die Anordnung der Heimerziehung in einem Durchgangsheim und in dem Jugendwerkhof erweist sich damit als sachwidrig.

Sowohl die vorläufige Verfügung als auch der Beschluss des Jugendhilfeausschusses waren auch grob unverhältnismäßig im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 StrRehaG. Sie degradierten den Betroffenen zum Objekt staatlicher Interessen.

Vor seiner Festnahme war der Antragsteller nämlich nirgendwo negativ aufgefallen. Er entstammte einem intakten Elternhaus, das sich um ihn sorgte, er hatte weder die Schule geschwänzt noch die Arbeit gebummelt, noch war er dem Elternhaus ferngeblieben. Zwei von ihm zur Glaubhaftmachung zu den Akten gereichte Leumundzeugnisse von ehemaligen Anwohnern aus dem Jahr 1971 belegen, dass er immer ruhig, arbeitsam, hilfsbereit und ehrlich gewesen ist und noch nie Ärger bereitet hatte. Dementsprechend wird auch in dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses aufgeführt, dass „die Organe der Jugendhilfe erst jetzt tätig werden müssen".

Bei dieser Sachverhaltskonstellation hätte es allenfalls nahe gelegen, der Familie von Seiten des Referats Jugendhilfe Unterstützung zu gewähren und gegebenenfalls zunächst Auflagen für den Sohn und die Eltern zu erteilen, um eine Beteiligung des Betroffenen bei ähnlichen Vorfällen zu vermeiden. Denn auch zu DDR-Zeiten stellte eine Heimunterbringung in der Regel die ultima ratio dar, wenn mildere Maßnahmen keinen Erfolg zeitigten. Das hier geschehene sofortige Wegsperren des Betroffenen stellte eine völlig überzogene Reaktion der damals zuständigen Behörden und damit eine Übermaßentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG dar, zumal die Eltern offenbar durchaus gewillt und in der Lage waren, erzieherischen Einfluss auf den Betroffenen zu nehmen. [...]