Änderung der Miet-Zahlstelle
§ 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Änderung der Miet-Zahlstelle; Miete, Änderung der Zahlstelle für; Konto, Änderung des Kontos für
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Anforderungen an Mitteilungen über eine Änderung der Miet Zahlstelle.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aufgrund der angeordneten Zwangsverwaltung konnte der Bekl. nur noch an den Kl. mit befreiender Wirkung zahlen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme in der ersten Instanz ist als erwiesen anzusehen, daß dem Bekl. das Schreiben des Kl. vom 4. Mai 1976 ordnungsgemäß zugegangen ist, denn der Zeuge H. hat anläßlich seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, daß er persönlich das Schreiben (zweimal gefaltet und mit zwei Zahlkarten) in jeden Hausbriefkasten der Wohnungsmieter gesteckt und zusätzlich im Treppenhaus angebracht habe. Damit steht fest, daß die Mitteilung über die Zwangsverwaltung und die sich daraus ergebende neue Zahlstelle für den Mietzins so in den Empfängerbereich des Bekl. gelangt ist, daß er sich jederzeit davon hätte Kenntnis verschaffen können. Auch seine Rügen hinsichtlich Form und Inhalt der Mitteilung über die Zwangsverwaltung greifen nicht durch. Der Zwangsverwalter ist nicht gehalten, jeden einzelnen betroffenen Mieter persönlich anzuschreiben und die Beförderung dieses Schreibens durch die Post, evtl. noch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein, vornehmen zu lassen. Da im Gesetz über die Form der Mitteilung einer Zwangsverwaltung nichts vorgeschrieben ist, reicht es aus, daß dies in unmißverständlicher Art und Weise dem jeweiligen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Diese Voraussetzungen hat der Kl. in Form und Inhalt erfüllt. Im vorliegenden Fall war es auch nicht noch zusätzlich erforderlich, das Mitteilungsschreiben in türkischer Sprache abzufassen, da auch der Mietvertrag in deutscher Sprache ohne zusätzliche Übersetzung abgefaßt worden ist.