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Addition von Klägerinteressen

LG Frankfurt/Main2-13 S 38/1526.11.2015GE 2016, 205

GKG § 49a Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Ermittlung des Interesses mehrerer Beschlussmängelkläger sind deren Einzelinteressen zu addieren, es ist nicht etwa das höchste Einzelinteresse maßgeblich (anders LG Berlin, GE 2015, 1171).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die 13 Anfechtungskl. haben unter anderem den Beschluss über die Wahl des Verwalters angefochten. Die Anfechtungskl. sind in unterschiedlicher Weise an der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft beteiligt, teils verfügen sie nur über eine Wohnung, einem Anfechtungskl. gehören jedoch 90 Wohnungen.

Zusammen verfügen sie über 229 der 1.019 Wohnungen der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft.

II. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49a GKG. Demnach bemisst sich der Streitwert grundsätzlich auf 50 % des Interesses aller Parteien an der Entscheidung (Satz 1). Dieser Wert darf jedoch das Interesse des Kl. und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten (Satz 2).

Umstritten ist allerdings, ob bei der Ermittlung des Interesses des Kl. eine Addition der Interessen der Kl. erfolgt (so OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; LG München ZWE 2013, 186) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (vgl. LG Hamburg, ZMR 2012, 573; Riecke/Schmid/Abramenko, Anhang zu § 50 Rn. 3; Jennißen/Suilmann § 49a GKG Rn. 18; Niedenführ § 49a Rn. 26; jedenfalls für Abrechnungen).

Nach Ansicht der Kammer spricht für eine Addition der Interessen bereits der Gesetzeswortlaut. Denn insoweit muss es jedenfalls zu einer Addition der Einzelinteressen kommen, wenn Beigeladene oder Streitverkündete einem Kl. auf dessen Seite beitreten. Dann sind aber die Einzelinteressen erst recht zu addieren, wenn mehrere Kl. auf einer Seite stehen. Dieses erscheint auch interessengerecht, denn die Interessen auf Kl.seite liegen gerade in der Summe der jeweiligen Einzelinteressen und werden nicht etwa durch das höchste Einzelinteresse begrenzt - im Streitfall also die Vermeidung der Belastung mit den Kosten des Verwalters, die in unterschiedlicher Höhe je nach der Zahl der Wohnungen bei den Kl. anfallen, aber insgesamt von diesen für 229 Wohnungen zu tragen sind.

Für eine derartige Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik. Denn dafür, dass insoweit § 49a GKG eine Abweichung von dem Grundsatz des § 39 Abs. 1 GKG, wonach die Werte mehrere Streitgegenstände zu addieren sind, enthält, ist nichts ersichtlich.

Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass für die Frage der Beschwer im Rahmen einer Anfechtungsklage die Einzelbelastungen der Rechtsmittelführer zusammengerechnet werden, wenn diese - wie hier - nicht wirtschaftlich identisch ist (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15 -, juris Rn. 6).

Dieser Lösung kann auch nicht entgegenhalten werden, dass sie zu überhöhten Streitwerten führt (so aber Jennißen/Suilmann § 49a GKG Rn. 18), denn der Gesetzgeber hat insoweit mit der Verkehrswertgrenze in § 49a Satz 3 GKG Vorsorge davor getroffen, dass der Streitwert so hoch ausfällt, dass ein zu dem wirtschaftlichen Interesse an dem Verfahren unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko entstünde (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 54).

Dies ergibt bei einer Laufzeit von 29 Monaten und einem Honorar von 22,50 €/Wohnung ein Einzelinteresse von 149.422,50 €, das hälftige Gesamtinteresse von 332.448,75 € liegt unterhalb des fünffachen Einzelinteresses.

Probleme der Verkehrswertgrenzen stellen sich nicht, denn zumindest ein Anfechtungskl. verfügt über 90 Wohnungen. Zwar mag es sein, dass die Werte der Wohnungen einzelner Anfechtungskl. einen geringeren Wert aufweisen, hierauf kommt es aber nicht an. Denn es entspricht der Rechtsprechung der 9. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main, der sich die Kammer anschließt, dass für die Berechnung der Verkehrswertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG eine Addition der Verkehrswerte nicht stattfindet, sondern der höchste Einzelwert zugrunde zu legen ist (LG Frankfurt am Main, WuM 2015, 386). Denn insoweit unterscheidet sich die Situation verschiedener Anfechtungskl. nicht von der von Streitgenossen in anderen Konstellationen. Werden insoweit Verfahren mit verschiedenen Streitgegenständen gemeinsam geführt, setzt sich der Streitwert aus der Summe der Einzelstreitwerten zusammen (§§ 39 Abs. 1 GKG, 5 ZPO). Betreffen die verbundenen Verfahren demgegenüber denselben Streitgegenstand, werden die Werte nicht zusammengerechnet, dabei bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren der Einzelstreitwerte (arg. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Dafür, dass der Gesetzgeber in Abweichung von diesen Grundsätzen mit § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG generell den Streitwert auf den niedrigsten Verkehrswert begrenzen wollte, findet sich im Gesetz kein Anhalt. Denn das Gesetz stellt nicht auf den niedrigsten Verkehrswert auf der Seite der Kl., sondern auf den Verkehrswert „des Kl. und der auf seiner Seite Beigetretenen“ ab (LG Frankfurt am Main aaO.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei mehreren Anfechtungsklägern ist nicht das höchste Einzelinteresse maßgebend, vielmehr sind die Einzelinteressen zu addieren (anders LG Berlin, GE 2015, 1171).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die 13 Kläger haben u. a. den Beschluss über die Verwalterbestellung angefochten. Sie sind in unterschiedlicher Weise an der Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft beteiligt, teils mit nur einer Wohnung. Insgesamt verfügen sie über 229 der 1.019 Wohnungen. In zweiter Instanz geht es um die Streitwertfestsetzung.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 49a Abs. 1 GKG, wonach sich der Streitwert grundsätzlich auf 50 % des Interesses aller Parteien bemisst. Dieser Wert darf jedoch das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unter- und das Fünffache ihres Interesses nicht überschreiten. Umstritten ist, ob bei der Ermittlung des Interesses der Klägerseite eine Addition der Einzelinteressen erfolgt oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist. Nach dem Gesetzeswortlaut muss es jedenfalls zu einer Addition der Einzelinteressen kommen, wenn Beigeladene oder Streitverkündete einem Kläger auf dessen Seite beitreten. Dann sind aber die Einzelinteressen erst recht zu addieren, wenn mehrere Kläger auf einer Seite stehen. Dies erscheint auch interessengerecht, denn die Interessen der Klägerseite liegen gerade in der Summe der jeweiligen Einzelinteressen und werden nicht etwa durch das höchste Einzelinteresse begrenzt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Maßgebend ist die Addition der wirtschaftlichen Interessen der Kläger, die je ihr eigenes Anfechtungsinteresse verfolgen, selbst wenn sich die Anfechtung gegen einen einzigen Eigentümerbeschluss – hier eine Verwalterbestellung für ca. zweieinhalb Jahre – richtet. Auch nach § 49a Abs. 1 GKG sind mehrere Streitgegenstände zu addieren. Für die Frage der Beschwer im Rahmen einer Anfechtungsklage sind die Einzelbelastungen der Rechtsmittelführer ebenfalls zusammenzurechnen, wenn diese – wie hier – nicht wirtschaftlich identisch sind (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15 -, GE 2015, 1605).