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actio pro socio, - bei Rücktritt vom Kaufvertrag

BGHII ZR 48/9915.01.2001unveröffentlicht

BGB § 705; ZPO §§ 138, 296

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Veräußert ein Gesellschafter in Erfüllung einer ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Beitrags pflicht der Gesellschaft ein Grundstück, so steht auch die im Rücktrittsfalle eintretende Verpflichtung zur Verzinsung des Kaufpreises in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beitragspflicht, so daß der Zinsan spruch im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden kann.

ZPO § 138

Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

ZPO § 296

Begründet der Kläger einen zunächst auf Vertrag gestützten Zahlungsanspruch im Laufe des Rechts streits zusätzlich damit, daß der Bekl. ihm wegen vorsätzlichen Verschuldens bei Vertragsschluß Scha densersatz zu zahlen habe, kommt eine Zurückweisung des neuen Vorbringens als verspätet nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um ein Angriffsmittel i. S. von § 296 ZPO handelt, sondern wegen der Verschiedenheit der zugrunde liegenden Streitgegenstände eine nachträgliche objektive Klagehäufung vorliegt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt die Bekl. - zum Teil im Wege der actio pro socio - auf Zahlung von insgesamt 23.632.229,86 DM an die S. GmbH & Co. E. KG (im folgenden: S.) in Anspruch.

Die Parteien sind aufgrund Gesellschaftsvertrages vom 9. Mai 1990 mit einer Einlage von je 1 Mio. DM alleinige Kommanditisten der S. und zugleich an deren ebenfalls am 9. Mai 1990 gegründeten Komplemen tärin, der S. I. GmbH, jeweils hälftig beteiligt. Die S. wurde zu dem Zweck gegründet, im Bereich von F. gelegene Betriebsgrundstücke der Bekl., die nicht mehr benötigt wurden, gemeinsam zu entwickeln und einer optimalen baulichen Verwertung zuzuführen. In einer zugleich mit den Gesellschaftsverträgen geschlossenen Rahmenvereinbarung (im folgenden: RV) legten die Parteien die für ihre Zusammenarbeit maßgebenden Grundsätze fest. Die Bekl. verpflichtete sich, bestimmte Grundstücke an die S. zu veräußern; die Kl. als Immobiliengesellschaft sollte ihr Know how einbringen und die S. bei der Verwertung der Grundstücke gegen Entgelt beraten.

Am selben Tage schlossen die Bekl. und die S. in Ausführung der Rahmenvereinbarung einen notariellen Kaufvertrag, u.a. über die Grundstücke "Fr.". Von diesem Kaufvertrag trat die S., der entsprechend den Bestimmungen der RV ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden war, mit Schreiben vom 20. März 1996 hin sichtlich der Grundstücke "Fr." zurück. Die Wirksamkeit des Rücktritts steht zwischen den Parteien und der D. (im folgenden: D.), die den Kaufpreis finanziert hatte, außer Streit. Der auf die Grundstücke "Fr." nach der RV der Parteien entfallende Kaufpreis von 23,5 Mio. DM war am 28. Februar 1991 an die Bekl. ausgezahlt worden. Nach dem Rücktritt der S. zahlte die Bekl. diesen Betrag unmittelbar an die D. zurück.

Die Kl. verlangt von der Bekl. im Wege der actio pro socio die Verzinsung des Kaufpreises und aus eige nem Recht den Ausgleich aller Aufwendungen der S. für die Grundstücke "Fr.". Erstinstanzlich hat sie Teilklage über jeweils 10 % ihrer Forderungen, insgesamt 1.976.649,78 DM erhoben. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der geltend gemachten Zinsforderung vollen Umfangs stattgegeben, hinsichtlich der Aufwendungen hat es einen Betrag von 67.200,- DM nicht anerkannt und die Bekl. zur Zahlung der Hälfte der verbleibenden Summe verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in gleicher Höhe durch die Kl. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kl. hat sich gegen die teilweise Abweisung ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz gewandt und im Wege der Klageerweiterung sowohl hinsichtlich des Aufwendungsersatzes als auch hinsichtlich des Zinsanspruchs jeweils ihre Ge samtforderung geltend gemacht. Außerdem hat sie für die Zinsforderung nicht mehr 5 % wie in erster Instanz, sondern 8 % in Ansatz gebracht. Die Bekl. hat ihr Klagabweisungbegehren weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und sie zur Zahlung des geltend gemachten Zinsanspruchs von 10.744.065,- DM in voller Höhe verurteilt, hinsichtlich des Aufwendungsersatzan spruchs jedoch nur in Höhe von 6.410.482,43 DM, nämlich der Hälfte der Aufwendungen, Zug um Zug gegen Zahlung des gleichen Betrages durch die Kl. Mit der Revision greift die Bekl. ihre Verurteilung zur Zahlung von 10.744.065,- DM nebst Zinsen durch das Berufungsgericht an. Mit der Anschlußrevision macht die Kl. den abgewiesenen Teil der Aufwendungsersatzforderung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen arglistiger Täuschung über Mängel der Grundstücke "Fr." geltend und wendet sich dagegen, daß die Bekl. - hälftigen - Aufwendungsersatz nur Zug um Zug gegen eine entsprechende hohe Zahlung durch sie, die Kl., leisten soll.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Revision und Anschlußrevision sind begründet und führen zur Zurückverweisung.

A. Revision:

I. Das Berufungsgericht hat die Klage bezüglich der Zinsforderung für zulässig erachtet, weil die Voraus setzungen der actio pro socio insoweit gegeben seien. Die sich aus der RV ergebende Verpflichtung der Bekl., der S. die Grundstücke "Fr." zur Verfügung zu stellen, sei als Beitragsleistung der Bekl. zu werten, so daß sich auch eine aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages über diese Grundstücke ergebende Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises als gesellschaftsvertragliche darstelle. Die S. habe der D. im Dar lehensvertrag vom 26./27. Februar 1991 zwar alle Ansprüche aus dem Kaufvertrag, insbesondere den Rücktrittsrechten, sicherungshalber abgetreten. Die D. habe den Zinsanspruch aber konkludent an die S. rückabgetreten unter der aufschiebenden Bedingung der Rückzahlung des Kaufpreises. Das ergebe sich aus der notariellen Abrede vom 15. Mai 1996 zwischen der S., der Bekl. und der D., derzufolge die Bank den Rücktritt der S. vorsorglich genehmigt habe und die Beteiligten sich einig geworden seien, daß die Bekl. den Kaufpreis aufgrund der Sicherungsabtretung mit befreiender Wirkung unmittelbar an die D. zu rückzahlen solle. Der S. stünden Zinsen in der geltend gemachten Höhe aufgrund § 347 BGB zu. Dieser Anspruch sei entgegen der Ansicht der Bekl. weder ausdrücklich noch stillschweigend abbedungen wor den.

II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat rechts fehlerhaft erhebliches Vorbringen der Bekl. über die vorvertraglich erfolgte Vereinbarung eines Aus schlusses der Bestimmungen des § 347 BGB übergangen und angebotene Beweise nicht erhoben.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klage nach den Grundsätzen der actio pro socio aus. Die geltend gemachte Zinsforderung ist in diesem Fall als Sozialanspruch der S. zu qualifizieren, weil sie eine aus dem Gesellschaftsverhältnis der Parteien herrührende Verpflichtung der Bekl. betrifft. Nach der RV, in der die Parteien die wesentlichen Vereinbarungen für ihre Zusammenarbeit gleichsam vor die Klammer gezogen haben und deren Inhalt daher zur Bestimmung ihrer gesellschafterli chen Rechte und Pflichten neben dem der eigentlichen Gesellschaftsverträge maßgebend ist, war die Veräußerung u.a. der Grundstücke "Fr." durch die Bekl. an die S. vorgesehen. Der entsprechende Kauf vertrag konnte nicht mit einem Dritten geschlossen werden. Da die S. eigens zu dem Zweck der gemein samen Vermarktung dieser Grundstücke gegründet worden war, kann die Veräußerungspflicht der Bekl. nur als eine ihr in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin obliegende Verpflichtung verstanden werden. Entgegen der Ansicht der Revision steht die im Rücktrittsfalle eintretende Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerungspflicht. Sie beruht damit ebenfalls auf dem Gesellschaftsvertrag der Parteien und ist daher keine Drittforderung.

2. Die Auslegung der notariellen Vereinbarung vom 15. Mai 1996 durch das Berufungsgericht mag auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands vertretbar sein. Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn das Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den vorrangigen - Vortrag der Bekl., vor Abschluß der Vertragsverhandlungen seien die Parteien übereinge kommen, daß ein Zinsanspruch nach § 347 BGB nicht bestehen sollte, unberücksichtigt gelassen und von der Erhebung der von der Bekl. angebotenen Beweise abgesehen hat.

Die Bekl. hat im Schriftsatz vom 8. Januar 1999 dargelegt, daß zunächst zwischen ihrem Vorstand und dem Vorstand der D., anschließend auch mit dem Verhandlungsführer der Kl. in einer Besprechung am 27. März 1990 in M. Einigkeit erzielt wurde, daß die Bekl. im Gegenzug dazu, daß die Kl. ihre Dienste gegen Entgelt erbringen sollte, im Rücktrittsfalle keine Zinsen zahlen sollte. Mit diesem Vorbringen hat sie ihre unter Beweis durch Zeugnis des Geschäftsführers B. der S. und Parteivernehmung ihres Vorstands Dr. K. gestellte Darlegung im Schriftsatz vom 4. August 1998 ersichtlich näher substantiiert, so daß das Berufungsgericht ihren Vortrag zu Unrecht als ungenügend konkretisiert und damit unerheblich behandelt hat.

B. Anschlußrevision:

I. Die Kl. will mit ihrem Anschlußrechtsmittel erreichen, daß die Bekl. der S. nicht nur die Hälfte der Auf wendungen zu erstatten hat, sondern den gesamten Betrag von 12.820.964,86 DM, und dies ohne die Einschränkung, daß die Leistung nur Zug um Zug gegen eine Zahlung der Kl. zu erbringen sei. Sie hatte die Klage hinsichtlich aller Forderungen mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1998 zusätzlich damit begrün det, daß die Bekl. sie und die S. über Mängel der Grundstücke "Fr." arglistig getäuscht und einen wuche risch hohen Kaufpreis verlangt habe; bei pflichtgemäßer Aufklärung hätte die S. die Grundstücke nicht erworben, wäre also nicht mit Darlehenszinsen belastet worden und hätte die Aufwendungen nicht getä tigt. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß §§ 527, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Das ist, wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft.

II. Das neue Vorbringen war kein Angriffsmittel i. S. von §§ 527, 296 ZPO, sondern eine nachträgliche objektive Klagehäufung. Die Kl. machte damit einen auf vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluß gegründeten Schadensersatzanspruch neben dem bisher verfolgten vertraglichen Anspruch geltend. Beiden Ansprüchen liegen verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde, so daß es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt. Eine Zurückweisung wegen Verspätung kam damit nicht in Betracht. Es liegt wegen des weiteren Klagegrundes - eine Klagehäufung vor.

1. Die Zulässigkeit einer Klagehäufung beurteilt sich nach § 263 ZPO. Von einer Einwilligung der Bekl. kann nicht ausgegangen werden, da sie den Vortrag als verspätet bezeichnet und damit deutlich gemacht hat, daß sie seiner Berücksichtigung widersprechen wollte. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - die Frage der Sachdienlichkeit nicht geprüft. Unter diesen Umständen kann der Senat dar über selbst befinden, BGHZ 123, 132.

2. Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozeßstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozeß vermieden wird. Der bisherige Prozeß stoff genügt für eine Entscheidung über den Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß allerdings nicht. Insoweit bedarf es vielmehr noch einer Beweisaufnahme. Das Berufungsgericht hätte, wie die Aus führungen zur Revision ergeben, aber ohnehin zu dem Komplex Rücktrittszinsen Beweis erheben müssen. Unter diesen Umständen ist die Klagehäufung aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit als sachdienlich anzusehen. III. Entgegen der Anschlußrevisionserwiderung ist das Vorbringen der Kl. über eine arglistige Täuschung nicht unschlüssig. Ein aus einer arglistigen Täuschung über Mängel der verkauften Grundstücke resultierender Ersatzan spruch würde ebenso wie ein etwaiger Zinsanspruch aus § 347 BGB auf dem Gesellschaftsvertrag der Parteien beruhen. Denn der Verkauf der Grundstücke durch die Bekl. erfolgte in Erfüllung ihrer gesell schaftsrechtlichen Pflichten.

Nach dem Vortrag der Kl. kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Geschäftsführer der S. positive Kenntnis von den behaupteten Mängeln hatte. - 3 -