Abzug neu für alt bei entfernter Kücheneinrichtung
BGB § 249
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach einer Nutzungsdauer von 25 Jahren ist eine Einbauküche verbraucht, so daß der Mieter bei Beschädigung oder Entfernung nicht auf Schadensersatz haftet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat keinen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der entfernten Küche. Es ist weiterhin nicht substantiiert dargelegt, um welche Kücheneinrichtung es sich handelte (Umfang, Zusammensetzung, Qualität?). Die pauschale Behauptung, die Küche habe 15.000 DM gekostet, ist nicht geeignet, eine Schadenshöhe nachvollziehbar darzulegen. Die Ansicht der Kl., die Küche unterliege nicht der Abnutzung, so daß kein Abzug neu für alt vorzunehmen sei, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus obläge es auch der Kl., darzulegen, daß und inwieweit der Zustand der Küche nach einer Nutzung von etwa 25 Jahren noch so gut gewesen sein soll. Die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer von Einbauküchen ist in der Rechtsprechung zwischen 14 Jahren (OLG Koblenz NJW-RR 1992, 760): bei einer Eineinhalbzeilen-Küche mit einem Kaufpreis von 19.772 DM; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 46: 15 Jahre bei einer Einzeilen-Küche zu einem Kaufpreis von 12.747 DM; 17 Jahre bei einer Küche zu einem anzurechnenden Preis von 31.000 DM (OLG Köln NJW-RR 1999, 774, 775) und 20 Jahren (OLG Braunschweig OLG-Report 1996, 133) bei einem Gesamtpreis der Küche von 43.000 DM) veranschlagt worden. Die Annahme des Amtsgerichts, ein Schadensersatzanspruch bestehe aufgrund des Ablaufs der Nutzungsdauer nicht mehr, ist damit nicht zu beanstanden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beim Schadensersatz ist ein Abzug "neu für alt" zu machen, da der Geschädigte nicht bereichert werden soll. In der Regel sind Küchenmöbel nach 25 Jahren nichts mehr wert.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten nach 25jähriger Mietdauer die Wohnung ohne die überlassene Einbauküche zurückgegeben. Die Vermieterin verlangte Schadensersatz, ohne allerdings etwas über den Zustand der Küchenmöbel zu sagen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 21. Mai 2001 wies das Landgericht Berlin die Klage ab und meinte, nach einer derartig langen Nutzungsdauer entfalle ein Schadensersatzanspruch. Das Landgericht konnte sich dabei auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen, die eine Nutzungsdauer zwischen 14 Jahren und 20 Jahren angenommen hatte.