Abwicklung der Bodenrechtsverhältnisse zwischen LPG und Rat des Kreises
LwAnpG § 51, § 52 ; VertragsG § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Befugnis der Landkreise, die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises abzuwickeln, erlischt nicht automatisch mit Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Vater und Rechtsvorgänger der Kl. war bis zu seinem Tode im Jahre 1969 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in G. Im Jahre 1956 überließ er dieses Anwesen mit dem gesamten lebenden und toten Inventar dem Rat des Kreises Z. für unbestimmte Zeit zur Nutzung. Dieser stellte das Hofgut mit Vertrag vom 22. Mai 1957 rückwirkend zum 1. Juni 1956 der LPG G., der Rechtsvorgängerin der Bekl., zur Verfügung. Der Vertrag enthält in § 3 u.a. folgende Regelung:
"Die LPG G. ... übernimmt die laufende Unterhaltung und Pflege aller genutzten Baulichkeiten sowie aller Anlagen und Einrichtungen."
Die LPG G. vernachlässigte in der Folgezeit die Unterhaltung und Pflege der Gebäude.
Nachdem es 1991/92 vorübergehend zu einer pachtweisen Nutzung des Anwesens durch die Bekl. gekommen war, erhielt die Kl. im März 1993 die Schlüssel der Hofstelle von der Bekl. zurückgesandt; eine unmittelbare Entgegennahme hatte sie mit Rücksicht auf den von ihr als nicht vertragsgerecht betrachteten Zustand des Hofguts verweigert.
Die Kl. verlangt von der Bekl. Schadensersatz in Höhe von 177.530 DM nebst Zinsen wegen mangelnder bzw. unterlassener Gebäudeunterhaltung. Sie stützt den Anspruch u.a. auf eine am 8. August 1994 vorgenommene Abtretung durch den Landkreis Z.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Kl. ihren Klageantrag weiter. Die Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Kl. stehe ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Landkreises Z. nicht zu, da der Landkreis mit dem früheren Rat des Kreises Z. weder identisch sei noch seine Rechtsnachfolge angetreten habe. Er sei daher auch nicht in die Rechte und Pflichten des Nutzungsvertrages mit der LPG G., der Rechtsvorgängerin der Bekl., eingetreten und könne infolgedessen keine Ansprüche aus diesem Vertrag abtreten. Dem stehe nicht entgegen, daß der Landkreis nach §§ 51, 52 LwAnpG verpflichtet gewesen sei, das Nutzungsverhältnis zwischen der LPG und dem Rat des Kreises abzuwickeln. Denn diese Verpflichtung sei spätestens im März 1993 erfüllt gewesen, als die Bekl. die Hofstelle geräumt und die Schlüssel zurückgegeben habe. Weitere Befugnisse hätten dem Landkreis nicht zugestanden.
Dies hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis nicht stand.
II. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dem Rat des Kreises Z. gegen die LPG G. ein Schadensersatzanspruch wegen mangelnder bzw. unterlassener Gebäudeunterhaltung dem Grunde nach zugestanden haben. Rechtsgrundlage dafür sind die §§ 104 Abs. 1, 105 Abs. 3 VertragsG (vom 25. März 1982, GBl I S. 293; vgl. dazu im einzelnen BGHZ 127, 297 ff). Nach diesem Gesetz, das auf den Nutzungsüberlassungsvertrag des Rates des Kreises mit der LPG Anwendung findet, trifft an sich den Überlasser die Pflicht, die zur Nutzung überlassenen Vermögensgegenstände in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung ihrem Substanzwert nach zu erhalten (§ 72 Abs. 1 VertragsG). Nach § 3 des Nutzungsvertrages war diese Pflicht jedoch der LPG auferlegt worden. Dies war zulässig und wirksam und entsprach der im öffentlichen Interesse liegenden Pflicht der LPG, die Effektivität der landwirtschaftlichen Produktion zu erhöhen (vgl. BGHZ 127, 297 ff). Diese Pflicht hat die LPG objektiv verletzt. Sofern die Bediensteten der LPG daran ein Verschulden trifft, folgt daraus ein Schadensersatzanspruch des Rates des Kreises.
2. Die Kl. hat sich diesen Anspruch vom Landkreis Z. abtreten lassen. Die Abtretung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirksam.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht eine Rechtsnachfolge oder Identität des Landkreises Z. mit dem früheren Rat des Kreises abgelehnt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 127, 285, 288 ff). Der Landkreis ist jedoch als die für die Auflösung und Abwicklung des vom Rechtsvorgänger der Kl. mit dem Rat des Kreises begründeten Kreispachtvertrages "zuständige Kreisbehörde" im Sinne von §§ 51, 52 LwAnpG anzusehen. Aufgrund dessen kommt ihm die Befugnis zu, etwaige Schadensersatzansprüche aus den Rechtsbeziehungen zur LPG an die durch die Pflichtverletzung betroffenen Eigentümer abzutreten (BGHZ 127, 297, 312 ff). Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht, verneint aber im vorliegenden Fall eine Abtretungsbefugnis mit Rücksicht darauf, daß die Abwicklung nach § 51 LwAnpG bis zum 20. Juli 1991 habe erfolgen müssen. Zwar seien Verlängerungsvereinbarungen hinsichtlich der Bodennutzung möglich gewesen, was hier auch zunächst geschehen sei. Mit der Rückgabe der Schlüssel der Hofstelle sei jedoch die Abwicklung abgeschlossen gewesen.
b) Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Allerdings lassen die Regelungen der §§ 51, 52 LwAnpG erkennen, daß die Kreispachtverhältnisse beschleunigt abzuwickeln sind. Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, daß bei einer nicht innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens durchgeführten Abwicklung die Befugnis der Landkreise zur weiteren Abwicklung erlöschen soll. Dies stünde vielmehr dem Gesetzeszweck geradezu entgegen. Die erwünschte Klärung der Rechtsverhältnisse bliebe aus. Mit der Übersendung der Schlüssel durch die Bekl. war das Abwicklungsverhältnis im vorliegenden Fall entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht beendet. Dazu zählte nämlich auch die Klärung der Schadensersatzansprüche. Zwar konnten diese vom Landkreis nicht selbst geltend gemacht werden. Doch bestand seine Abwicklungskompetenz in der Pflicht zur Abtretung dieser Ansprüche an den Eigentümer (BGH, Urt. v. 28. April 1995, LwZR 9/94, WM 1995, 1151). Dem ist der Landkreis mit der Abtretung vom 8. August 1994 nachgekommen.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Die von der Bekl. erhobene Einrede der Verjährung greift nämlich nicht durch (wird ausgeführt unter Berufung auf das Senatsurteil vom 28. April 1995, LwZR 9/94, WM 1995, 1151).