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Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen

BGHBLw 27/9516.11.1995ZOV 1996, 119

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob eine Abweichung für die Entscheidung tragend geworden ist, bestimmt sich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberlandesgerichts aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller war Mitglied der LPG "V." M., in die er seinen landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht hatte. Sein Pflichtinventarbeitrag betrug 27.420 Mark/DDR. Hierauf sind ihm 857 DM sowie 685,50 DM als Zinsen zurückgezahlt worden. Nachdem die LPG sich mit anderen Produktionsgenossenschaften zur LPG M. zusammengeschlossen hatte, faßte deren Vollversammlung im Juli 1991 den Beschluß, sich in die Antragsgegnerin umzuwandeln.

Der Umwandlungsbeschluß enthielt kein Barabfindungsangebot. Die Antragsgegnerin wurde am 16. April 1992 in das Handelsregister eingetragen, die Eintragung am 20. Mai 1992 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit Schreiben vom 19. August 1992 erklärte der Antragsteller die Kündigung seiner Mitgliedschaft und forderte von der Antragsgegnerin seinen restlichen Boden- und Inventarbeitrag zurück. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 68.648,14 DM als angemessene Barabfindung an ihn zu zahlen.

Der Antrag hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel ist als Abweichungsrechtsbeschwerde nicht statthaft. Als solche wäre sie nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Senatsbeschluß vom 28. April 1995 (BLw 9/94, WM 1995, 1424 = AgrarR 1995, 237) abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte (BGHZ 89, 149, 151). Dies ist nicht der Fall. Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsfrage, ob eine unter der Geltung des LwAnpG vom 29. Juni 1990 beschlossene Umwandlung im Falle ihrer erst nach Inkrafttreten der Neufassung des LwAnpG vom 3. Juli 1991 erfolgten Eintragung nach altem oder neuem Recht zu beurteilen ist, abweichend von dem zitierten Senatsbeschluß zugunsten einer Anwendung des neuen Rechts beantwortet. Auf dieser Abweichung beruht aber die Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht geht nämlich davon aus, daß der Umwandlungsbeschluß am 7. Juli 1991 gefaßt wurde und an diesem Tag noch das LwAnpG vom 29. Juni 1990 gegolten habe. Dies ist jedoch unzutreffend. An diesem Tag war die Neufassung des LwAnpG vom 3. Juli 1991 bereits in Kraft getreten, so daß diese auch nach der Rechtsprechung des Senats maßgebend ist. Soweit die Beschwerde demgegenüber behauptet, daß die Beschlußfassung am 5. Juni 1991 erfolgt sei, handelt es sich um einen neuen Tatsachenvortrag, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu begründen vermag. Er steht zudem im Widerspruch zum erstinstanzlichen unter Beweis gestellten und durch Urkundenablichtungen belegten Vortrag, wonach die Beschlußfassung am 10. Juli 1991, also erst recht unter der Geltung des neuen Rechts, erfolgte.

Ob eine Abweichung für die Entscheidung tragend geworden ist, bestimmt sich zwar grundsätzlich nicht objektiv, sondern - wie bei der Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1993, V ZR 19/92, NJW 1994, 586, 587 m.w.N.) - vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Beschwerdegerichts aus. Unterliegt aber das Beschwerdegericht bei seiner materiell-rechtlichen Wertung - hier der Anwendung einer Norm - einem tatsächlichen Irrtum (hier über den Tag des Inkrafttretens der Neufassung) und hätte das Beschwerdegericht bei Kenntnis der richtigen Tatsachen zutreffenderweise zu demselben Ergebnis - hier zur Anwendung derselben Norm - kommen müssen, ist die Abweichung von seinem Standpunkt aus nur dann für die Entscheidung tragend geworden und vom Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde her, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, überprüfungsbedürftig, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlichen Irrtum in jedem Fall so entscheiden wollte. Dafür gibt die angefochtene Entscheidung aber nicht den geringsten Anhaltspunkt her.

Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen — BGH BLw 27/95 — vera