Abweichung in einer Rechtsfrage, Vorlage an BGH
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bedingungen der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche sind für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme aber grundsätzlich nicht maßgebend.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Einweisung der Antragstellerin in den Jugendwerkhof Wittenberg - hierauf hat die Betroffene ihren Wiederaufnahmeantrag ausdrücklich beschränkt - war nicht bereits deshalb unverhältnismäßig und deshalb nicht sachgerecht, weil die konkreten Umstände in den Einrichtungen, namentlich die dortigen Erziehungsziele und -methoden, und damit das Ausmaß des mit der Anordnung der Unterbringung verbundenen Eingriffs in den Betroffenen nicht berücksichtigt wurden.
Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (Senat, ZOV 2018, 175; OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, I WsRH 33/10). Diese Prüfung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Dass der Gesetzgeber dieses Leitbild auch bei der Neufassung der Norm mit Gesetz vom 2. Dezember 2010 (BGBI. I S. 1744) vor Augen hatte, zeigt sich in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 6. Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3233, S. 7). Danach sollte durch die Gesetzesänderung - auf Grundlage einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Voraussetzungen des § 2 StrRehaG - eine gesetzliche Klarstellung erreicht und eine einheitliche Anwendungspraxis gewährleistet, nicht aber eine Modifizierung herbeigeführt werden. Damit sind die Bedingungen der Unterbringung für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme aber grundsätzlich nicht maßgebend (vgl. KG, ZOV 2007, 153). Vielmehr kommt es allein auf die Gründe der Anordnung an, die vorliegend nichtsachfremd motiviert, sondern auf das Kindeswohl ausgerichtet waren und damit auf fürsorgerischen Gründen beruhten.
Soweit der Senat abweichend von der Auffassung des OLG Naumburg aufgrund der Beurteilung der ihm vorliegenden Tatsachen eine Unverhältnismäßigkeit der Einweisung nicht bejaht, ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 13 Abs. 4 StrRehaG nicht veranlasst (OLG Naumburg, ZOV 2017, 213; vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage auch BGH, NJ 2001, 211).