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Abwehransprüche der Grundstücksnachbarn für Hecke, Trampolin, Sichtbarkeit und Lichtimmissionen

OLG Brandenburg5 U 140/2319.09.2024GE 2025, 189

BGB §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1; BbgNRG §§ 1, 27 Abs. 1 Satz 2, 37 Abs. 1 Nr. 3, 38 Nr. 1, 39 Satz 1, 39 Satz 2, 40

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Nutzung eines Trampolins im Garten ist sozialadäquat und bei Einhaltung des Grenzabstands ist auch die Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück zu dulden.

2. Ein Anspruch auf Verhinderung der Sichtbarkeit durch die Fenster des Badezimmers und der WC-Räume auf dem Nachbargrundstück besteht ebenso wenig wie auf Verhinderung von ortsüblichen Lichtimmissionen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in P. Die Kl. machen Abwehransprüche gegen die Bekl. geltend wegen Heckenrückschnitts, Überwuchs, Einsichtnahme auf ihr Grundstück von einem Trampolin aus, Lichtimmissionen von Badezimmerbeleuchtung und Störung der Privatsphäre. […]

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Kl. stehe gegen die Bekl. kein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 37-39 BbgNRG auf Einkürzung der Thujahecke zu. Ein Anspruch auf Einkürzung bestehe erst bei einer regelmäßigen Wuchshöhe über 2 m. Dies sei bei der 1,90 m hohen Hecke nicht der Fall. Für einen Anspruch auf Beseitigung und künftige Verhinderung von Überwuchs hätten die Kl. bereits nicht ausreichend konkret dargelegt, in welchem Ausmaß ein Überwuchs bestand oder besteht. Auch ein Anspruch auf Entfernung oder Verlegung des Trampolins bestehe nicht. Das Trampolin sei keine „sonstige Anlage“ i.S.v. § 27 BbgNRG. Aus der dortigen Aufzählung ergebe sich, dass es um Gefahrenabwehr gehe. Eine Gefahr drohe von dem Trampolin nicht, vielmehr solle dessen erhöhte Sicherheitseinfassung ein Herunterfallen gerade verhindern. Da das Trampolin nur vorübergehend während der warmen Jahreszeit aufgestellt werde, stelle es auch keine dauerhaft errichtete Anlage dar. Auch ein Unterlassen der Benutzung könnten die Kl. nicht verlangen. Eine den Rahmen der Sozialadäquanz verlassende oder zweckwidrige Benutzung des Trampolins hätten die Kl. schon nicht dargetan. Die behaupteten Geräusche seien vom Klageantrag nicht umfasst. Auch der Klageantrag zu Ziffer 3 sei unbegründet. Ein Sozialabstand von 3 m sei eingehalten, es gebe keinen Anspruch, ein Fenster geschlossen zu halten. Ein Anspruch auf Verhinderung von Lichtimmissionen bestehe ebenfalls nicht, es handele sich nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung, die hinzunehmen sei. […]

Hiergegen haben die Kl. form- und fristgerecht Berufung eingelegt. […]

II. Die Berufung hat in der Sache nur im Hinblick auf den Standort des Trampolins Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Im Einzelnen:

1. a) Den Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Einkürzung der streitgegenständlichen Thujahecke auf eine Höhe von 1,80 m zu.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein solcher Anspruch nicht aus den § 1004 BGB i.V.m. §§ 37 ff. BbgNRG folgt. Zwar unterschreitet die streitgegenständliche Thujahecke unstreitig den in § 37 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Abstand von 1/3 seiner Höhe. Auch greift die Ausnahmevorschrift des § 38 Nr. 1 BbgNRG nicht ein, weil die Hecke den klägerischen Zaun überragt. Damit steht den Kl. als Nachbarn nach § 39 Satz 1 BbgNRG grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch zu. Nach § 39 Satz 2 BbgNRG ist der störende Eigentümer allerdings befugt, die Anpflanzung auf seinem Grundstück zurückzuschneiden, sofern auch auf diese Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Ein rechtmäßiger Zustand lässt sich durch regelmäßigen Rückschnitt der Hecke auf ein Maß von maximal 2 m herstellen, da die Abstandsvorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG nur dann eingreift, wenn eine regelmäßige Wuchshöhe von 2 m überschritten ist (Senat, Urteil vom 17. April 2008 - 5 U 52/07, BeckRS 2008, 8124; Postier, Das Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Aufl., § 39 1.1).

Eben einen solchen regelmäßigen Rückschnitt der Hecke auf ein Maß von maximal 2 m haben die Bekl. vorgetragen. Soweit die Kl. unter Lichtbildvorlage (z. B. vom 20. Mai 2019) behauptet haben, die Hecke habe in der Vergangenheit eine Höhe von 2,50 m erreicht, so wäre ein solcher Anspruch auf Beseitigung des über 2 m hinausragenden Teils zwischenzeitlich nach § 40 BbgNRG ausgeschlossen. Ein Beseitigungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten Jahres, in dem die Anpflanzung über die zulässige Höhe hinausgewachsen ist, Klage auf Beseitigung erhoben hat. Die erst am 7. Dezember 2022 erhobene Klage hält diese Frist nicht ein. Außerdem haben die Bekl., wie die Kl. selbst mit der Berufungsbegründung aufzeigen, die Hecke zwischenzeitlich auf ein Maß von 1,90 m eingekürzt und im Schlichtungsverfahren angegeben, dies regelmäßig tun zu wollen. Dass die Hecke aktuell das zulässige Maß von 2 m übersteigt, haben die Kl. nicht dargetan.

b) Die Kl. haben gegen die Bekl. aus § 1004 BGB keinen Anspruch auf Beseitigung und künftige Verhinderung von Überwuchs. Zutreffend stellt das Landgericht darauf ab, dass die Kl. einen solchen Überwuchs schon nicht hinreichend dargelegt haben. Ihre Behauptung war bereits erstinstanzlich bestritten, die Kl. hatten insoweit Inaugenscheinnahme angeboten. Dass tatsächlich Pflanzenteile vom Grundstück der Bekl. auf das der Kl. reichen, ist nicht hinreichend beschrieben und damit nicht schlüssig vorgetragen, eine Beweisaufnahme - und hierbei handelt es sich bei dem beantragten Augenschein (§ 371 ZPO) - kam hierauf nicht in Betracht. Soweit die Bekl. mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Juni 2023, auf den das Landgericht das Urteil verkündet hat, entlastende Lichtbilder eingereicht haben, ändert dies nichts an der Vortragslast der Kl. Auch mit der Berufungsbegründung wird hierzu nicht näher vorgetragen. Die Kl. rügen lediglich, dass kein richterlicher Hinweis erfolgt ist. Sie tragen pauschal vor, dass die Thujahecke jedes Jahr 20-30 cm in die Breite wachse, was die Bekl. unter Wiederholung ihres Vortrags aus dem Schriftsatz vom 29. Juni 2023 substantiiert bestreiten. Im Übrigen legen die Kl. lediglich dar, dass von ihrem Grundstück kein Überwuchs ausgehe. Die von den Kl. mit der Berufung eingereichten Lichtbilder lassen nichts zu einem Überwuchs vom Bekl.grundstück aus erkennen, so dass es auf die Frage, ob ein neuer Vortrag nach § 531 ZPO ausgeschlossen wäre, nicht ankommt.

2. a) Den Kl. steht gegen die Bekl. aber ein Anspruch auf Versetzung des Trampolins nach § 1004 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG zu.

Nach dieser Vorschrift muss bei Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 1,50 m hoch sind, kein Mindestabstand von der Grenze eingehalten werden. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt. Das streitgegenständliche Trampolin ist schon keine Aufschichtung, wie sie beispielhaft genannt sind. Mit „dergleichen“ sind ähnliche Materialien gemeint, die man zum Lagern allein durch ihre Schwere aufhäufen kann, z. B. gefüllte Säcke oder Komposthaufen, und die regelmäßig abgetragen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19. Mai 2014 - 5 U 190/13; Schäfer/Fink/Jahrmann, Peter, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, § 31 NachbG NRW Rn. 1). Danach ist das Trampolin keine Aufschichtung im Sinne dieser Vorschrift.

Es stellt aber eine sonstige mit dem Boden nicht fest verbundene Anlage nach § 27 BbgNRG dar. Dies sind solche Anlagen, die normalerweise nicht wie loses Material aufgeschichtet werden, aber auch nicht unter bauliche Anlagen fallen, die mit dem Erdboden fest verbunden sind. Auf eine dauerhafte Errichtung kommt es nicht an. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es zum einen, den Nachbarn vor Gefahren, die von der Aufschichtung oder Anlage ausgehen können, zu schützen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass eine Ausnahme für Aufschichtungen oder Anlagen besteht, die eine Wand oder geschlossene Einfriedung nicht überragen. Die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG geregelte Ausnahme für Baugerüste hat ihren Grund darin, dass das Aufstellen dicht an der Grundstücksgrenze für eine geordnete Bautätigkeit notwendig sein kann (Postier, Das Nachbarrecht in Brandenburg, 5. Aufl., § 27 Nr. 2). Zudem bezweckt die Vorschrift als Ausfluss des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, den Nachbarn auch unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht direkt an der Grundstücksgrenze zu stören (vgl. Postier, aaO., § 27 Rn. 1 + 1.1). Ob das Trampolin für das klägerische Grundstück eine Gefahr darstellen kann, kann offenbleiben. Indem das Trampolin den Holzlamellenzaun um einen Meter überragt, hat es Einfluss auf die Ästhetik im Bereich der Grundstücksgrenze und stellt damit eine i.S.d. § 27 BbgNRG störende Anlage dar. Maßgebend ist hierfür die Gesamthöhe des Trampolins, also einschließlich seines Netzes. Ob, wie der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, das Netz gekürzt werden könnte, ist für die Entscheidung ohne Relevanz, da die tatsächlichen Verhältnisse zum Schluss der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen sind. Folglich richtet sich der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG zu berechnende Mindestabstand nach der Gesamthöhe des Trampolins einschließlich Netz und muss um soviel über 0,50 m betragen, als seine Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt. Bei einer Höhe von 2,80 m haben die Bekl. danach einen Grenzabstand von mindestens 1,80 m (2,80 - 1,50 + 0,5) zur Grundstücksgrenze zu wahren.

b) Ein Anspruch auf vollständige Entfernung des Trampolins oder hilfsweise auf Unterlassung der Benutzung oder von Sprüngen, die über 1,80 m Höhe hinausgehen, besteht hingegen nicht.

Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 1004 BGB analog oder aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben bzw. dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 BbgNRG.

Die Kl. haben keinen Anspruch, dass die Bekl. unterlassen, bei der Nutzung des Trampolins über den Zaun zu schauen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB. Wenngleich § 1004 BGB unmittelbar lediglich aus dem Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen abgeleitete dingliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche statuiert, werden durch seine entsprechende Anwendung zugleich alle so genannten absoluten Rechte wie das aus Art. 1 und 2 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (vgl. Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 1004 Rn. 4), welches das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität und Entfaltung sowie Entwicklung seiner Persönlichkeit in all ihren Ausprägungen - einerseits im Sinne einer Abwehr von Einblicken und unerwünschten Einflussnahmen Dritter und andererseits im Sinne eines Rechts auf selbstbestimmtes Handeln, auf freie Entfaltung und auf aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit - im Intim-, Privat- und Sozialbereich gewährleistet. Insbesondere gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Inhaber das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden und selbst zu bestimmen, mit welchen Personen er in welchem Umfang Kontakt haben will, sofern sich ein - auch unerwünschter - Kontakt nicht als sozialadäquat erweist (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl. § 823 Rn. 86, 93). Hierzu gehört die Integrität eines räumlichen Bereichs, der dazu bestimmt ist, für sich zu sein, zu sich zu kommen, sich zu entspannen oder sich auch gehenlassen zu können (Regenfus, NZM 2011, 799, 800 m.w.N.). Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.

Demgegenüber üben auch die Bekl. ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht durch Nutzung des Trampolins aus. Eine solche sportliche Betätigung in privaten Gärten ist sozialadäquat und nicht darauf gerichtet, gezielt die Privatsphäre der Kl. zu stören (anders bei Ausspähen mittels Drohne, vgl. AG Potsdam, Urteil vom 16. April 2015, 37 C 454/13). Die Abwägung beider Grundrechte der Parteien führt nicht zu einem Überwiegen einer der Interessen. Erst recht mit dem nach diesem Urteil einzuhaltenden Abstand von mindestens 1,80 m zur Grundstücksgrenze ist die Möglichkeit einer Einsicht bereits so deutlich reduziert. Weil für eine gezielte Störung der klägerischen Privatsphäre durch die Nutzung des Trampolins nichts ersichtlich ist, überwiegen die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stammenden Rechte der Kl. nicht das Recht der Bekl. auf freie Nutzung ihres Grundstücks so weit, dass ihnen diese Nutzung zu untersagen vollständig zu untersagen wäre. Vielmehr haben in der Abwägung der beiderseitigen Interessen die Kl. als Ausfluss des auch sie verpflichtenden nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses eventuelle geringfügige und gerade nicht gezielte Störungen durch die Bekl. zu dulden. Anders als sie offenbar meinen, folgt aus dem Gebot zu gegenseitiger nachbarlicher Rücksichtnahme und Toleranz nichts anderes. Das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis als bloße Schranke der Rechtsausübung (BGH, Urteil vom 6. Juli 2001 - V ZR 246/00) ist für einen möglichen Unterlassungsanspruch auf aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahmefälle beschränkt. Das Rechtsinstitut des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur einzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte (BGH, Urteil vom 22. September 2000 - V ZR 443/99; Senat, Urteil vom 7. Dezember 2006 - 5 U 44/06, BeckRS 2007, 10975). Ein derartig schwerwiegender oder atypischer Eingriff ist nicht feststellbar. […]

3. Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch darauf, dass die Benutzer der Bad- und WC-Räume nicht sichtbar sind. […] Der „Sozialabstand“ von 3 m ist ausweislich des zur Akte gereichten Lageplans offensichtlich eingehalten. Einsichtmöglichkeiten sind im innerstädtischen Bereich grundsätzlich als ortsüblich hinzunehmen. Nur unter besonders gravierenden Umständen können Einsichtmöglichkeiten bei der Bauplanung von Neubauwohnungen als Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden, etwa wenn aus sehr kurzer Entfernung die Einsicht in Wohnräume möglich ist, die sich wegen ihrer Lage als Schlafräume anbieten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 1 B 65/12, Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall; vielmehr sind auch in einem dicht bebauten Gebiet wie hier Einblickmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück hinzunehmen. Es ist dem betroffenen Nachbarn zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren.

4. Die Kl. haben gegen die Bekl. keinen Anspruch, durch geeignete Maßnahme zu verhindern, dass (bestimmtes) Licht in den Badezimmern das klägerische Grundstück beeinträchtigt.

a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 1004 BGB. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt, die die Kl. nach § 906 Abs. 1 BGB dulden müssen.

Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem Grundstück ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 121/19 = GE 2021, 180). Eine unwesentliche Beeinträchtigung wird indiziert, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- und Richtwerte nicht überschritten werden. Lichtimmissionen stellen ähnliche Einwirkungen i.S.d. Vorschrift dar (Grüneberg/Herrler, BGB-Komm., 82. Aufl., Rn. 11 zu § 906). Die nachbarrechtliche Zulässigkeit des baulichen Zustands beurteilt sich allein auf der Grundlage des § 906 Abs. 1 BGB nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Regelung wird ergänzt und teilweise überlagert durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zum nachbarlichen Interessenausgleich. In diesem Zusammenhang unterliegen wesentliche Immissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB keinen anderen Beurteilungsmaßstäben als die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzbestimmungen.

Lichtimmissionen gehören zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach § 3 Abs. 1 BImSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Lichtimmissionen als erheblich eingestuft werden können, ist nicht normiert. Insbesondere haben die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ - Licht-Richtlinie - (abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 55. Ergänzungslieferung 2009) keinen quasi-normativen Charakter, können jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (OVG NW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08, NVwZ-RR 2009, 716, 718; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 15 ZB 09.2465). Darüber hinaus hat eine Einzelfallabwägung zu erfolgen, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind wertend auch die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (OVG NW, aaO.). Eine von dem Nachbarn nicht hinzunehmende wesentliche Beeinträchtigung kann auch in der Lästigkeit einer Immission liegen, die nicht allein von Messwerten abhängt, sondern von einer Reihe anderer Umstände, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 121/19).

Gemessen hieran sind die aus einem Badezimmer eines Wohnhauses das klägerische Grundstück treffenden Lichtstrahlen (noch) sozialadäquat und von den Kl. zu dulden. Insbesondere zeigen die Kl. nicht auf, dass die Lichtimmissionen zu Nachtzeiten in einem nicht mehr unwesentlichen Umfang entstehen. Vielmehr tragen sie vor, dass die Lichtimmission zwischen 17.00 und 18.00 Uhr bzw. an einzelnen Tagen im Dezember 2022 und Januar 2023 von 17.00 bis 20.00 bzw. maximal 21.00 Uhr andauerte. Ausweislich der von den Kl. als Anlage vorgelegten Grundrisse ist im Erdgeschoss das Wohnzimmer, im ersten Obergeschoss ein Abstellraum und im zweiten Obergeschoss lediglich eine Dachterrasse zum Bekl.grundstück gelegen. Schlafräume sind danach nicht direkt zum Bekl.grundstück ausgerichtet. Dabei kommt es für einen - grundstücksbezogenen - Anspruch nach § 1004 BGB nicht darauf an, dass die Kl. vorträgt, das Wohnzimmer aus persönlichen Gründen zum Teil zum Schlafen zu nutzen. Aber auch im Übrigen sind nach den oben aufgezeigten Grundsätzen aufgrund der Sozialadäquanz in dicht bebauten Wohngebieten bei der hier vorliegenden baurechtlichen Zulässigkeit vielmehr die Kl. gehalten, geeignete Maßnahmen gegen das sie subjektiv störende Licht zu ergreifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade in den Abendstunden unschwer möglich ist, den Lichteinfall durch Vorhänge oder anderweitige Verdunklung zu verhindern. Die Durchführung eines Ortstermins kommt angesichts dessen nicht in Betracht.

b) Den Kl. steht gegen die Bekl. auch kein quasinegatorischer verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch des Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB zu.

Ein solcher Anspruch kann bestehen, wenn nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 121/19). Zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts zählt das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92). Liegt ein solcher Verstoß gegen eine nachbarschützende Norm vor, bedarf es für den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn. Denn Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB verlagern den Schutz des Nachbarn vor und knüpfen gerade nicht an einen Verletzungserfolg an (vgl. BGH aaO.). Insbesondere ist die Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung im Fall von Immissionen nicht am Maßstab des § 906 BGB zu messen, weil dadurch die spezifische und abstrakte Regelungsfunktion der Schutznorm leerliefe (vgl. BGHZ 122, 1 [7]). Der quasinegatorische Unterlassungsanspruch setzt somit nicht voraus, dass eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB gegeben ist. Ein solcher quasinegatorischer Unterlassungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kl. stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war. Denn der Regelungsinhalt der Baugenehmigung entfaltet insoweit auch für die Zivilgerichte eine Legalisierungswirkung, die vom Nachbarn hinzunehmen und für die Zivilgerichte bindend ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2022 - V ZR 99/21 = GE 2022, 876).

Vorliegend haben die Kl. bereits nicht dargelegt, dass eine Baugenehmigung nicht vorliegt, nicht (mehr) wirksam sei und die grundsätzlich bereits im Rahmen der Baugenehmigung zu berücksichtigenden nachbarschützenden Normen nicht Teil des Genehmigungsverfahrens waren.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn eskalieren oft. Auch aus dem absoluten Persönlichkeitsrecht lassen sich aber nicht unbegrenzt Abwehransprüche herleiten. Das OLG Brandenburg wies Ansprüche eines Eigentümers ab, der sich u. a. durch ein Trampolin des Nachbarn belästigt fühlte.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger machten gegen die Grundstücksnachbarn Abwehransprüche geltend wegen Heckenrückschnitts, Einsichtnahme auf ihr Grundstück von einem Trampolin aus, Störung der Privatsphäre durch Sichtbarkeit der Benutzer der Bad- und WC-Räume des Nachbarn und Lichtimmissionen von der Badezimmerbeleuchtung. Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab; die Berufung war nur zu einem kleinen Teil erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Brandenburg bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass durch regelmäßigen Rückschnitt der Hecke auf ein Maß von maximal 2 m der rechtmäßige Zustand hergestellt sei. Ein Anspruch der Kläger auf künftige Verhinderung von Überwuchs sei nicht schlüssig vorgetragen.

Das Trampolin sei zwar eine sonstige mit dem Boden nicht fest verbundene Anlage nach § 27 Nachbarrechtsgesetz und müsse daher einen Mindestabstand von der Grenze einhalten. Ein Anspruch auf vollständige Entfernung oder auf Unterlassung der Benutzung oder von Sprüngen bestehe dagegen nicht, denn die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten es unterlassen, bei der Nutzung des Trampolins über den Zaun zu schauen. Die Abwägung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Parteien ergebe, dass geringfügige und gerade nicht gezielte Störungen zu dulden seien.

Es bestehe auch kein Anspruch darauf, dass die Benutzer der Bad- und WC-Räume nicht sichtbar sind, denn der Sozialabstand von 3 m sei eingehalten. Einsichtsmöglichkeiten seien im innerstädtischen Bereich grundsätzlich ortsüblich. Schließlich könne auch nicht verlangt werden, dass Licht in den Badezimmern das klägerische Grundstück beeinträchtigt. Dies sei noch sozialadäquat und von den Klägern zu dulden, zumal die Schlafräume nicht zum Grundstück der Beklagten ausgerichtet seien.